Tiroler Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 2008
LGBL_TI_20071227_95Tiroler Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 2008Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.12.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 95/2007 Stück 37
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2007 über die Festsetzung der Fleischuntersuchungsgebühren (Tiroler Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 2008)
LGBl. Nr. 95/2007
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:
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§ 1
Höhe der Gebühren
(1) Die Gebühren für die im § 1 des Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007 genannten Untersuchungen und Kontrollen der Aufsichtsorgane in Betrieben, die nicht mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, und für Zerlegungsbetriebe, die jährlich nicht mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, werden, soweit im Abs. 2 und im § 2 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt:
je Stück für
je Stück für
Steinwild E 0,25
wenn die Kontrolluntersuchung länger als eine Stunde dauert,
E 91,42.
(2) Die Mindestgebühr pro Schlachttag und Herkunftsbetrieb beträgt
(3) Für die Endbeurteilung des Fleisches nach einer Laboruntersuchung sind Gebühren in der Höhe der im Abs. 1 lit. a und b bzw. Abs. 2 festgesetzten Gebühren zu entrichten.
§ 2
Zuschläge für die Entnahme und die Untersuchung der Proben
(1) Für die Entnahme und die Untersuchung der Proben nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, ABl. 2005 Nr. L 338, S. 60, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1665/2006, ABl. 2006 Nr. L 320, S. 46, ist zusätzlich zu den Gebühren nach § 1 Abs. 1 lit. a je Stück ein Zuschlag bei Anwendung
zu entrichten.
(2) Zu den Gebühren nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 ist ein Zuschlag von jeweils 100 v. H. für Untersuchungen zu entrichten, die auf Verlangen des Lebensmittelunternehmers an Werktagen zwischen 19 Uhr und 6 Uhr, an Samstagen ab 19 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Notschlachtungen.
(3) Hat der Lebensmittelunternehmer nach § 11 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2007, eine Überprüfung der Beurteilung verlangt und wird die Beurteilung des Aufsichtsorgans bestätigt, so ist zusätzlich das Doppelte der Gebühren nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 zu entrichten.
(4) Wird die Durchführung einer Laboruntersuchung aus einem offenkundigen Verschulden des Lebensmittelunternehmers notwendig oder auf dessen Wunsch hin vorgenommen, oder ergibt eine nach § 55 Abs. 1 Z. 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes aufgrund eines Verdachts des Aufsichtsorgans entnommene Probe ein positives Ergebnis, so hat der Lebensmittelunternehmer für die angeordnete Untersuchung Gebühren entsprechend dem von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzten Tarif der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sowie folgende Gebühren zu entrichten:
§ 3
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Tiroler Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 94/1994, außer Kraft.
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