Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2008
LGBL_TI_20071228_97Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2008Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 97/2007 Stück 38
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2007 über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen (Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2008)
Aufgrund der §§ 4a und 5 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
Allgemeines
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Als Sommersaison gilt die Zeit vom 15. Juni bis zum 30. September.
(2) Als Wintersaison gilt die Zeit vom 20. Dezember bis einschließlich Ostermontag.
Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Werktagen
§ 2
Öffnungszeiten für Verkaufsstellen bestimmter Art und für bestimmte Anlässe
Abweichend von den Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes 2003 dürfen offen gehalten werden:
§ 3
(1) Offene Verkaufsstände, Verkaufsbuden und Kioske, die über keinen eigenen Kundenraum verfügen, dürfen an Samstagen bis 22.00 Uhr offen gehalten werden. Diese Ausnahme gilt nicht für provisorische Verkaufsstände, die vor einem Ladengeschäft aufgestellt werden.
(2) Für den Straßenverkauf von frisch gerösteten Früchten sowie Maroni und Kartoffeln oder von Speiseeis an Samstagen wird eine Verkaufsendzeit von 21.00 Uhr festgesetzt.
Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen (ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern)
§ 4
Verkaufstätigkeiten in Saisonorten
(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufstätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Kunden zur Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, wie Lebensmittel, Fotoartikel, Sportartikel, Bekleidung, Schuhe, Artikel zur persönlichen Hygiene, Drogeriewaren, Schmuck und sonstige Kleinartikel, in der Winter- und Sommersaison in Saisonorten (Anlage 1) ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern ausgeübt werden.
(2) Die Tätigkeiten nach Abs. 1 dürfen in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr und im Ausmaß von höchstens sechs Stunden ausgeübt werden.
§ 5
Verkaufstätigkeiten bei Kirchweihfesten
Anlässlich von Kirchweihfesten dürfen an Sonn- und Feiertagen Verkaufstätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Kunden in der jeweiligen Gemeinde in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr ausgeübt werden.
§ 6
Verkaufstätigkeiten bei Krankenanstalten
(1) In allen Gemeinden Tirols mit Krankenanstalten sind der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Patienten, Bewohnern und Gästen in unmittelbarer Nähe des Eingangs von Krankenanstalten zulässig, soweit nicht innerhalb der Krankenanstalt eine entsprechende Einrichtung besteht.
(2) Die Betriebe dürfen ganzjährig während der Besuchszeiten im Ausmaß von höchstens vier Stunden täglich offen gehalten werden. Die Arbeitnehmer dürfen zu Dienstleistungen höchstens in der Dauer von vier Stunden täglich herangezogen werden.
Beschäftigung von Arbeitnehmern an Samstagen nach 18.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
§ 7
Beschäftigung von Arbeitnehmern
(1) Für folgende Verkaufstätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Kunden dürfen unbeschadet weitergehender Ausnahmen nach arbeitsruherechtlichen Bestimmungen Arbeitnehmer mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinn des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 79/2003, innerhalb der jeweils festgesetzten Öffnungszeiten und unter Berücksichtigung des jeweils höchstmöglichen Zeitausmaßes beschäftigt werden:
(2) Darüber hinaus dürfen sie für Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen und ohne die diese nicht durchführbar wären, soweit diese nicht vor oder nach der Wochenend- und Feiertagsruhe vorgenommen werden können, höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.
Schlussbestimmungen
§ 8
Strafbestimmung
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 11 des Öffnungszeitengesetzes 2003 nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und nach den Bestimmungen des § 27 des Arbeitsruhegesetzes bestraft.
§ 9
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2003, LGBl. Nr. 71, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2005, und die Tiroler Wochenend- und Feiertagsbetriebszeiten-Verordnung 1999, LGBl. Nr. 59, außer Kraft.
Anlage 1
Saisonorte sind folgende Gemeinden und Ortsteile:
Achenkirch, Aldrans, Alpbach, Amlach, Arzl im Pitztal, Aschau im Zillertal, Aurach bei Kitzbühel, Außervillgraten, Axams, Bach, Berwang, Biberwier, Bichlbach, Birgitz, Brandenberg, Brixen im Thale, Bruck am Ziller, Ebbs, Eben am Achensee, Ehrwald, Elbigenalp, Ellmau, Elmen, Faggen, Fendels, Fieberbrunn, Finkenberg, Fiss, Fließ, Flirsch, Fügen, Fügenberg, Fulpmes, Galtür, Gerlos, Gerlosberg, Going am Wilden Kaiser, Götzens, Gramais, Grän, Gries am Brenner, Gries im Sellrain, Gschnitz, Ortsteil Haimingerberg der Gemeinde Haiming, Bad Häring, Häselgehr, Heiterwang, Hinterhornbach, Hippach, Hochfilzen, Höfen, Holzgau, Hopfgarten im Brixental, Hopfgarten in Defereggen, Innervillgraten, Innsbrucker Altstadt (einschließlich der beiden Seiten der Grenzstraßen Rennweg, Herzog-Otto-Straße, Marktgraben, Burggraben), Innsbruck - Stadtteil Igls, Ischgl, Iselsberg-Stronach, Itter, Jerzens, Jochberg, Jungholz, Kaisers, Kals am Großglockner, Kaltenbach, Kappl, Kartitsch, Kaunerberg, Kaunertal, Kauns, Kirchberg in Tirol, Kirchdorf in Tirol, Kitzbühel, Kössen, Kramsach, Kufstein (nur Kinkstraße, Oberer Stadtplatz, Unterer Stadtplatz und Römerhofgasse), Ladis, Längenfeld, Lans, Lermoos, Leutasch, Mariastein, Matrei in Osttirol, Mayrhofen, Mieders, Mieming, Münster, Mutters, Nassereith, Nauders, Nesselwängle, Neustift im Stubaital, Niederndorf, Obernberg am Brenner, Oberndorf in Tirol, Oberperfuss, Obertilliach, Obsteig, Ötz, Patsch, Pettneu am Arlberg, Pfafflar, Pfunds, Prägraten am Großvenediger, Prutz, Radfeld, Rattenberg, Reith bei Kitzbühel, Reith bei Seefeld, Reith im Alpbachtal, Ried im Oberinntal, Ried im Zillertal, Rinn, St. Anton am Arlberg, St. Jakob in Defereggen, St. Jakob in Haus, St. Johann in Tirol, St. Leonhard im Pitztal, St. Sigmund im Sellrain, St. Ulrich am Pillersee, St. Veit in Defereggen, Sautens, Scharnitz, Schattwald, Scheffau am Wilden Kaiser, Schlitters, Schönberg im Stubaital, Schwendt, See, Seefeld in Tirol, Serfaus, Sillian, Ortsteil Kühtai der Gemeinde Silz, Sölden, Söll, Stanzach, Steeg, Steinach am Brenner, Steinberg am Rofan, Strass im Zillertal, Stumm, Stummerberg, Tannheim, Tarrenz, Telfes im Stubai, Ortsteile Buchen und Mösern der Gemeinde Telfs, Thiersee, Tösens, Trins, Tristach, Tulfes, Tux, Uderns, Umhausen, Unterperfuss, Virgen, Vorderhornbach, Waidring, Walchsee, Wängle, Weißenbach am Lech, Wenns, Westendorf, Wiesing, Wildermieming, Wildschönau, Zell am Ziller, Zöblen.
Anlage 2
Besonders tourismusintensive Orte sind folgende Gemeinden und Ortsteile:
Eben am Achensee, Ellmau, Fiss, Gerlos, Grän, Innsbrucker Altstadt (einschließlich der beiden Seiten der Grenzstraßen Rennweg, Herzog-Otto-Straße, Marktgraben, Burggraben), Ischgl, Kirchberg in Tirol, Kitzbühel, Kössen, Längenfeld, Leutasch, Mayrhofen, Neustift im Stubaital, St. Anton am Arlberg, St. Johann in Tirol, St. Leonhard im Pitztal, Seefeld in Tirol, Serfaus, Sölden, Tux, Wildschönau.
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