Datum der Kundmachung
18.03.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/2008 4.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 31. Jänner 2008, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2006 wird wie folgt geändert:
"(3) Habitat-Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. L 206, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. 2006 Nr. L 363, S.
(4) Vogelschutz-Richtlinie ist die Richtlinie 79/ 409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. 1979 Nr. L 103, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 368."
"(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 2 oder 3 den Bezirksjagdbeirat zu hören. Ein Bescheid, mit dem eine Angliederung verfügt wird, ist auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Berufung einbringen."
"(4) Im Abschussplan für Murmeltiere sind lediglich der im vorausgegangenen Jagdjahr ermittelte Bestand und die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen anzugeben.
(5) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild und für Murmeltiere bis zum 1. Mai jeden Jahres vorzulegen."
"(12) Ein Bescheid nach Abs. 8 oder 10 ist auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Berufung einbringen."
"§ 38a
(1) Die Landesregierung hat, wenn die Regelung der Bejagung nach § 36 keine zufriedenstellende Lösung ergibt und soweit dies nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der betreffenden Arten geboten scheint, nach der Erhebung des jeweiligen Bestandes durch Verordnung die Bejagung bestimmter Arten von Hühnervögeln nur in geringen Mengen und nur unter streng überwachten Bedingungen zu erlauben oder überhaupt zu verbieten. In einer Verordnung, mit der die Bejagung bestimmter Arten von Hühnervögeln in geringen Mengen und unter streng überwachten Bedingungen erlaubt wird, ist insbesondere zu bestimmen,
(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben der Bezirksverwaltungsbehörde den Bestand jener Hühnervögel, für deren Bejagung eine Verordnung nach Abs. 1 erlassen worden ist, in ihrem Jagdrevier jährlich bis zum 15. April zu melden.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung nach Abs. 1 die Zahl der in ihrem Bezirk im betreffenden Jahr zulässigen Abschüsse durch Verordnung in einem unter Bedachtnahme auf die von den Jagdausübungsberechtigten nach Abs. 2 gemeldeten Bestände festgelegten Verhältnis auf die einzelnen Jagdreviere aufzuteilen. In der Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die morphologischen und die gegebenen und zu erwartenden meteorologischen Verhältnisse festzulegen, innerhalb welcher Frist im Rahmen des nach Abs. 1 lit. b festgelegten Zeitrahmens die Abschüsse zulässig sind.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten den Abschuss der unter eine Verordnung nach Abs. 1 und 3 fallenden Hühnervögel unter Bedachtnahme auf die Frist nach Abs. 3 und die nach dieser Bestimmung festgesetzte Höchstzahl, erforderlichenfalls auch unter Bedingungen und Auflagen, zu genehmigen. Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde jeden Abschuss innerhalb von zehn Tagen zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die erteilten Bewilligungen und die ihr gemeldeten Abschüsse der Landesregierung innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 3 zweiter Satz zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung hat darüber jährlich einen zusammenfassenden Bericht an die Europäische Kommission zu erstatten."
"(4) Ein Bescheid über einen Antrag nach Abs. 2 ist auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Berufung einbringen."
"(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach § 16 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten Waldverwüstungen in Kenntnis zu setzen.
(7) Dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer ist auch ein Bescheid nach Abs. 2 zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Berufung einbringen."
"§ 52a
Besondere Maßnahmen zur Hintanhaltung von Schäden durch Bären
(1) Wenn zu befürchten ist, dass von einem bestimmten Braunbären eine Gefahr im Sinn des Abs. 2 ausgehen wird, kann die Landesregierung, sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt, nach Anhören des Landesumweltanwaltes, des Tierschutzombudsmannes und des Landesjägermeisters geeignete Personen ermächtigen, das betreffende Tier aufzuspüren und mit einem Sender zu versehen, der die Ortung des Tieres ermöglicht. Die Verbote bei der Ausübung der Jagd nach § 40 gelten dabei nicht, doch ist so weit wie möglich auf das Wohl des Tieres Bedacht zu nehmen. Die ermächtigten Personen haben bei ihrer Tätigkeit das Ermächtigungsschreiben der Landesregierung und einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Jagdschutzorganen und dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Die Landesregierung kann nach Anhören geeigneter Sachverständiger, des Landesumweltanwaltes, des Tierschutzombudsmannes, des Landesjägermeisters und der Landwirtschaftskammer mit Verordnung feststellen, dass von einem bestimmten Braunbären eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Weidetiere, landwirtschaftliche Kulturen und Einrichtungen ausgeht. Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen.
(3) Im Fall der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 hat die Landesregierung, sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt, geeignete Personen zum Aufspüren und Einfangen bzw. erforderlichenfalls auch zur fachkundigen Tötung des betreffenden Tieres schriftlich zu ermächtigen. Die von der Ermächtigung erfassten Maßnahmen sind genau zu beschreiben. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(4) Bei einem Vorgehen nach den Abs. 1 bis 3 hat die Landesregierung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet dennoch ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.
(5) Die nach Abs. 1 oder 3 ermächtigten Personen sind befugt, Jagdgebiete auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen zu durchstreifen und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Gerätschaften mit sich zu führen und zu verwenden. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Jagdausübungsberechtigten vorzugehen.
(6) Der Jagdausübungsberechtigte hat die von der Ermächtigung erfassten Tätigkeiten der nach Abs. 1 oder 3 ermächtigten Personen in seinem Jagdrevier zu dulden.
(7) Allenfalls getötete Tiere gehen in das Eigentum des Landes Tirol über.
(8) Eine Ermächtigung nach Abs. 1 oder 3 ersetzt hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeit eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005."
"§ 73
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2008 in Kraft.
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