Tiroler Landesordnung 1989, Änderung
LGBL_TI_20080318_7Tiroler Landesordnung 1989, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.03.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/2008 4.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz vom 30. Jänner 2008, mit dem die Tiroler Landesordnung 1989 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 125/2003, wird wie folgt geändert:
"(1) Die Abgeordneten werden von den nach Abs. 2 Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Zum Landtag wahlberechtigt sind:
(3) Zum Landtag wählbar ist jeder nach Abs. 2 lit. a zum Landtag Wahlberechtigte, der spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat."
"(7) Die Bildung der Wahlkreise, die Festlegung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Anzahl von Abgeordneten, die Wahlbehörden und das Wahlverfahren werden durch Landesgesetz geregelt."
"(8) Bei der Regelung des Wahlverfahrens ist sicherzustellen, dass den Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes möglichst erleichtert wird. Wahlberechtigten, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, können ihr Wahlrecht auf Antrag durch Briefwahl ausüben. Die Identität des Antragstellers ist glaubhaft zu machen. Der Wahlberechtigte hat durch Unterschrift an Eides statt zu erklären, dass die Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt ist."
"(1) Der neue Landtag hat in der ersten Sitzung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode die vom Land Tirol zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen. Dabei ist zu bestimmen, welches Mitglied an welcher Stelle entsandt wird. Wenigstens ein Mitglied muss der zweitstärksten Partei angehören. Für die Stärke der Parteien ist die Anzahl der Abgeordneten, bei gleicher Anzahl der Abgeordneten die bei der Wahl zum Landtag erreichte Anzahl der Stimmen maßgebend; bei gleicher Anzahl der Stimmen entscheidet das Los. Das Nähere über die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Bundesrates wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt."
"(3) Die Landesregierung ist dazu berufen, die Zustimmung des Landes Tirol zur Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen des Bundes zu erteilen."
"Artikel 75
Wahlrecht und Wählbarkeit zum Gemeinderat
(1) Zum Gemeinderat wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
(2) Zum Gemeinderat wählbar ist jeder zum Gemeinderat Wahlberechtigte, der spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass das Wahlrecht und die Wählbarkeit zum Gemeinderat Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht zukommen, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist.
(4) Durch Landesgesetz wird bestimmt, inwieweit den sonstigen Unionsbürgern das Wahlrecht und die Wählbarkeit zum Gemeinderat zukommen.
(5) Für die Regelung des Wahlverfahrens gilt Art. 17 Abs. 8."
Artikel II
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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