Datum der Kundmachung
05.02.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/2008 2. Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 21. November 2007, mit dem die Abfallwirtschaft in Tirol geregelt wird (Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Abfälle mit Ausnahme der gefährlichen Abfälle sowie der im § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 43/2007, genannten Abfälle.
(2) Durch dieses Gesetz werden andere landesrechtliche Vorschriften über Abfälle nicht berührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Hausmüll sind alle nicht gefährlichen Siedlungsabfälle im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002.
(2) Sperrmüll ist jener Hausmüll, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Hausmülls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten Müllbehälter eingebracht werden kann.
(3) Betriebliche Abfälle sind alle diesem Gesetz unterliegenden Abfälle mit Ausnahme des Hausmülls.
(4) Öffentlich ist eine Behandlungsanlage, deren Standort und Einzugsbereich nach § 5 Abs. 3 lit. c festgelegt sind.
§ 3
Feststellungsverfahren
Bei Streitigkeiten darüber, welcher der im § 2 Abs. 1, 2 oder 3 genannten Abfallarten ein Abfall zuzuordnen ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies auf Antrag des Abfallbesitzers oder der Gemeinde oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid festzustellen.
§ 4
Grundsätze für die Abfallwirtschaft
(1) Für die Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze:
(2) Abfälle sind so zu behandeln, dass
Aufgaben des Landes Tirol
§ 5
Abfallwirtschaftskonzept
(1) Die Landesregierung hat für das ganze Land ein Raumordnungsprogramm nach § 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung zu erlassen, in dem die zur Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach § 4 erforderlichen Maßnahmen festzulegen sind (Abfallwirtschaftskonzept). Soweit einzelne Maßnahmen für das ganze Land oder für Teile des Landes vordringlich sind, können vorläufig nur jene Teile des Abfallwirtschaftskonzeptes erlassen werden, die diese Maßnahmen enthalten.
(2) Die Bestandsaufnahme für das Abfallwirtschaftskonzept hat insbesondere zu enthalten: die Arten und die Mengen der in Tirol anfallenden Abfälle, die voraussehbare Entwicklung des Anfalls von Abfällen, die bestehenden Möglichkeiten, Abfälle einer Verwertung zuzuführen, und die bestehenden Behandlungsanlagen und deren Einzugsbereiche.
(3) Im Abfallwirtschaftskonzept sind jedenfalls festzulegen:
(4) Abweichend von den Bestimmungen des § 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 hat die Landesregierung den Entwurf eines Abfallwirtschaftskonzeptes mit den Festlegungen nach Abs. 3 lit. d den Eigentümern der von einer vorgesehenen öffentlichen Behandlungsanlage betroffenen Grundstücke mit der Aufforderung zu übersenden, hierzu binnen acht Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Entwurf ist überdies in jenen Gemeinden, in denen ein Standort für eine öffentliche Behandlungsanlage vorgesehen ist, vier Wochen zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt aufzulegen. Die Auflegung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde mit dem Hinweis kundzumachen, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, innerhalb der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme an die Gemeinde abgeben können. Die Gemeinden haben die für die Auflegung des Entwurfes erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen und die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen sowie die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und nach dem Ablauf der Auflegungsfrist unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.
(5) Ab der Auflegung des Entwurfes eines Abfallwirtschaftskonzeptes mit den Festlegungen nach Abs. 3 lit. d darf die Baubewilligung für solche Bauvorhaben auf den für eine öffentliche Behandlungsanlage vorgesehenen Grundstücken nicht erteilt werden, die diesem Verwendungszweck widersprechen. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung die Baubewilligung erteilt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Die Bausperre tritt mit dem In-Kraft-Treten des Abfallwirtschaftskonzeptes, jedenfalls aber fünf Jahre nach dem Beginn der Auflegung des Entwurfes, außer Kraft.
(6) Die im Abfallwirtschaftskonzept ausgewiesenen Grundflächen für die Errichtung einer öffentlichen Behandlungsanlage sind in den Flächenwidmungsplänen der betreffenden Gemeinden im Sinn des § 35 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 ersichtlich zu machen.
(7) Auf den im Abfallwirtschaftskonzept ausgewiesenen Grundflächen für die Errichtung einer öffentlichen Behandlungsanlage ist nur die Errichtung von solchen baulichen Anlagen, die dem betreffenden Verwendungszweck nicht entgegen stehen, zulässig.
§ 6
Vorarbeiten für das Abfallwirtschaftskonzept
(1) Die Organe und die sonstigen Beauftragten der Landesregierung sind berechtigt, zur Erarbeitung der Planungsgrundlagen für das Abfallwirtschaftskonzept Grundstücke zu betreten und zu befahren und darauf die erforderlichen Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten durchzuführen, ferner Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen zu beseitigen, soweit dies für die zweckmäßige Durchführung der Vorarbeiten unbedingt erforderlich ist, und die erforderlichen Vermessungszeichen anzubringen.
(2) Die Organe und die sonstigen Beauftragten der Landesregierung haben die Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 so durchzuführen, dass die Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten so gering wie möglich beeinträchtigt werden. Die beabsichtigte Durchführung von Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 ist mindestens zwei Wochen vorher durch öffentlichen Anschlag in der Gemeinde, in der die betroffenen Grundstücke liegen, bekanntzumachen. Die beabsichtigte Durchführung von Boden- oder Grundwasseruntersuchungen oder von sonstigen technischen Vorarbeiten und die beabsichtigte Beseitigung von Bäumen, Sträuchern oder sonstigen Pflanzen sind überdies den Eigentümern der betroffenen Grundstücke bzw. den sonst hierüber Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Das mit der Leitung von Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 betraute Organ hat sich bei der Benützung fremder Grundstücke gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf dessen Verlangen auszuweisen.
(3) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Benützung der Grundstücke durch die Organe und die sonstigen Beauftragten der Landesregierung im Rahmen der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden. Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit einzelner Tätigkeiten entscheidet die Landesregierung auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten oder von Amts wegen.
(4) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Vergütung für die ihnen durch Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 entstandenen Vermögensnachteile. Die Landesregierung hat auf Antrag des Eigentümers eines betroffenen Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Vergütung festzusetzen. Dabei gilt
§ 65 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Ein solcher Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der betreffenden Tätigkeit einzubringen. Gegen einen solchen Bescheid der Landesregierung ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
§ 7
Einlösungsverpflichtung
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, die im Abfallwirtschaftskonzept mit den Festlegungen nach § 5 Abs. 3 lit. d als Standort für eine öffentliche Behandlungsanlage ausgewiesen sind, können nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Abfallwirtschaftskonzeptes vom Land Tirol die Einlösung dieser Grundstücke verlangen. Wird über die Einlösung kein Einvernehmen erzielt, so kann der Grundeigentümer nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen seines Verlangens die Festsetzung des Einlösungspreises beim Landesgericht Innsbruck begehren.
(2) Auf das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung des Einlösungspreises findet das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003, sinngemäß Anwendung.
§ 8
Förderungsmaßnahmen
Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten zu fördern:
§ 9
Vorsorge für die Behandlung der in Tirol anfallenden Abfälle
(1) Das Land Tirol hat für die Errichtung und den Betrieb der nach dem Abfallwirtschaftskonzept erforderlichen öffentlichen Behandlungsanlagen in Tirol zu sorgen. Sofern keine ausreichenden Kapazitäten in entsprechenden öffentlichen Behandlungsanlagen in Tirol vorhanden sind, hat das Land Tirol für die Behandlung der im Land anfallenden Abfälle in entsprechenden Anlagen außerhalb Tirols zu sorgen.
(2) Das Land Tirol kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Abs. 1 durch zivilrechtliche Verträge mit anderen geeigneten Rechtspersonen sicherstellen. In solchen Verträgen sind die Behandlungsanlage, die Arten der Abfälle, für die die Behandlungsanlage bestimmt ist, sowie deren Einzugsbereich festzulegen.
a
§ 9a
Übertragung von Aufgaben
(1) Die Landesregierung hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut "Tiroler Restmüll Entsorgung GmbH." (im Folgenden kurz "Gesellschaft" genannt) zu gründen, deren alleiniger Gesellschafter das Land Tirol ist und deren Sitz sich in Innsbruck befindet.
(2) Im Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass die Gesellschaft bei der Besorgung der ihr nach Abs. 3 übertragenen Aufgaben den Vorgaben des Landes Tirol in den wesentlichen strategischen Fragen Rechnung trägt und diese Aufgaben nach den Kriterien der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit erfüllt.
(3) Der Gesellschaft werden folgende vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu besorgende Aufgaben übertragen:
Sammlung und Abfuhr von Abfällen
§ 10
Allgemeine Pflichten
(1) Unbeschadet der bundesrechtlichen Vorschriften müssen alle Abfälle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen gesammelt und abgeführt werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht:
§ 11
Sammlung und Abfuhr von Hausmüll
(1) Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass
(2) Die Eigentümer der nach § 14 Abs. 3 von der Abholpflicht ausgenommenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass der auf ihren Grundstücken anfallende, nach § 10 Abs. 1 der Abfuhrpflicht unterliegende Hausmüll zu einer Sammelstelle nach § 15 Abs. 2 lit. b gebracht wird.
(3) Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten ihrer Grundstücke durch die Bediensteten der öffentlichen Müllabfuhr zum Zweck der Entleerung der Müllbehälter zu dulden.
§ 12
Sammlung und Abfuhr von betrieblichen Abfällen
(1) Die Erzeuger von betrieblichen Abfällen haben die nach § 10 Abs. 1 der Abfuhrpflicht unterliegenden betrieblichen Abfälle so zu sammeln und so rechtzeitig zu einer für die betreffende Art von Abfällen geeigneten Behandlungsanlage abzuführen, dass Beeinträchtigungen im Sinn des § 4 Abs. 2 vermieden werden. Nicht verwertbare betriebliche Abfälle, mit Ausnahme jener Abfälle, die nach § 5 Z. 7 der
Deponieverordnung abgelagert werden dürfen, sind in Abhängigkeit von ihrem Entstehungsort zu der nach § 5 Abs. 3 lit. c festgelegten öffentlichen Behandlungsanlage abzuführen.
(2) Die Erzeuger von betrieblichen Abfällen haben dafür zu sorgen, dass jene Abfälle, die zum Zweck ihrer Verwertung oder ihrer gesonderten Behandlung oder Ablagerung getrennt zu sammeln sind, getrennt gesammelt und einer entsprechenden Verwertung zugeführt oder zu einer entsprechenden Behandlungsanlage verbracht werden.
§ 13
Behördliche Aufsicht
(1) Der Bürgermeister hat demjenigen, der Hausmüll entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen kompostiert, sammelt oder abführt, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat er die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Betreffenden sofort zu veranlassen.
(2) Werden betriebliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen kompostiert, gesammelt oder abgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde gegen den betreffenden Erzeuger von betrieblichen Abfällen nach Abs. 1 vorzugehen.
(3) Die Eigentümer von Grundstücken bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen der Behörde die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und das Betreten ihrer Grundstücke und der darauf befindlichen Anlagen zum Zweck dieser Überwachung durch Organe der Behörde zu dulden. Die Organe der Behörde haben einen Dienstausweis mitzuführen und diesen dem Eigentümer des Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf dessen Verlangen vorzuweisen. Die Organe der Behörde haben die Überwachung unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten durchzuführen.
§ 14
Öffentliche Müllabfuhr
(1) Die Gemeinde hat zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 2 eine öffentliche Müllabfuhr einzurichten und Abfallberatung zu betreiben. Die Gemeinde kann sich zur Besorgung dieser Aufgaben auch eines privaten Unternehmens oder der öffentlichen Müllabfuhr einer anderen Gemeinde bedienen oder zur Besorgung dieser Aufgaben mit anderen Gemeinden einen Gemeindeverband bilden.
(2) Durch die öffentliche Müllabfuhr sind folgende Aufgaben entsprechend den Grundsätzen nach § 4 Abs. 2 zu besorgen:
(3) Von der Abholpflicht nach Abs. 2 lit. a ausgenommen sind jene Grundstücke, bei denen aufgrund ihrer Lage oder ihrer verkehrstechnischen Erschließung die Abholung nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand möglich wäre. Von der Abholpflicht sind weiters jene Abfälle ausgenommen, die zum Zweck ihrer Verwertung getrennt zu sammeln sind und bei denen nach der Müllabfuhrordnung die Inhaber solcher Abfälle dafür zu sorgen haben, dass sie zu den öffentlichen Sammelstellen gebracht werden.
§ 15
Müllabfuhrordnung
(1) Die Gemeinde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach § 4 und auf das Abfallwirtschaftskonzept eine Müllabfuhrordnung zu erlassen.
(2) Die Müllabfuhrordnung hat jedenfalls zu enthalten:
§ 16
§ 17
(1) Der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage hat die Entgelte für die Behandlung von Abfällen in einem Tarif festzulegen.
(2) Die Tarife nach Abs. 1 bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Angemessenheit der Tarife anzuschließen. Die Genehmigung ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die im Tarif festgelegten Entgelte betriebswirtschaftlich angemessen und in einem angemessenen Verhältnis zu den Tarifen anderer öffentlicher Behandlungsanlagen in Tirol stehen. Die Genehmigung ist befristet auf höchstens fünf Jahre zu erteilen und kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
(3) In einem Verfahren nach Abs. 2 sind die im Einzugsbereich der betreffenden öffentlichen Behandlungsanlage liegenden Gemeinden zu hören.
(4) Der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage hat den Organen der Landesregierung die zur Überprüfung der Angemessenheit der Tarife erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.
(5) Treten nach der Erteilung der Genehmigung Umstände ein, die den Tarif als nicht mehr angemessen erscheinen lassen, so ist von Amts wegen eine Überprüfung durchzuführen. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass der ursprünglich genehmigte Tarif aufgrund der geänderten Umstände betriebswirtschaftlich nicht mehr angemessen ist, so kann die Landesregierung den Tarif von Amts wegen neu festsetzen.
(6) Hat der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage bis zur Inbetriebnahme keinen vollständigen Antrag nach Abs. 2 eingebracht, so hat die Behörde ihn aufzufordern, binnen acht Wochen einen solchen Antrag samt den erforderlichen Unterlagen einzubringen. Lässt der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage diese Frist ungenützt verstreichen, so hat die Behörde von Amts wegen einen Tarif festzusetzen, wobei sie die Tarife für vergleichbare Anlagen zu berücksichtigen hat.
§ 18
Auflassung von ehemals öffentlichen Deponien
Können erforderliche Aufträge nach § 51 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 dem Inhaber einer ehemals öffentlichen Deponie nach dem Abfallwirtschaftskonzept, LGBl. Nr. 1/1993, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 45/1993, 114/1993, 74/1994, 22/1995, 70/1996, 100/1997, 26/1999, 13/2000, 51/2004, 27/2005 und 54/2006 nicht auferlegt werden, so sind diese Maßnahmen unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Ersatzansprüche vom Land Tirol vorzunehmen.
§ 19
Enteignung
(1) Enteignet werden kann:
(2) Im Übrigen sind für die Enteignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß anzuwenden.
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 20
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Wer
(3) Eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Im Fall des Abs. 1 lit. a gilt als Tatort der Sitz des Unternehmens, sofern kein Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, die Niederlassung des Unternehmens oder, sofern auch keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Abfallübernahme.
(6) Im Fall des Abs. 2 lit. b gilt jener Ort, an dem die betrieblichen Abfälle entstehen, als Tatort.
(7) Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für Zwecke der Abfallwirtschaft zu.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person, die eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 und 2 begangen hat, unabhängig von ihrer Bestrafung oder ihrer allfälligen Schadenersatzpflicht aufzutragen, den durch die strafbare Handlung herbeigeführten Zustand so weit wie möglich zu beseitigen.
§ 21
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben nach § 5 Abs. 4 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 22
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 9 und 9a mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 50/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 44/2003, außer Kraft.
(3) Die §§ 9 und 9a treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
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