Gesetz über die Landesimmobilien-Bau- und Sanierungsgesellschaften
LGBL_TI_20080205_4Gesetz über die Landesimmobilien-Bau- und SanierungsgesellschaftenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.02.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/2008 3. Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Landesimmobilien-Bau- und Sanierungsgesellschaften
§ 1
Errichtung
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut "Landesimmobilien-Bau- und Sanierungs-GmbH", deren Gesellschafter das Land Tirol ist und deren Sitz sich in Innsbruck befindet, zum Zweck der Beteiligung an und zur Übernahme von Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgaben in der im Abs. 2 genannten Gesellschaft zu gründen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Kommanditgesellschaft mit dem Firmenwortlaut "Landesimmobilien-Bau- und Sanierungs-GmbH Co KG" (im Folgenden kurz "Gesellschaft" genannt) zu gründen, deren Komplementärin die Landesimmobilien-Bau- und Sanierungs-GmbH und deren Kommanditist das Land Tirol ist und deren Sitz sich in Innsbruck befindet.
(3) In den Gesellschaftsverträgen ist sicherzustellen, dass die Gesellschaft bei der Besorgung der ihr nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c übertragenen Aufgaben den Vorgaben des Landes Tirol in den wesentlichen strategischen Fragen Rechnung trägt und diese Aufgaben nach den Kriterien der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit erfüllt.
§ 2
Übertragung von Aufgaben
(1) Der Gesellschaft werden folgende vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu besorgende Aufgaben übertragen:
(2) Wird eine Liegenschaft im Sinn des Abs. 1 lit. a und b an das Land Tirol veräußert bzw. rückveräußert, so sind die Aufgaben nach Abs. 1 lit. b und c hinsichtlich dieser Liegenschaft wieder vom Land Tirol selbst wahrzunehmen.
§ 3
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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