Datum der Kundmachung
18.12.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 80/2007 Stück 32
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 10. Oktober 2007, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 49/2007, wird wie folgt geändert:
"§ 3a
Anerkennung von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration
(1) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Angehörige erfüllen die besonderen Anstellungserfordernisse (§ 6 Abs. 1) auch dann, wenn ihre Ausbildung oder Prüfung
(2) Angehörige von Unionsbürgern und Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweiz sind ungeachtet der Staatsangehörigkeit:
(3) Auf Antrag eines nach Abs. 1 Begünstigten ist eine erfolgreich absolvierte Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung als dem jeweiligen besonderen Anstellungserfordernis gleichwertig anzuerkennen, wenn
(4) Auf Antrag eines Begünstigten, der die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllt, ist die Ausübung eines der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entsprechenden Berufes als dem jeweiligen besonderen Anstellungserfordernis gleichwertig anzuerkennen, wenn er
(5) Die Ausbildung bzw. Prüfung im Sinn des Abs. 3 oder Abs. 4 lit. b ist durch Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sind, nachzuweisen. Die Ausbildung oder Prüfung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Abs. 3 lit. a genannten Staaten absolviert bzw. abgelegt worden sein. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Beruf in einem der im Abs. 3 lit. a genannten Staaten aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung bzw. abgelegten Prüfung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung des Berufes ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.
(6) Die Anerkennung ist unter der Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang nach Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG absolviert oder eine Eignungsprüfung nach Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG erfolgreich ablegt, wenn
(7) In den Fällen des Abs. 6 bedarf es für die Anerkennung weder der Absolvierung eines Anpassungslehrganges noch der Ablegung einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung oder Prüfung des Antragstellers, allenfalls in Verbindung mit einer Berufsvorbereitung oder Berufspraxis, jene Kriterien erfüllt, die die Europäische Kommission in den nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang mit der Vorlage gemeinsamer Plattformen angenommenen Maßnahmen vorgegeben hat.
(8) Die Einzelheiten der Anerkennung sind im Anerkennungsbescheid festzulegen. In den Fällen des Abs. 6 lit. b und c ist bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem im Abs. 3 lit. a genannten Staat oder einem Drittstaat Kenntnisse erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung oder Prüfung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf weder ein Anpassungslehrgang noch eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden. Für die Absolvierung des Anpassungslehrganges bzw. die Ablegung der Eignungsprüfung ist eine angemessene Frist festzulegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären.
(9) Die Anerkennung ist jedenfalls zu versagen, wenn der Antragsteller fremdsprachig ist und nicht über die für die angestrebte Verwendung nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(10) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat das besondere Anstellungserfordernis, auf das sich die Anerkennung beziehen soll, sowie die Ausbildungen bzw. Prüfungen einschließlich allfälliger Praxiszeiten, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über eine Berufsausübung anzuschließen.
(11) Über Anträge auf Anerkennung von Ausbildungen oder Prüfungen ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden."
"§ 9
Provisorisches Dienstverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) 1 Kalendermonat,
nach Ablauf der Probezeit 2 Kalendermonate,
nach Vollendung des zweiten Dienstjahres 3 Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind auf den Beamten, der unmittelbar vor dem Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde oder zum Gemeindeverband in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat, nicht anzuwenden.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
"§ 9a
Definitives Dienstverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Anstellungserfordernissen
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband verbrachten Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren eingerechnet werden, wenn sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages (§ 10 Abs. 2) berücksichtigt wurden.
(3) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, so tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Fall eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn
(4) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, so kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes im Sinn des Abs. 3 die Definitivstellung vornehmen."
"§ 30
Besoldungsansprüche
(1) Für die Besoldungsansprüche der Beamten gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Für den Anspruch der Beamten auf Fahrtkostenzuschuss gilt
§ 16 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes.
(2) Die Erlassung von Verordnungen aufgrund der im Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften obliegt hinsichtlich der Reisegebühren und der besonderen Zulage zum Gehalt nach § 14 Abs. 1 lit. a des Landesbeamtengesetzes 1998 der Landesregierung, im Übrigen dem Gemeinderat.
(3) Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 gilt mit der Maßgabe, dass während der Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes die Bezüge ruhen."
"Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern) des Beamten sowie von leiblichen Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt."
"§ 43
Übertritt in den Ruhestand
Der Beamte tritt mit dem Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand."
"(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist, und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."
"§ 45b
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
(1) Der Beamte kann durch die schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit dem Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
(2) § 45 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß."
"Pensionsrechtliche Bestimmungen, Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten"
"§ 52
Pensionsansprüche
(1) Pensionsansprüche sind alle Leistungen, auf die der Beamte und seine Hinterbliebenen und Angehörigen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch haben.
(2) Auf die Pensionsansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen ist der 3. Abschnitt des Landesbeamtengesetzes 1998 nach Maßgabe der Abs. 3 bis 10 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Pensionsansprüche bestehen gegenüber dem Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten. Dieser tritt in den §§ 36 Abs. 3, 55 Abs. 2 und 3, 58 Abs. 1, 71 Abs. 2 lit. b und 5, 73 Abs. 1, 2 lit. d und 8 sowie 74 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 an die Stelle des Landes Tirol. Dienstbehörde ist das jeweils zuständige Organ dieses Gemeindeverbandes.
(4) Soweit im Abs. 3 zweiter Satz nichts anderes bestimmt ist, tritt an die Stelle des Landes Tirol jeweils die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband. Weiters treten an die Stelle der Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten jeweils die Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, an die Stelle des Wortes "Landesbeamte" jeweils das Wort "Gemeindebeamte" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle der Worte "ruhegenussfähige Landesdienstzeit" jeweils die Wortfolge "ruhegenussfähige Dienstzeit zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Wortfolge "Dienstverhältnis zum Land" jeweils die Wortfolge "Dienstverhältnis zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(5) Die §§ 18 Abs. 2 lit. a und 28 lit. a des Landesbeamtengesetzes 1998 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verweisung auf § 20 Abs. 1 Z. 5 BDG 1979 jeweils die Verweisung auf § 46 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt.
(6) § 22 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass in der lit. a an die Stelle der Verweisung auf § 50a BDG 1979 die Verweisung auf § 24j dieses Gesetzes tritt und in der lit. b das Zitat "§ 5 Abs. 1" durch das Zitat "§ 37a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998" ersetzt wird.
(7) § 23 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass
"Die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte
"(4) Abs. 3 ist im Fall einer Versetzung in den Ruhestand nach § 45 oder § 45a, jeweils in Verbindung mit § 112, nicht anzuwenden."
(8) § 27 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass die lit. a und b zu lauten haben:
(9) Die Erlassung einer Verordnung nach § 47 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes 1998 obliegt der Landesregierung.
(10) § 48 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass das Wort "Landesverwaltungsabgaben" durch das Wort "Gemeindeverwaltungsabgaben" ersetzt wird."
"(2) Die Gemeinde ist so lange Mitglied des Gemeindeverbandes, als durch diesen Pensionsansprüche von Beamten, die der Gemeinde zuzurechnen sind, bzw. ihrer Hinterbliebenen oder Angehörigen zu erfüllen sind."
"(2) Der Gemeindeverbandsausschuss wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Er hat alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten zu besorgen, soweit diese nicht ausdrücklich der
Gemeindeverbandsversammlung oder dem Gemeindeverbandsobmann übertragen sind. Der Gemeindeverbandsausschuss entscheidet in pensionsrechtlichen Angelegenheiten in zweiter Instanz. Gegen Bescheide des Gemeindeverbandsausschusses ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig."
"(1) Für einen Beamten, der nach der Vollendung des 45. Lebensjahres in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen wurde, hat die Gemeinde die Hälfte des anfallenden Pensionsaufwandes zu ersetzen."
"(3) Sofern nicht bereits ein Ersatz nach Abs. 1 zu leisten ist, hat die Gemeinde für einen Beamten, der vor dem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden ist, zu dem er
"(4) Der Pensionsaufwand umfasst den dem Gemeindeverband für die Erfüllung der Pensionsansprüche des Beamten bzw. seiner Hinterbliebenen oder Angehörigen entstehenden Aufwand."
"Schluss- und Übergangsbestimmungen"
"§ 110
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie der Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten dürfen von Beamten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz jeweils zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
(2) Darüber hinaus dürfen die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie der Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz jeweils zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind:
(3) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie der Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten dürfen Daten nach den Abs. 1 und 2 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(4) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten zum Zweck der Vollziehung der pensionsrechtlichen Bestimmungen des 8. Abschnittes auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln über
(5) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie der Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Maßnahmen zu treffen.
(6) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie der Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten haben Daten nach den Abs. 1 und 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz jeweils zugewiesenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden."
"§ 111
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
"§ 112
Versetzung in den Ruhestand bei einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren
(1) Die §§ 45 und 45a sind auf Beamte, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit dem Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:
bis einschließlich 31. Dezember 1954 60,
Jänner 1955 bis 31. Dezember 1955 61,
Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 62,
Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 63,
Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 64.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen:
(3) Beamte des Dienststandes können durch die nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 in der für Gemeindebeamte bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt
(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nachgekauften Zeiten nach Abs. 3 jenen Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung für Gemeindebeamte geltenden Fassung ergibt.
(6) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 in der für Gemeindebeamte bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Beamte hat den Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate zu erbringen und den Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages glaubhaft zu machen.
(7) Abs. 6 ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend die Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.
(8) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit der Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(9) Nach den Abs. 3 bis 6 entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind dem Beamten auf Antrag zurückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem Hundersatz zu erhöhen, um den sich das Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V seit dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung geändert hat. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen nach den Abs. 3 bis 6 in Raten.
§ 113
Übergangsbestimmung zu den §§ 45 und 45a
(1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 45 Abs. 1 und 4 und im § 45a Abs. 1 lit. a angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
Jänner 1948 bis 1. März 1948 740
März 1948 bis 1. Mai 1948 741
Mai 1948 bis 1. Juli 1948 742
Juli 1948 bis 1. September 1948 743
September 1948 bis 1. November 1948 744
November 1948 bis 1. Jänner 1949 745
Jänner 1949 bis 1. März 1949 746
März 1949 bis 1. Mai 1949 747
Mai 1949 bis 1. Juli 1949 748
Juli 1949 bis 1. September 1949 749
September 1949 bis 1. November 1949 750
November 1949 bis 1. Jänner 1950 751
Jänner 1950 bis 1. April 1950 752
April 1950 bis 1. Juli 1950 753
Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 754
Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 755
Jänner 1951 bis 1. April 1951 756
April 1951 bis 1. Juli 1951 757
Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 758
Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 759
Jänner 1952 bis 1. April 1952 760
April 1952 bis 1. Juli 1952 761
Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 762
Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953 763
Jänner 1953 bis 1. April 1953 764
April 1953 bis 1. Juli 1953 765
Juli 1953 bis 1. Oktober 1953 766
Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954 767
Jänner 1954 bis 1. April 1954 768
April 1954 bis 1. Juli 1954 769
Juli 1954 bis 1. Oktober 1954 770
Oktober 1954 bis 1. Jänner 1955 771
Jänner 1955 bis 1. April 1955 772
April 1955 bis 1. Juli 1955 773
Juli 1955 bis 1. Oktober 1955 774
Oktober 1955 bis 1. Jänner 1956 775
Jänner 1956 bis 1. April 1956 776
April 1956 bis 1. Juli 1956 777
Juli 1956 bis 1. Oktober 1956 778
Oktober 1956 bis 1. Jänner 1957 779
(2) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 44 vor dem 1. Jänner 2008 eingeleitet worden ist, ist § 45 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 114
Übergangsbestimmung zum Ausmaß des Ruhegenusses
Der Ruhegenuss von Beamten,
§ 115
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Artikel II
(1) Für Ruhegenüsse, die erstmals im Jahr 2007 gebühren, beträgt der Kürzungsprozentsatz 0,25 Prozentpunkte.
(2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2007 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der für Gemeindebeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung haben, sind die Bestimmungen über die Bemessung von monatlich wiederkehrenden Leistungen und die §§ 9 und 20 des Pensionsgesetzes 1965, jeweils in der für Gemeindebeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden.
(3) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 44 vor dem 1. Jänner 2008 eingeleitet worden ist, ist § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Gemeindebeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit Abs. 1 weiterhin anzuwenden.
(4) Auf Todesfälle bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 ist der Abschnitt V des Pensionsgesetzes 1965 in der für Gemeindebeamte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 1, 2, 7, 10, 15, 16, 18, 20, 23, 32 und 47 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Art. II Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) Art. I Z. 19 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(5) Die §§ 45 und 45a des Gemeindebeamtengesetzes 1970 treten mit 1. Jänner 2022 außer Kraft.
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