Datum der Kundmachung
18.12.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/2007 Stück 31
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 10. Oktober 2007, mit dem das Landesbeamtengesetz 1998 geändert wird (38. Landesbeamtengesetz-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2007, wird wie folgt geändert:
"§ 3a
Anerkennung von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration
(1) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Angehörige erfüllen die in der Anlage 1 festgelegten besonderen Ernennungserfordernisse auch dann, wenn ihre Ausbildung oder Prüfung
(2) Angehörige von Unionsbürgern und Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweiz sind ungeachtet der Staatsangehörigkeit:
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag eines nach Abs. 1 Begünstigten eine erfolgreich absolvierte Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung als dem jeweiligen besonderen Ernennungserfordernis gleichwertig anzuerkennen, wenn
(4) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Begünstigten, der die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllt, die Ausübung eines der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entsprechenden Berufes als dem jeweiligen besonderen Ernennungserfordernis gleichwertig anzuerkennen, wenn er
(5) Die Ausbildung bzw. Prüfung im Sinn des Abs. 3 oder Abs. 4 lit. b ist durch Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sind, nachzuweisen. Die Ausbildung oder Prüfung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Abs. 3 lit. a genannten Staaten absolviert bzw. abgelegt worden sein. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Beruf in einem der im Abs. 3 lit. a genannten Staaten aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung bzw. abgelegten Prüfung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung des Berufes ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.
(6) Die Anerkennung ist unter der Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang nach Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG absolviert oder eine Eignungsprüfung nach Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG erfolgreich ablegt, wenn
(7) In den Fällen des Abs. 6 bedarf es für die Anerkennung weder der Absolvierung eines Anpassungslehrganges noch der Ablegung einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung oder Prüfung des Antragstellers, allenfalls in Verbindung mit einer Berufsvorbereitung oder Berufspraxis, jene Kriterien erfüllt, die die Europäische Kommission in den nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang mit der Vorlage gemeinsamer Plattformen angenommenen Maßnahmen vorgegeben hat.
(8) Die Einzelheiten der Anerkennung sind im Anerkennungsbescheid festzulegen. In den Fällen des Abs. 6 lit. b und c ist bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem im Abs. 3 lit. a genannten Staat oder einem Drittstaat Kenntnisse erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung oder Prüfung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf weder ein Anpassungslehrgang noch eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden. Für die Absolvierung des Anpassungslehrganges bzw. die Ablegung der Eignungsprüfung ist eine angemessene Frist festzulegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären.
(9) Die Anerkennung ist jedenfalls zu versagen, wenn der Antragsteller fremdsprachig ist und nicht über die für die angestrebte Verwendung nach § 4 Abs. 1a BDG 1979 erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(10) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat das besondere Ernennungserfordernis, auf das sich die Anerkennung beziehen soll, sowie die Ausbildungen bzw. Prüfungen einschließlich allfälliger Praxiszeiten, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über eine Berufsausübung anzuschließen.
(11) Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung von Ausbildungen oder Prüfungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden."
"3. Abschnitt
Pensionsrechtliche Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 17
Begriffsbestimmungen
(1) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten.
(2) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet war.
(3) Kinder sind:
(4) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden wurde.
(5) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
§ 18
Anwartschaft auf Pensionsversorgung
(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes die Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft auf Pensionsversorgung erlischt durch:
Ruhebezug des Beamten
§ 19
Ruhebezug
Der Ruhegenuss und die übrigen dem Beamten nach diesem Abschnitt gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Kinderzurechnungsbetrag, Ergänzungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss, Nebengebührenzulage) mit Ausnahme der Kinderzulage bilden zusammen den Ruhebezug.
§ 20
Anspruch auf Ruhegenuss
Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 21
Ruhegenussermittlungsgrundlagen
Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage
ermittelt.
§ 22
Ruhegenussfähiger Monatsbezug
(1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der für
(3) Fallen in die ruhegenussfähige Landesdienstzeit Zeiten, in denen
(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung
§ 23
(1) 80 v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Ausgehend von der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage zu bilden. Diese setzt sich aus folgenden Hundertsätzen der Ruhegenussbemessungsgrundlage, die sich aus der Tabelle in der Anlage 2 für den jeweils angeführten Zeitraum der Geburt ergeben, zusammen:
Der sich daraus ergebende Betrag ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte
(4) Abs. 3 ist im Fall einer Versetzung in den Ruhestand nach den §§ 15 oder 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit Art. V der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, nicht anzuwenden.
(5) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn
(6) Von einer Kürzung nach Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn die Dienstunfähigkeit durch eine zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vorliegende außerordentlich schwere Erkrankung (ein außerordentlich schweres Gebrechen) verursacht wurde; diese Voraussetzung gilt nicht als erfüllt, wenn das Krankheitsbild, das die Dienstunfähigkeit begründet, aus verschiedenen körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen besteht, von denen keine für sich genommen eine außerordentlich schwere Erkrankung (ein außerordentlich schweres Gebrechen) darstellt.
(7) Die Kürzung nach Abs. 3 darf 18 Prozentpunkte nicht überschreiten.
§ 24
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus:
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
(3) Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 63, in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2004, oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64, in der jeweils geltenden Fassung gilt als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.
§ 25
Ausmaß des Ruhegenusses
(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 40 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 v. H. und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 v.
H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage. Der sich daraus ergebende Hundertsatz ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Im Fall des § 23 Abs. 3 tritt im Abs. 1 an die Stelle der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage die gekürzte durchrechungsoptimierte Bemessungsgrundlage.
(3) Der Ruhegenuss darf
§ 26
Begünstigung bei Dienstunfähigkeit
(1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
§ 27
Zurechnung
Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, zu dem der Beamte
§ 28
Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss
Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch:
Beitrag von Empfängern wiederkehrender Geldleistungen
§ 29
(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Abschnitt haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt:
Die Bemessungsgrundlage im Sinn der lit. a und b umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Abschnitt und die Sonderzahlungen, soweit in den Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Kinderzulage und die Zulage nach § 45 Abs. 3 sowie der diesen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(4) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.
(5) Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 47 Abs. 5 nicht unterschritten werden.
Versorgungsbezug der Hinterbliebenen
§ 30
Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten
Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuss und die übrigen dem überlebenden Ehegatten nach diesem Abschnitt gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Kinderzurechnungsbetrag, Ergänzungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss, Nebengebührenzulage) mit Ausnahme der Kinderzulage bilden zusammen den Witwen- und Witwerversorgungsbezug.
§ 31
Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
(1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Witwen- und Witwerversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit dem Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss, wenn er am Todestag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
(3) Der überlebende Ehegatte hat weiters keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen wurde. Dies gilt nicht, wenn
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
§ 32
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Fall seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten zu errechnen. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten und des verstorbenen Beamten ist jeweils das Einkommen in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch 24.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
§ 33
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
(1) Erreicht die Summe aus dem Witwen- und Witwerversorgungsbezug und dem sonstigen Einkommen (§ 32 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 76,60 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen- und Witwerversorgungsbezug so weit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Hundertsatz des so ermittelten Witwen- und Witwerversorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten.
(2) Die Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge seiner Bemessung vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab der Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, so gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, anderenfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
§ 34
Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus dem Witwen- und Witwerversorgungsbezug und dem sonstigen Einkommen (§ 32 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten den Betrag von 367,40 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen- und Witwerversorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Hundertsatz des so ermittelten Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 32 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen- und Witwerversorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen- und Witwerversorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.
§ 35
Meldung des Einkommens
(1) Die Dienstbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 33 erhöhten oder nach § 34 verminderten Witwen- und Witwerversorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Dienstbehörde für das laufende Kalenderjahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Dienstbehörde jenen Teil des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges, der den Hundertsatz nach § 32 Abs. 2 überschreitet, ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Der zurückbehaltene Teil des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 59 nachzuzahlen, sobald der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Dienstbehörde auf andere Weise vom maßgebenden Sachverhalt Kenntnis erhalten hat.
§ 36
Vorschuss auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug
(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug und die Sonderzahlung gewährt werden, wenn der Anspruch dem Grund nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 32 oder § 33 ein zahlbarer Witwen- und Witwerversorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Hundertsatzes des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges auf Null nach § 34 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Witwen- und Witwerversorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Witwen- und Witwerversorgungsbezug anzurechnen.
(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Land nach § 58 zu ersetzen.
§ 37
Übergangsbeitrag
(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 31 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nicht nach § 31 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss ausgeschlossen wäre.
(2) Die §§ 49 bis 60 gelten sinngemäß.
(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Witwen- und Witwerversorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
§ 38
Versorgungsbezug des früheren Ehegatten
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 3 bis 6 und 44 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zum Zeitpunkt seines Todes aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Abs. 1 gilt auch dann, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.
(3) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.
(4) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf dieser Frist.
(5) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf
nicht übersteigen.
(6) Abs. 5 gilt nicht, wenn
(7) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60 v. H. des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.
(8) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie
(9) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.
(10) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
(11) Ein Versorgungsgenuss nach Abs. 2 gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des verlautbarten Verbraucherpreisindexes 1976 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Zeitpunkt des Erlangens des Versorgungsgenusses ergibt.
§ 39
Versorgungsbezug der Waise
Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen der Waise nach diesem Abschnitt gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Kinderzurechnungsbetrag, Ergänzungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss, Nebengebührenzulage) mit Ausnahme der Zulage nach § 45 Abs. 3 bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.
§ 40
Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
(1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit dem Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Todestag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage oder der früheren Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist.
(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(3) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 20/2006, genannte Einrichtung, so gilt das Erfordernis nach Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(4) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann ein Anspruch, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
(5) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 wird verlängert durch:
Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.
(6) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 3 und 4 wird gehemmt durch:
(7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf den Erwerb eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(8) Hat
(9) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(10) Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 9 ruht, wenn das Kind
(11) Einkünfte im Sinn des Abs. 10 sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten jedoch auch
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, aufgrund einer während der Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
(12) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hierbei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
§ 41
Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für jede Halbwaise 24 v. H. und für jede Vollwaise 36 v. H. des Ruhegenusses, der dem Beamten
(2) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.
(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
Gemeinsame Bestimmungen für Hinterbliebene
§ 42
Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten
(1) Ist ein Beamter, dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind seine Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 27 zugerechnet worden wäre.
§ 43
Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuss, Abfindung des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsgenussanspruches des überlebenden Ehegatten
(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt durch:
(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt weiters durch Verehelichung.
(3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.
(6) Auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug, der wieder auflebt, sind
§ 44
Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise
(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 v. H., die Abfertigung der Vollwaise 60 v. H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene
§ 45
Kinderzulage
(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Bestimmungen.
(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Bestimmungen bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen wäre, gebührt zum Witwen- und Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.
(4) Eine Zulage nach den Abs. 2 und 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
§ 46
Kinderzurechnungsbetrag
(1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten nicht bereits
(2) Als eigene Kinder im Sinn des Abs. 1 gelten:
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind nur Zeiten der Erziehung im Inland zu berücksichtigen, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraumes, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Fall des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, so sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.
(4) Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist der Betrag von 53,72 v.H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Pro Jahr der Zeiten der Kindererziehung beträgt der Kinderzurechnungsbetrag 1,78 v. H. der Bemessungsgrundlage, pro Restmonat ein Zwölftel hiervon.
(5) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen der Ruhegenussbemessungsgrundlage und dem Ruhegenuss nicht übersteigen.
(6) Ein Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat.
§ 227a Abs. 5 und 6 ASVG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.
(7) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in der Höhe des sich aus § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 ergebenden Hundertsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(8) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 v. H. und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36 v. H. des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
§ 47
Ergänzungszulage
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder
Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes nach Abs. 5 nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus:
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Einkommens gelten nicht als Einkünfte:
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestsätze unter Bedachtnahme auf die für Bundesbeamte, deren Angehörige und Hinterbliebene nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 53/2007, erlassenen Mindestsätze festzusetzen.
(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte im Sinn des § 40 Abs. 11 und 12 des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt weiters nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder
Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pflichtversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, so gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
§ 48
Befreiung von Verwaltungsabgaben
Für Amtshandlungen, die dem Nachweis von Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Gesetz dienen, sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
§ 49
Sonderzahlung
(1) Neben dem Ruhe- oder Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 v. H. des Ruhe- oder Versorgungsbezuges und der Zulage nach § 45, die für den Monat der Fälligkeit gebühren. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss und die volle Zulage nach § 45, so gebührt als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die Sonderzahlung für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die Sonderzahlung für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die Sonderzahlung für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
§ 50
Vorschuss, Geldaushilfe
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder
Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein Vorschuss bis höchstens 7.300,- Euro gewährt werden, wenn sie
Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen 60 Monaten hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers zu berücksichtigen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor der Tilgung des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
(3) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder
Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie
§ 51
Sachleistungen
Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und auf Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
§ 52
Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss aufgrund einer früheren Auslandsverwendung
(1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 21 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn
(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 21 Abs. 11 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.
§ 53
Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung
(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte die Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist es zur Wirksamkeit des Verzichtes weiters erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Dienstbehörde abhängig.
(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Abschnitt bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.
§ 54
Fälligkeit und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen
(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus fällig.
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist die monatlich wiederkehrende Geldleistung am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist die vorzeitige Auszahlung nur zulässig, wenn dies notwendig ist, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.
§ 55
Auszahlung der Geldleistungen
(1) Der Anspruchsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die nach diesem Abschnitt gebührenden Geldleistungen bargeldlos auf ein Konto, das die Erfordernisse nach Abs. 2 erfüllt, bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Europäischen Union überwiesen werden können.
(2) Die Überweisung von Geldleistungen ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Weiters muss sich das Kreditinstitut verpflichten, wiederkehrende Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, dem Land zu ersetzen. Im Fall der Überweisung auf ein Konto eines inländischen Kreditinstitutes hat die Ersatzpflicht zumindest die im Folgemonat des Todes überwiesenen Geldleistungen zu umfassen.
(3) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung von wiederkehrenden Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Land jene Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.
(4) Die Überweisung auf ein Konto eines ausländischen Kreditinstitutes ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, allein verfügungsberechtigt ist.
(5) Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass die nach diesem Abschnitt gebührenden Geldleistungen spätestens an den im § 54 Abs. 2 und 3 angeführten Fälligkeitstagen am Konto zur Verfügung stehen. Geldleistungen, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Geldleistungen anzuweisen. Eine allfällige verspätete Auszahlung geht zulasten des Empfängers.
(6) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer von dieser festzusetzenden angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung vorzulegen. Wird die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt, so ist bis zu ihrem Einlangen die Auszahlung der Geldleistungen auszusetzen.
§ 56
Ärztliche Untersuchung
(1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet des ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Dienstbehörde durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
(2) Der notwendige Mehraufwand im Zusammenhang mit der Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung ist dem Betroffenen zu ersetzen.
(3) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Eine Verweigerung ist nur zulässig, wenn der zu Untersuchende auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht wurde. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung hat nicht zu erfolgen.
§ 57
Meldepflicht
(1) Der Anspruchsberechtigte hat jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung zur Folge hat, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.
(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der Frist nach Abs. 1 jede Änderung seines Gesamteinkommens der Dienstbehörde zu melden.
(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens nach § 35 bleibt unberührt.
§ 58
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind dem Land zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Abschnitt gebührenden Leistungen hereinzubringen. Hierbei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen mit Bescheid festzustellen und nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 137/2001, hereinzubringen.
(3) Auf Verlangen des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters ist die Verpflichtung zum Ersatz jedenfalls mit Bescheid festzustellen.
(4) Die Rückzahlung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen.
(5) Gegen die Rückforderung von Leistungen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden.
§ 59
Verjährung
(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren drei Jahre nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
§ 60
Auswirkungen künftiger Änderungen, Anpassung wiederkehrender Leistungen, Mindervalorisierung
(1) Künftige Änderungen dieses Abschnittes gelten, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Änderungen bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben.
(2) Wird durch Landesgesetz die Höhe des Gehaltes der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des nach diesem Abschnitt gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Ergänzungszulage mit derselben Wirksamkeit im selben Ausmaß, wenn auf diesen bereits
Soweit der Ruhe- oder Versorgungsbezug den Betrag von 183,7 v.
H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V überschreitet, ändert sich die Höhe des diesen Betrag überschreitenden Teiles lediglich im halben Ausmaß (Mindervalorisierung).
(3) Abs. 2 gilt auch für den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten, der nach § 38 Abs. 5 begrenzt wurde.
§ 61
Besonderer Sterbekostenbeitrag
(1) Den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten kann auf Antrag ein besonderer Sterbekostenbeitrag gewährt werden,
Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
(2) Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen.
Versorgung bei Abgängigkeit
§ 62
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes
(1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr die Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt den Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihnen gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung nach § 31 Abs. 2 gilt nicht. Für die Sonderzahlung gilt § 49 sinngemäß.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass der Beamte abgängig geworden ist oder dass er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach Abs. 4 erhöht werden.
(6) Dem früheren Ehegatten gebührt das Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.
(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld gewährt werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre, nicht übersteigen. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(9) Im Fall des Todes des Beamten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld auf den für denselben Zeitraum gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Die Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(11) Die §§ 50 bis 60 gelten sinngemäß.
§ 63
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes
(1) Im Fall der Abgängigkeit eines Beamten des Ruhestandes gilt § 62 Abs. 1, 2 erster, dritter und vierter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sinngemäß. Die Einschränkung nach § 31 Abs. 3 gilt nicht.
(2) Abs. 1 gilt auch für den Fall, dass der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(3) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
§ 64
Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
Unterhaltsbezug
§ 65
Unterhaltsbezug
Der Unterhaltsbeitrag und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen (Kinderzurechnungsbetrag, Ergänzungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss, Nebengebührenzulage) mit Ausnahme der Kinderzulage bzw. der Zulage nach § 45 Abs. 3 bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
§ 66
Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen eines entlassenen Beamten
(1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, wenn der Angehörige nicht über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuss hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2006, gleichzuhalten, wenn dadurch das Dienstverhältnis eines Beamten des Dienststandes aufgelöst worden ist.
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Fall einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monats, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 v. H.
(3) Für die Hinterbliebenen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
§ 67
Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes
Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v. H. des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
§ 68
Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes
(1) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Im Fall einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 v. H.
(2) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuss infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v. H. des Versorgungsgenusses, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(3) Dem früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Unterhaltsbeitrag von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Unterhaltsbeitrag von diesem Tag an.
§ 69
Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen
(1) Für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen gelten die §§ 45 bis 60 sinngemäß.
(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängt wurde, oder auf die Dauer der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In dem Zeitraum, in dem der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln.
Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
§ 70
Anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten
(1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2, 3 und 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Landesdienstzeit beginnt. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:
(3) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten können angerechnet werden:
(4) Es können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 genannten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden.
(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit ist unzulässig.
(6) Die Dienstbehörde hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen.
§ 71
Ausschluss der Anrechnung, Verzicht
(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:
(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsende Recht kann nicht verzichtet werden.
(5) Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz gilt nur für Beamte, die nicht unter die Übergangsbestimmung nach Art. II Abs. 7 der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, in der jeweils geltenden Fassung fallen. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge nach § 308 Abs. 3 ASVG, nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis zum 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an das Land zu leisten.
(6) Zeiten nach § 70 Abs. 2 lit. d sind abweichend vom Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.
(7) Auf Antrag des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte nach Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat, nachträglich anzurechnen.
§ 72
Wirksamkeit der Anrechnung
Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
§ 73
Besonderer Pensionsbeitrag
(1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Im Fall einer nachträglichen Anrechnung nach § 71 Abs. 7 ist die Bemessungsgrundlage mit jenem auf zwei Kommastellen gerundeten Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V seit dem Tag des Beginnes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bis zum Tag der Antragstellung geändert hat.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung des Beamten für Landesbeamte geltenden Fassung ergibt.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(6) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu 90 Monatsraten bewilligt werden.
(7) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
(8) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne dass er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages, sofern das Land nach § 311 ASVG oder anderen gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.
(9) Bescheide, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 zu vollstrecken.
§ 74
Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn für den Beamten zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine Leistungsfeststellung wirksam war, die auf "den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen" lautete.
(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. § 73 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag bildet.
Nebengebührenzulage
§ 75
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt zum Ruhegenuss eine monatliche Nebengebührenzulage.
§ 76
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Nebengebührenwerte
(1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 7 Abs. 1 oder 5 oder § 8 Abs. 1 und 2 entfallende Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Nebengebühr geltenden Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
§ 77
Pensionsbeitrag für anspruchsbegründende Nebengebühren
(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 12,15 v. H.
(3) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 zu vollstrecken.
(4) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu entrichten, wenn er aufgrund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
§ 78
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
(3) Liegt dem Ruhegenuss eine gekürzte durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage zugrunde, so ist die nach Abs. 2 ermittelte Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage zur durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage entspricht.
(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf jeweils 20 v.
H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht übersteigen.
§ 79
Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt zum Versorgungsgenuss eine monatliche Nebengebührenzulage. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
§ 80
Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage. Die nach § 78 bemessene Nebengebührenzulage ist in dem Ausmaß zu kürzen, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugrunde liegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt.
(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in dem Ausmaß, das sich aus der Anwendung des § 79 Abs. 2 auf den Unterhaltsbeitrag nach Abs. 1 ergibt.
(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Fall der mit dem Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in dem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Im Übrigen gilt § 79 Abs. 2.
§ 81
Abfindung der Nebengebührenzulage
Wenn die Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 Euro nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der Nebengebührenzulage.
§ 82
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land, Festhalten der Nebengebühren
(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren, soweit sie auf den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen, zu berücksichtigen:
(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
(3) Zum Zweck der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten in gleicher Weise festzuhalten wie die anspruchsbegründenden Nebengebühren der Beamten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.
(4) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte mitzuteilen.
(5) Anlässlich der Aufnahme des Beamten sind die im früheren Dienstverhältnis zum Land festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren entfallen, die nach den Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen.
§ 83
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis
(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband
(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach den Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch für Beamte, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.
(5) Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 zweiter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.
§ 84
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des Dienststandes und aus Anlass der Aufnahme eines Beamten
(1) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, gebührt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er
(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig ist,
von 1946 bis 1950 1/4,
von 1951 bis 1960 3/8,
von 1961 bis 1971 3/4
der für das Jahr 1970 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1 lit. b. Die Gutschrift ist mit Bescheid festzustellen.
(3) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem 1. Jänner 1970 in ein Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden ist, gebührt für die Jahre 1970 und 1971 aufgrund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, für deren Feststellung Abs. 2 anzuwenden ist.
(4) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst im Jahr 1971 in ein Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden ist, gebührt für das Jahr 1971 aufgrund der anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, für deren Feststellung Abs. 2 anzuwenden ist.
(5) Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1972 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 4 vorzunehmen.
Übergangsbestimmungen zu den pensionsrechtlichen Bestimmungen
§ 85
(1) Auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2007 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die §§ 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) § 46 gilt nur für Beamte, deren Ausscheiden aus dem Dienststand nach dem 31. Dezember 2007 wirksam wird, und für die Hinterbliebenen dieser Beamten.
(3) § 71 Abs. 7 gilt für Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte nach § 56 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum 31. Dezember 2007 für Landesbeamte geltenden Fassung von der Anrechnung ausgeschlossen hat, sinngemäß.
(4) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage gilt § 78 Abs. 2 für Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2004 entstanden ist, mit der Abweichung, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
(5) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist im § 78 Abs. 2 der Divisor "700" jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:
Jahr Zahl
2008 525,0
2009 542,5
2010 560,0
2011 577,5
2012 595,0
2013 612,5
2014 630,0
2015 647,5
2016 665,0
2017 682,5"
"§ 88
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Die Dienstbehörde darf von Landesbeamten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
(2) Darüber hinaus darf die Dienstbehörde folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(3) Die Dienstbehörde darf Daten nach den Abs. 1 und 2 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(4) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben der Dienstbehörde für Zwecke der Vollziehung der pensionsrechtlichen Bestimmungen des 3. Abschnittes auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln über
(5) Die Dienstbehörde hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2005, genannten Maßnahmen zu treffen.
(6) Die Dienstbehörde hat Daten nach den Abs. 1 und 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
§ 89
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
"(4) § 2 lit. a Z. 25 tritt mit 1. Jänner 2022 außer Kraft."
Anlage 2
Durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage - Hundertsätze
Geburtsjahr nach nach
§ 23 Abs. 2 lit. a § 23 Abs. 2 lit. b
bis 1948 100 100
1949 100 99
1950 99 97
1951 99 96
1952 98 94
1953 98 93
1954 97 91
1955 97 90
1956 96 88
1957 96 87
1958 95 85
1959 95 83
1960 94 82
1961 94 80
1962 93 78
1963 93 77
1964 92 75
1965 92 73
1966 91 72
1967 91 70
1968 90 68
1969 90 67
1970 89 65
1971 89 63
1972 88 62
1973 88 60
1974 87 58
1975 87 57
1976 86 55
1977 86 53
1978 85 52
1979 85 50
1980 84 48
1981 84 47
1982 83 45
1983 83 43
1984 82 42
1985 82 40
1986 81 38
1987 81 37
ab 1988 80 35
Artikel II
Im 3. Abschnitt werden die §§ 17 bis 91 in der Fassung der 32. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/2003, aufgehoben.
Artikel III
Die Übergangsbestimmung des Art. II der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, in der Fassung des Art. IV Abs. 4 der Kundmachung LGBl. Nr. 65/1998, diese zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2003, wird wie folgt geändert:
Artikel IV
Die Übergangsbestimmung des Art. III der 32. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/2003, wird wie folgt geändert:
Im Art. III wird das Datum "1. Jänner 2007" durch das Datum "1. Jänner 2008" ersetzt.
Artikel V
(1) Die §§ 15 und 15a BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung sind auf Beamte, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit dem Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:
bis einschließlich 31. Dezember 1954 60
Jänner 1955 bis 31. Dezember 1955 61
Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 62
Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 63
Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 64.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen:
(3) Beamte des Dienststandes können durch die nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt
(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nachgekauften Zeiten nach Abs. 3 jenen Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung für Landesbeamte geltenden Fassung ergibt.
(6) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Beamte hat den Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate zu erbringen und den Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages glaubhaft zu machen.
(7) Abs. 6 ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.
(8) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit der Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(9) Nach den Abs. 3 bis 6 entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind dem Beamten auf Antrag zurückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V seit dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung geändert hat. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen nach den Abs. 3 bis 6 in Raten.
Artikel VI
(1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 15 Abs. 1 und 4 BDG 1979 und im § 15a Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
Jänner 1948 bis 1. März 1948 740
März 1948 bis 1. Mai 1948 741
Mai 1948 bis 1. Juli 1948 742
Juli 1948 bis 1. September 1948 743
September 1948 bis 1. November 1948 744
November 1948 bis 1. Jänner 1949 745
Jänner 1949 bis 1. März 1949 746
März 1949 bis 1. Mai 1949 747
Mai 1949 bis 1. Juli 1949 748
Juli 1949 bis 1. September 1949 749
September 1949 bis 1. November 1949 750
November 1949 bis 1. Jänner 1950 751
Jänner 1950 bis 1. April 1950 ..752
April 1950 bis 1. Juli 1950 .753
Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 ..754
Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 755
Jänner 1951 bis 1. April 1951 756
April 1951 bis 1. Juli 1951 757
Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 758
Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 759
Jänner 1952 bis 1. April 1952 760
April 1952 bis 1. Juli 1952 761
Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 762
Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953 763
Jänner 1953 bis 1. April 1953 764
April 1953 bis 1. Juli 1953 765
Juli 1953 bis 1. Oktober 1953 766
Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954 767
Jänner 1954 bis 1. April 1954 768
April 1954 bis 1. Juli 1954 769
Juli 1954 bis 1. Oktober 1954 770
Oktober 1954 bis 1. Jänner 1955 771
Jänner 1955 bis 1. April 1955 772
April 1955 bis 1. Juli 1955 773
Juli 1955 bis 1. Oktober 1955 774
Oktober 1955 bis 1. Jänner 1956 775
Jänner 1956 bis 1. April 1956 776
April 1956 bis 1. Juli 1956 777
Juli 1956 bis 1. Oktober 1956 778
Oktober 1956 bis 1. Jänner 1957 779
(2) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2008 eingeleitet worden ist, ist § 15 BDG 1979 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Artikel VII
(1) Für Ruhegenüsse, die erstmals im Jahr 2007 gebühren, beträgt der Kürzungsprozentsatz 0,25 Prozentpunkte.
(2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2007 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung haben, sind die Bestimmungen über die Bemessung von monatlich wiederkehrenden Leistungen und die §§ 9 und 20 des Pensionsgesetzes 1965, jeweils in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden.
(3) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung vor dem 1. Jänner 2008 eingeleitet worden ist, ist § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit Abs. 1 weiterhin anzuwenden.
(4) Auf Todesfälle bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 ist der Abschnitt V des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Artikel VIII
Der Ruhegenuss von Beamten,
Artikel IX
Die Übergangsbestimmung des Art. VIII der 32. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/2003, wird wie folgt geändert:
Im Art. VIII werden das Datum "1. Jänner 2007" durch das Datum "1. Jänner 2008" und das Datum "31. Dezember 2006" durch das Datum "31. Dezember 2007" ersetzt.
Artikel X
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft, soweit in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 10 tritt mit 26. Juli 2006 in Kraft.
(3) Art. I Z. 11, soweit damit der § 2 lit. a Z. 36 in Geltung gesetzt wird, Art. I Z. 12, soweit damit der § 2 lit. d Z. 1 sublit. bb und cc in Geltung gesetzt wird, Art. I Z. 13, soweit damit der § 2 lit. d Z. 1 sublit. gg in Geltung gesetzt wird, Art. I Z. 14, soweit damit der § 2 lit. d Z. 1 sublit. jj und kk und in der sublit. ll der § 35 des Pensionsgesetzes 1965 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, Art. I Z. 15 und 19, Art. II, IV, VII Abs. 1 und IX treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) Art. I Z. 1, 2, 12, soweit damit der § 2 lit. d Z. 1 sublit. dd in Geltung gesetzt wird, Art. I Z. 16, 17, 18, 21, 28 und 29 und Art. III treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(5) Art. I Z. 7 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
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