Datum der Kundmachung
11.12.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/2007 Stück 30
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 10. Oktober 2007, mit dem die Landarbeitsordnung 2000 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2007, wird wie folgt geändert:
"Inhaltsverzeichnis
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte
§ 3 Familieneigene Dienstnehmer
§ 4 Ausnahmen
§ 5 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
ABSCHNITT II
Dienstvertrag
§ 6 Abschluss des Dienstvertrages
§ 7 Dienstschein
§ 8 Inhalt des Dienstvertrages
§ 9 Dauer des Dienstvertrages
§ 9a Befristete Dienstverhältnisse
§ 10 Probedienstverhältnis
§ 11 Teilzeitarbeit
§ 12 Dienstantritt
§ 13 Allgemeine Pflichten des Dienstgebers und des Dienstnehmers
§ 14 Entgelt, allgemeine Bestimmungen
§ 15 Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in Österreich
§ 16 Barlohn
§ 17 Sonderzahlungen
§ 18 Naturalbezüge
§ 19 Wohnung
§ 20 Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 21 Landnutzung, Viehhaltung
§ 22 Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung
§ 23 Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
§ 24 Mitteilungs- und Nachweispflicht
§ 25 Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 26 Günstigere Regelungen für die Entgeltfortzahlung
§ 27 Anspruch des Dienstnehmers auf Karenzurlaub
§ 28 Teilung des Karenzurlaubes zwischen Vater und Mutter
§ 29 Aufgeschobener Karenzurlaub
§ 30 Karenzurlaub des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 31 Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter
§ 32 Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenzurlaub
§ 33 Beschäftigung während des Karenzurlaubes, sonstige gemeinsame Bestimmungen
§ 34 Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 34a Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 34b Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
§ 34c Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 34d Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
§ 34e Karenzurlaub anstelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 34f Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Teilzeitbeschäftigung
§ 34g Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 34h Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 34i Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes
§ 34j Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 34k Dienst(Werks)wohnung
§ 35 Enden des Dienstverhältnisses
§ 36 Kündigungsfristen
§ 37 (aufgehoben)
§ 38 Vorzeitiger Austritt
§ 39 Entlassung
§ 40 Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 41 Ersatzanspruch
§ 42 Verschulden
§ 43 Abfertigung
§ 44 Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 45 Dienstzeugnis
§ 46 Betriebsübergang
§ 47 Betriebsübergang und Kollektivvertragsangehörigkeit
§ 48 Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage
§ 49 Haftung bei Betriebsübergang
§ 49a Flexible Gestaltung des Arbeitslebens, Bildungskarenz
§ 49b Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts
§ 49c Solidaritätsprämienmodell
§ 49d Herabsetzung der Normalarbeitszeit
§ 49e Kündigung
ABSCHNITT IIa
Betriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 49f Beginn und Höhe der Beitragszahlungen
§ 49g Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume
§ 49h Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse
§ 49i Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang
§ 49j Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse
§ 49k Mitwirkungsverpflichtung
§ 49l Anspruch auf Abfertigung
§ 49m Höhe und Fälligkeit der Abfertigung
§ 49n Verfügungsmöglichkeit des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung
§ 49o Sterbebegleitung
§ 49p Begleitung von schwerst erkrankten Kindern
§ 49q Kündigungs- und Entlassungsschutz bei der Sterbebegleitung und der Begleitung schwerst erkrankter Kinder
ABSCHNITT III
Kollektive Rechtsgestaltung
Kollektivvertrag
§ 50 Begriff, Inhalt
§ 51 Kollektivvertragsfähigkeit
§ 52 Kollektivvertragsangehörigkeit
§ 53 Hinterlegung, Kundmachung
§ 54 Rechtswirkungen
§ 55 Geltungsdauer
§ 56 Satzung
§ 57 Rechtswirkung der Satzung
Betriebsvereinbarung
§ 58 Begriff
§ 59 Wirksamkeitsbeginn
§ 60 Rechtswirkungen
§ 61 Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen
ABSCHNITT IV
Gleichbehandlung und Schutz vor Benachteiligung
Gleichbehandlung von Frauen und Männern; Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung
§ 62 Ziel der Gleichstellung
§ 63 Gleichbehandlungsgebot
§ 64 Begriffsbestimmungen
§ 64a Ausnahmebestimmungen
§ 64b Sexuelle Belästigung
§ 64c Belästigung
§ 64d Positive Maßnahmen
§ 64e Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung
§ 64f Entlohnungskriterien
§ 64g Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 64h Benachteiligungsverbot
Schutz vor Benachteiligung
§ 65 Benachteiligungsverbot für ein Verhalten bei Gefahr
§ 66 Benachteiligungsverbot für
Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner
§ 67 Kontrollmaßnahmen
ABSCHNITT V
Arbeitsschutz
Arbeitszeit und Urlaub
§ 68 Arbeitszeit
§ 69 Durchrechnung der Arbeitszeit
§ 70 Arbeitsspitzen
§ 71 Gleitende Arbeitszeit
§ 72 Betriebsbedingte Mehrarbeiten
§ 73 Arbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 74 Überstundenarbeit
§ 75 Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit
§ 76 Mindestruhezeit
§ 77 Arbeitspausen
§ 78 Sonn- und Feiertagsruhe
§ 79 Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 80 Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
§ 81 Urlaub
§ 82 Anrechnungsbestimmungen
§ 83 Verbrauch des Urlaubes
§ 84 Erkrankung während des Urlaubes
§ 85 Urlaubsentgelt
§ 86 Ablöseverbot
§ 87 Aufzeichnungen
§ 88 (aufgehoben)
§ 89 Ersatzleistung
Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 90 Allgemeine Pflichten der Dienstgeber
§ 91 Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von Maßnahmen
§ 92 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 93 Einsatz der Dienstnehmer
§ 94 Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 95 Koordination
§ 96 Überlassung
§ 97 Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 98 Aufgaben und Beteiligung der
Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 99 Information
§ 100 Anhörung, Beteiligung
§ 101 Unterweisung
§ 102 Pflichten der Dienstnehmer
§ 103 Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
§ 104 Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
Arbeitsstätten
§ 105 Allgemeine Bestimmungen
§ 106 Ausgänge, Verkehrswege, Gefahrenbereiche
§ 107 Verkehr in den Betrieben
§ 108 Brandschutz, Explosionsschutzmaßnahmen
§ 109 Vorsorge für die Erste-Hilfe-Leistung
§ 110 Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
§ 111 Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 112 Wohnräume, Unterkünfte
§ 113 Nichtraucherschutz
§ 114 Arbeitsmittel
§ 115 Arbeitsstoffe
§ 116 Grenzwerte, Grenzwertmessungen
§ 117 Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 118 Allgemeine Bestimmungen
§ 119 Handhabung von Lasten
§ 120 Lärm
§ 121 Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 122 Bildschirmarbeitsplätze
§ 123 Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
Gesundheitsüberwachung und Präventivdienste
§ 124 Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige Untersuchungen
§ 125 Bestellung von Sicherheitsfachkräften
§ 126 Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte
§ 126a Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger
§ 127 Bestellung von Arbeitsmedizinern
§ 128 Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner
§ 129 Zusammenarbeit
§ 130 Meldung von Missständen
§ 131 Abberufung
§ 131a Sonstige Fachleute
§ 131b Präventionszeit
§ 132 Verordnungen über Dienstnehmerschutzbestimmungen
Schutz der Frauen und Mütter
§ 133 (aufgehoben)
§ 134 Mutterschutz
§ 135 Schutz der werdenden Mütter
§ 136 Schädliche Arbeiten
§ 137 Verbotene Arbeiten
§ 138 Schutz nach der Entbindung
§ 139 Beschäftigungsverbote
§ 140 Stillende Mütter
§ 141 Stillzeit
§ 142 Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 143 Befristete Dienstverhältnisse
§ 144 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
§ 145 Karenzurlaub
§ 145a Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater
§ 145b Aufgeschobener Karenzurlaub
§ 145c Karenzurlaub der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 145d Karenzurlaub bei Verhinderung des Vaters
§ 145e Recht auf Information, gemeinsame Bestimmungen zum Karenzurlaub
§ 146 Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 146a Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 146b Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
§ 146c Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 146d Verfahren bei der vereinbartenTeilzeitbeschäftigung
§ 146e Karenzurlaub anstelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 146f Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung
§ 146g Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 146h Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 146i Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 147 Dienst(Werks)wohnung
Schutz der Jugendlichen und Kinder
§ 148 Schutz der Jugendlichen
§ 149 Verbotene Arbeiten
§ 150 Verbot der Züchtigung und von Geldstrafen
§ 151 Kinderarbeit
ABSCHNITT VI
Arbeitsaufsicht
§ 152 Allgemeines
§ 153 Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
§ 154 Besondere Befugnisse
§ 155 Manuduktionspflicht
§ 156 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 157 Fachorgan
§ 158 Berufungsrecht
§ 159 Verschwiegenheitspflicht
§ 160 Bericht
§ 161 Verfahrensbestimmung
§ 162 Unterstützung
§ 163 Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung
§ 164 Bestellungsvoraussetzungen
ABSCHNITT VII
Lehrlingswesen
§ 165 Lehrverhältnis
§ 166 Lehrzeit
§ 167 Lehrvertrag, Lehranzeige
§ 168 Pflichten des Lehrlings
§ 169 Pflichten des Lehrberechtigten
§ 170 Lehrlingsentschädigung
§ 171 Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 172 Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 173 Einvernehmliche Auflösung
§ 174 Kündigung
§ 175 Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
ABSCHNITT VIII
Betriebsverfassung
Betrieb und Dienstnehmer
§ 176 Betrieb
§ 177 Gleichstellung
§ 178 Dienstnehmer
§ 179 Rechte des einzelnen Dienstnehmers
§ 180 Aufgabe
§ 181 Grundsätze der Interessenvertretung
Organisationsrecht
§ 182 Organe der Dienstnehmerschaft
Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)Versammlung
§ 183 Zusammensetzung, Gruppenzugehörigkeit
§ 184 Aufgaben der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-) Versammlung
§ 185 Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
§ 186 Teilversammlungen
§ 187 Einberufung
§ 188 Vorsitz
§ 189 Zeitpunkt und Ort der Versammlungen
§ 190 Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen
§ 191 Stimmberechtigung, Beschlussfassung
Betriebsrat
§ 192 Anzahl der Betriebsratsmitglieder
§ 193 Wahlgrundsätze
§ 194 Aktives Wahlrecht
§ 195 Passives Wahlrecht
§ 196 Berufung des Wahlvorstandes
§ 197 Vorbereitung der Wahl
§ 198 Durchführung der Wahl
§ 199 Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 200 Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 201 Anfechtung
§ 202 Nichtigkeit
§ 203 Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
§ 204 Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 205 Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
§ 206 Einheitlicher Betriebsrat
§ 207 Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
§ 208 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 209 Ersatzmitglieder
§ 210 Konstituierung des Betriebsrates
§ 211 Sitzungen des Betriebsrates
§ 212 Beschlussfassung
§ 213 Übertragung von Aufgaben
§ 214 Autonome Geschäftsordnung
§ 215 Vertretung nach außen
§ 216 Beistellung von Sacherfordernissen
§ 217 Betriebsratsumlage
§ 218 Betriebsratsfonds
§ 219 Rechnungsprüfer
Betriebsausschuss
§ 220 Voraussetzung, Errichtung
§ 221 Geschäftsführung
Betriebsräteversammlung
§ 222 Zusammensetzung, Geschäftsführung
§ 223 Aufgaben
Zentralbetriebsrat
§ 224 Zusammensetzung
§ 225 Berufung
§ 226 Tätigkeitsdauer
§ 227 Geschäftsführung
§ 228 Aufwand
§ 229 Zentralbetriebsratsumlage
§ 230 Zentralbetriebsratsfonds
§ 231 Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
§ 232 Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds
Befugnisse der Dienstnehmerschaft,
Allgemeine Befugnisse
§ 233 Überwachung
§ 234 Intervention
§ 235 Allgemeine Information
§ 236 Beratung
§ 237 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
§ 237a Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf
§ 238 Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer
Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
§ 239 Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
§ 240 Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
§ 241 Zustimmungspflichtige Maßnahmen
§ 242 Ersetzbare Zustimmung
§ 243 Betriebsvereinbarungen
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
§ 244 Personelles Informationsrecht
§ 245 Mitwirkung bei der Einstellung von Dienstnehmern
§ 246 Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall
§ 247 Mitwirkung bei Versetzungen
§ 248 Mitwirkung bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
§ 249 Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkswohnungen
§ 250 Mitwirkung bei Beförderungen
§ 251 Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
§ 252 Anfechtung von Kündigungen
§ 253 Anfechtung von Entlassungen
§ 254 Anfechtung durch den Dienstnehmer
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 255 Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte
§ 256 Mitwirkung bei Betriebsänderungen
§ 257 Mitwirkung im Aufsichtsrat
Organzuständigkeit
§ 258 Kompetenzabgrenzung
§ 259 Kompetenzübertragung
Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates
§ 260 Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht
§ 261 Freizeitgewährung
§ 262 Freistellung
§ 263 Bildungsfreistellung
§ 264 Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 265 Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 266 Kündigungsschutz
§ 267 Entlassungsschutz
ABSCHNITT IX
Beteiligung der Dienstnehmerin der Europäischen Genossenschaft
Allgemeine Bestimmungen
§ 268 Geltungsbereich
§ 269 Anwendung auf Europäische Genossenschaften mit Sitz im Ausland
§ 270 Begriffsbestimmungen
§ 271 Organe der Dienstnehmerschaft
§ 272 Beteiligung der Dienstnehmer
§ 273 Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane
§ 274 Grundsätze der Zusammenarbeit
Besonderes Verhandlungsgremium
§ 275 Aufforderung zur Errichtung
§ 276 Zusammensetzung
§ 277 Entsendung
§ 278 Entsendendes Organ
§ 279 Konstituierung
§ 280 Sitzungen
§ 281 Beschlussfassung
§ 282 Tätigkeitsdauer
§ 283 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 284 Kostentragung
§ 285 Aufgabe des besonderen
Verhandlungsgremiums
§ 286 Dauer der Verhandlungen
§ 287 Beschluss über die Nichteröffnung oder die Beendigung der Verhandlungen
§ 288 Strukturänderungen
§ 289 Verfahrensmissbrauch
§ 290 Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft
§ 291 Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer
SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes
§ 292 Errichtung
§ 293 Zusammensetzung
§ 294 Entsendung
§ 295 Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung
§ 296 Engerer Ausschuss
§ 297 Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
§ 298 Kostentragung
§ 299 Recht auf Unterrichtung und Anhörung
§ 300 Jährliche Unterrichtung und Anhörung
§ 301 Unterrichtung und Anhörung bei außergewöhnlichen Umständen
§ 302 Unterrichtung der örtlichen Dienstnehmervertreter
§ 303 Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen
Mitbestimmung kraft Gesetzes
§ 304 Anwendbarkeit
§ 305 Recht auf Mitbestimmung
§ 306 Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat
§ 307 Entsendung
§ 308 Rechte der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat
Rechtsstellung der Dienstnehmervertreter, Verhältnis zu anderen Bestimmungen
§ 309 Verschwiegenheitspflicht
§ 310 Rechte der Dienstnehmervertreter
§ 311 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
ABSCHNITT X
Behörden und Verfahren
§ 312 Einigungskommission
§ 313 Zuständigkeit
§ 314 Obereinigungskommission
§ 315 Zuständigkeit
§ 316 Gleichbehandlungskommission
§ 317 Geschäftsführung
§ 318 Aufgaben
§ 319 Zuständigkeit
§ 320 Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
§ 321 Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
§ 322 Beisitzer
§ 323 Anrufung bei Betriebsvereinbarung
§ 324 Verhandlung, Beschlussfassung
ABSCHNITT XI
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 325 Aufzeichnungspflichten
§ 326 Schutz der Koalitionsfreiheit
§ 327 Zwingender Rechtscharakter
§ 328 Verweisungen
§ 329 Strafbestimmungen
§ 330 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 331 Übergangsbestimmungen
§ 332 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 333 In-Kraft-Treten"
"(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, sofern nicht ein Betriebsrat errichtet ist."
"(7) Die Dienstgeber haben
"(2) Die Dienstnehmer haben gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen und sie nach der Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern."
"(1) Die Dienstgeber haben Sicherheitsfachkräfte zu bestellen. Diese Verpflichtung ist
zu erfüllen."
"(1) Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern kann durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung erfolgen, sofern der Dienstgeber insgesamt nicht mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt und nicht über entsprechend fachkundiges Personal (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmediziner) verfügt."
"(1) Die Dienstgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung ist
zu erfüllen."
"Abschnitt IX
Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen
Genossenschaft
Allgemeine Bestimmungen
§ 268
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Unternehmen, die
gegründet oder geführt werden und
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten weiters für Unternehmen, die
gegründet oder geführt werden,
(3) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten weiters für Unternehmen, die
gegründet worden sind,
(4) Wenn an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft natürliche Personen beteiligt sind, so sind die Bestimmungen dieses Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle für die beteiligten juristischen Personen geltenden Regelungen in gleicher Weise auch für die beteiligten natürlichen Personen gelten.
§ 269
Anwendung auf Europäische Genossenschaften mit Sitz im Ausland
Für
§ 270
Begriffsbestimmungen
(1) Unter beteiligten juristischen Personen im Sinn dieses Abschnitts sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind im Fall
(2) Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder einer Europäischen Genossenschaft im Sinn dieses Abschnitts ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinn des § 176 Abs. 2 bis 9 des Arbeitsverfassungsgesetzes ausübt.
(3) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll.
(4) Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, der bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Betrieb werden soll.
§ 271
Organe der Dienstnehmerschaft
In den Unternehmen, die die Voraussetzungen nach § 268 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.
§ 272
Beteiligung der Dienstnehmer
(1) Das Recht der Dienstnehmer auf Beteiligung in der Europäischen Genossenschaft umfasst alle Verfahren, durch die die Dienstnehmervertreter auf die Beschlussfassung in der Europäischen Genossenschaft Einfluss nehmen können, insbesondere das Recht auf Unterrichtung, das Recht auf Anhörung und, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts, das Recht auf Mitbestimmung.
(2) Unter Unterrichtung im Sinn dieses Abschnitts ist die Unterrichtung des Organs zur Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstnehmervertreter durch das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft über alle Angelegenheiten zu verstehen, die
Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung müssen den Dienstnehmervertretern eine eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft ermöglichen.
(3) Unter Anhörung im Sinn dieses Abschnitts sind der Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen dem Organ zur Vertretung der Dienstnehmer oder den Dienstnehmervertretern und dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zu verstehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen den Dienstnehmervertretern auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des zuständigen Organs ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der Europäischen Genossenschaft berücksichtigt werden kann.
(4) Unter Mitbestimmung im Sinn dieses Abschnitts ist die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstnehmervertreter auf alle Angelegenheiten der Europäischen Genossenschaft durch die Wahrnehmung des Rechts zu verstehen, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder einen Teil oder alle Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu empfehlen oder abzulehnen.
§ 273
Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane
Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben
§ 274
Grundsätze der Zusammenarbeit
Die Organe der Dienstnehmerschaft (§ 271) und die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen bzw. der Europäischen Genossenschaft haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
Besonderes Verhandlungsgremium
§ 275
Aufforderung zur Errichtung
(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist aufgrund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen - nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts - an die Vertreter der Dienstnehmer oder an die Dienstnehmer in diesen juristischen Personen sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu errichten.
(2) Die Aufforderung nach Abs. 1 hat zu erfolgen:
(3) Der Aufforderung nach Abs. 1 sind Informationen anzuschließen über
(4) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung nach Abs. 1 maßgebend.
(5) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmer ist von der Aufforderung nach Abs. 1 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.
§ 276
Zusammensetzung
(1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmern, der 10 v. H. der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
(2) Im Fall einer im Weg der Verschmelzung gegründeten Europäischen Genossenschaft sind aus jedem Mitgliedstaat so viele weitere zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden, wie erforderlich sind um zu gewährleisten, dass jede beteiligte juristische Person, die Dienstnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt und die als Folge der Eintragung der Europäischen Genossenschaft als eigene Rechtsperson erlöschen wird, im besonderen Verhandlungsgremium durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.
(3) Soweit bereits durch die Anwendung des Abs. 1 in Verbindung mit dem jeweils anzuwendenden Recht die Vertretung dieser beteiligten juristischen Personen im besonderen Verhandlungsgremium durch Mitglieder gewährleistet ist, die Dienstnehmer dieser beteiligten juristischen Personen sind oder ausschließlich von den Dienstnehmern dieser beteiligten juristischen Personen gewählt oder sonst bestimmt worden sind, sind keine weiteren zusätzlichen Mitglieder nach Abs. 2 zu entsenden.
(4) Die Zahl der zusätzlichen Mitglieder nach Abs. 2 darf 20 v. H. der sich aus Abs. 1 ergebenden Mitgliederzahl nicht überschreiten. Übersteigt die Zahl der beteiligten juristischen Personen die höchstzulässige Zahl der zusätzlichen Mitglieder, so werden die zusätzlichen Mitglieder den beteiligten juristischen Personen in verschiedenen Mitgliedstaaten nach der Zahl der bei ihnen beschäftigten Dienstnehmer in absteigender Reihenfolge zugeteilt.
(5) Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der beteiligten juristischen Personen, der betroffenen Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums nach den Abs. 1 bis 4 ändern würde, so ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Die zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben in seinem solchen Fall unverzüglich
über die Änderungen zu informieren.
§ 277
Entsendung
(1) Die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden österreichischen Mitglieder werden durch Beschluss des entsendenden Organs der Dienstnehmerschaft (§ 278) aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder ernannt. Anstelle eines Betriebsratsmitgliedes kann auch ein Funktionär oder Dienstnehmer der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer ernannt werden.
(2) Sind mehrere österreichische Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden, so hat das entsendende Organ im Entsendungsbeschluss festzulegen, wie viele Dienstnehmer von einem entsandten Mitglied jeweils vertreten werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle in Österreich beschäftigten Dienstnehmer von einem solchen Mitglied vertreten werden.
(3) Bei der Entsendung ist nach Maßgabe der Anzahl der den österreichischen Dienstnehmervertretern zustehenden Sitze darauf Bedacht zu nehmen, dass jede beteiligte juristische Person durch mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist. Weiters ist auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und der Angestellten sowie der Dienstnehmerinnen und der Dienstnehmer Bedacht zu nehmen.
(4) Zur Beschlussfassung über die Entsendung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des entsendenden Organs erforderlich. Die Beschlüsse werden mit den Stimmen jener Mitglieder gefasst, die zusammen mehr als die Hälfte der in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Dienstnehmer vertreten. Bei der Ermittlung der Zahl der in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Dienstnehmer sind die der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß den §§ 275 Abs. 3 lit. c und d und 276 Abs. 5 anzuschließenden Informationen zugrunde zu legen.
(5) Die in das besondere Verhandlungsgremium entsandten Mitglieder sind dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen unverzüglich bekannt zu geben.
§ 278
Entsendendes Organ
(1) In Betrieben erfolgt die Entsendung durch Beschluss des Betriebsausschusses, wenn kein Betriebsausschuss besteht, durch den Betriebsrat. Bestehen mehrere Betriebsausschüsse (Betriebsräte), die nicht zum selben Unternehmen gehören, so ist vom Vorsitzenden des Betriebsausschusses (Betriebsrates) des nach der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer größten inländischen Betriebes eine Versammlung der in den Betrieben bestellten Betriebsausschüsse (Betriebsräte) einzuberufen, der dann die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt.
(2) In Unternehmen erfolgt die Entsendung durch Beschluss des Zentralbetriebsrates. Besteht kein Zentralbetriebsrat, so ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Bestehen mehrere Zentralbetriebsräte, so ist vom Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates des nach der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer größten inländischen Unternehmens eine Versammlung der Mitglieder der in den Unternehmen bestellten Zentralbetriebsräte einzuberufen, der dann die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt. Besteht neben einem oder mehreren Zentralbetriebsräten noch mindestens ein in keinem Zentralbetriebsrat vertretener Betriebsausschuss (Betriebsrat), so sind die Betriebsratsvorsitzenden und ihre Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie gelten insoweit als Zentralbetriebsratsmitglieder.
§ 279
Konstituierung
(1) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der entsandten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen.
(2) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Das besondere Verhandlungsgremium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(3) Das besondere Verhandlungsgremium hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis der Wahl zu unterrichten.
(4) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen hat unverzüglich nach dieser Mitteilung eine Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen, um eine Vereinbarung nach § 285 abzuschließen.
§ 280
Sitzungen
(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann sich bei den Verhandlungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Diese Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender Funktion beigezogen werden.
§ 281
Beschlussfassung
(1) Das besondere Verhandlungsgremium fasst seine Beschlüsse, soweit in diesem Abschnitt keine strengeren Erfordernisse festgelegt sind, mit einfacher Mehrheit der Stimmen, wobei diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Dienstnehmer vertreten muss.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, den Abschluss einer Vereinbarung beschließen, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Dienstnehmer zur Folge hat. Eine solche Mehrheit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
(3) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann ein Beschluss nach Abs. 2 nicht gefasst werden.
(4) Unter einer Minderung der Mitbestimmungsrechte im Sinn des Abs. 2 ist jedenfalls die Verringerung des Anteils der nach einem der Verfahren nach § 272 Abs. 4 bestimmten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft gegenüber dem höchsten in den beteiligten juristischen Personen geltenden Anteil an Dienstnehmervertretern in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu verstehen.
§ 282
Tätigkeitsdauer
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.
(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
§ 283
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 277 Abs. 5).
(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b bis e sind nach Maßgabe der §§ 277 und 278 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
§ 284
Kostentragung
(1) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen hat dem besonderen Verhandlungsgremium zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Sacherfordernisse in einem der Größe der Europäischen Genossenschaft und den Bedürfnissen des besonderen Verhandlungsgremiums angemessenen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben des besonderen Verhandlungsgremiums, insbesondere die für die Veranstaltung der Sitzungen und jeweils vorbereitenden Sitzungen anfallenden Kosten einschließlich der Dolmetschkosten und der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sowie die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, sind von den beteiligten juristischen Personen zu tragen.
§ 285
Aufgabe des besonderen Verhandlungsgremiums
(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit dem zuständigen Organ der beteiligten juristischen Personen in einer schriftlichen Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft festzulegen.
(2) Zu diesem Zweck hat das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen das besondere Verhandlungsgremium unmittelbar nach dessen Konstituierung über das Vorhaben der Gründung einer Europäischen Genossenschaft und das geplante Verfahren bis zu deren Eintragung zu unterrichten.
§ 286
Dauer der Verhandlungen
(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 bis zur Dauer eines Jahres ab dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.
§ 287
Beschluss über die Nichteröffnung oder die Beendigung der Verhandlungen
(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn eine Europäische Genossenschaft durch Umwandlung gegründet werden soll und in der umzuwandelnden Genossenschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen.
(3) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 v. H. der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss nach Abs. 1 wieder einzuberufen, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft setzen eine kürzere Frist fest. Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
(4) Wenn ein Beschluss nach Abs. 1 gefasst worden oder innerhalb des für die nach Abs. 3 neuerlich eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 286) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des Unterabschnitts C keine Anwendung.
§ 288
Strukturänderungen
(1) Finden wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft statt, die die Interessen der Dienstnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte betreffen, so ist das besondere Verhandlungsgremium
einzuberufen.
(2) Als wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft gelten insbesondere:
(3) Für die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 ist das besondere Verhandlungsgremium bzw. der SCE-Betriebsrat entsprechend den Änderungen der Struktur oder der Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe neu zusammenzusetzen (§§ 276 Abs. 5 und 293 Abs. 2). Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
(4) Sofern eine geltende Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 eine Regelung über die Voraussetzungen und das Verfahren zu ihrer Neuaushandlung enthält, ist nach dieser Regelung vorzugehen, soweit sie den Anforderungen der Abs. 1, 2 und 3 entspricht.
(5) Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 286) keine Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des Unterabschnitts C mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der Umfang der Beteiligungsrechte der Dienstnehmer nach der Struktur der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe im Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlungen bestimmt.
§ 289
Verfahrensmissbrauch
(1) Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu missbraucht werden, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft stattfinden, die geeignet sind, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Im Fall des Vorliegens einer solchen Änderung sind Neuverhandlungen nach § 288 durchzuführen.
(2) Als Änderungen im Sinn des Abs. 1 gelten bis zum Beweis des Gegenteils alle Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft im Sinn des § 288, sofern diese innerhalb eines Jahres nach deren Eintragung erfolgen.
§ 290
Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft
(1) Schließen das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen eine Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft ab, so haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls festzulegen:
(2) Falls die Vereinbarung ein Verfahren der Mitbestimmung vorsieht, hat diese jedenfalls festzulegen:
(3) Soll eine Europäische Genossenschaft durch Umwandlung gegründet werden, so hat die Vereinbarung die Rechte der Dienstnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zumindest in jenem Ausmaß zu gewährleisten, wie sie in der umzuwandelnden Genossenschaft bestehen.
§ 291
Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer
(1) Vereinbaren das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer, so haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls festzulegen:
(2) Die Vereinbarung hat außerdem die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft, die Dienstnehmervertreter insbesondere über alle Angelegenheiten zu informieren, die die Europäische Genossenschaft selbst oder ihre Tochtergesellschaften und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen, näher zu regeln.
(3) § 290 Abs. 3 ist anzuwenden.
SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes
§ 292
Errichtung
(1) Ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts ist zu errichten, wenn
(2) Sofern in den Vereinbarungen nach den §§ 290 und 291 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht für diese Vereinbarungen.
§ 293
Zusammensetzung
(1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmern, der 10 v. H. der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den SCE-Betriebsrat zu entsenden. § 275 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
(2) Treten während der Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrates nach Abs. 1 ändern würde, so ist der SCE-Betriebsrat entsprechend neu zusammenzusetzen. § 276 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 294
Entsendung
(1) Für die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den SCE-Betriebsrat gelten die §§ 277 und 278 mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, wenn diese Betriebsratsmitglieder nach § 195 Abs. 4 sind.
(2) Die in den SCE-Betriebsrat entsandten Mitglieder sind dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft unverzüglich bekannt zu geben.
§ 295
Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung
(1) Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der entsandten Mitglieder des SCE-Betriebsrates zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen. Kommt der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des SCE-Betriebsrates die Einladung vornehmen. Die Mitglieder des SCE-Betriebsrates haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat den Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung und das Ergebnis dieser Wahl zu unterrichten.
(2) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, vertreten den SCE-Betriebsrat gegenüber der Europäischen Genossenschaft und nach außen, sofern in der Geschäftsordnung (Abs. 3) nichts anderes bestimmt ist. Der SCE-Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen.
(3) Der SCE-Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Diese kann insbesondere regeln:
(4) Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Der SCE-Betriebsrat kann sich durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Der SCE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
§ 296
Engerer Ausschuss
Sofern es die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt, hat der SCE-Betriebsrat aus seiner Mitte einen engeren Ausschuss zu wählen, der aus einem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern bestehen darf. Der engere Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des SCE-Betriebsrates. § 295 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass der engere Ausschuss in den Fällen des § 301 Abs. 2 das Recht hat, auch in der dort festgelegten Zusammensetzung zu der vorbereitenden Sitzung
zusammenzutreten.
§ 297
Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
(1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit dem Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2) Vor dem Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn
(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c ist unter Anwendung der §§ 293 und 294 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 294 Abs. 2).
(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
(6) In den Fällen des Abs. 5 lit. b bis e sind nach Maßgabe des § 294 neue Mitglieder in den SCE-Betriebsrat zu entsenden.
§ 298
Kostentragung
Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind nach § 284 von der Europäischen Genossenschaft zu tragen.
§ 299
Recht auf Unterrichtung und Anhörung
Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, über Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft selbst oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder eines ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen, unterrichtet und angehört zu werden.
§ 300
Jährliche Unterrichtung und Anhörung
(1) Unbeschadet der Befugnisse nach § 301 und unbeschadet abweichender Vereinbarungen mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, zum Zweck der Unterrichtung und Anhörung auf der Grundlage regelmäßig vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft vorgelegter Berichte über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Genossenschaft einmal jährlich mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten. Die örtlichen Geschäftsleitungen werden hiervon in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Unterrichtung und Anhörung bezieht sich insbesondere auf:
(3) Das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft hat dem SCE-Betriebsrat die Tagesordnung aller Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates sowie Kopien aller Unterlagen, die der Generalversammlung unterbreitet werden, zu übermitteln.
§ 301
Unterrichtung und Anhörung bei außergewöhnlichen Umständen
(1) Wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Dienstnehmer haben, insbesondere bei Verlegung, Verlagerung oder Schließung von Unternehmen oder Betrieben oder bei Massenentlassungen, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, ehestmöglich darüber unterrichtet zu werden. Der SCE-Betriebsrat oder, wenn der SCE-Betriebsrat dies insbesondere im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit beschließt, der engere Ausschuss hat das Recht, auf Antrag mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft oder den Vertretern einer geeigneteren, mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten, um hinsichtlich der Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf die Interessen der Dienstnehmer unterrichtet und angehört zu werden. Diese Sitzung lässt die Vorrechte des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft unberührt.
(2) An einer Sitzung mit dem engeren Ausschuss dürfen auch die Mitglieder des SCE-Betriebsrates teilnehmen, die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffene Dienstnehmer vertreten.
(3) Beschließt das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft, nicht im Einklang mit der vom SCE-Betriebsrat abgegebenen Stellungnahme zu handeln, so hat der SCE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.
§ 302
Unterrichtung der örtlichen Dienstnehmervertreter
Unbeschadet des § 309 haben die Mitglieder des SCE-Betriebsrates die Dienstnehmervertreter der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.
§ 303
Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen
(1) Der SCE-Betriebsrat hat
(2) Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so gelten die §§ 285, 290 und 291 mit der Maßgabe, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 286) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Unterabschnitts weiterhin Anwendung.
Mitbestimmung kraft Gesetzes
§ 304
Anwendbarkeit
(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sind anzuwenden, wenn
(2) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sind im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
(3) Besteht in den beteiligten juristischen Personen mehr als eine Form der Mitbestimmung, so hat das besondere Verhandlungsgremium zu beschließen, welche von ihnen in der Europäischen Genossenschaft eingeführt wird.
(4) Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen über die von ihm nach den Abs. 2 und 3 gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(5) Fasst das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach Abs. 3, so ist jene Form der Mitbestimmung anzuwenden, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten juristischen Personen beschäftigten Dienstnehmer erstreckt.
§ 305
Recht auf Mitbestimmung
(1) Die in der Europäischen Genossenschaft, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben bestehenden Organe zur Vertretung der Dienstnehmer oder die Dienstnehmervertreter haben das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Die Anzahl dieser Mitglieder bestimmt sich nach dem höchsten maßgeblichen Anteil der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan in den beteiligten juristischen Personen vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft.
(2) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, sind die für die umzuwandelnde Genossenschaft geltenden Bestimmungen über die Mitbestimmung der Dienstnehmer nach Maßgabe der §§ 306 bis 308 weiterhin anzuwenden.
§ 306
Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat
(1) Der SCE-Betriebsrat hat über die Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft auf die Dienstnehmervertreter aus verschiedenen Mitgliedstaaten entsprechend den jeweiligen Anteilen der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zu entscheiden.
(2) Wenn auf diese Weise mehrere Sitze Dienstnehmervertretern aus demselben Mitgliedstaat zufallen und zugleich Dienstnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben würden, hat der SCE-Betriebsrat eine neuerliche Verteilung der Sitze nach Abs. 1 vorzunehmen, wobei ein Sitz nicht in die Verteilung einzubeziehen ist. Dieser Sitz ist einem Dienstnehmervertreter aus einem der nicht repräsentierten Mitgliedstaaten zuzuweisen. Dabei ist so vorzugehen, dass dieser Sitz den Dienstnehmervertretern aus dem Mitgliedstaat, in dem die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben wird, zuzuweisen ist. Kommt diesem Mitgliedstaat ein Sitz im Aufsichts- oder Verwaltungsrat bereits nach Abs. 1 zu, so ist dieser Sitz den Dienstnehmervertretern aus dem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen, in dem der höchste Anteil an Dienstnehmern beschäftigt ist.
(3) Wenn sich die Zahl der vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates ändert, hat der SCE-Betriebsrat über die Verteilung der Sitze der Dienstnehmervertreter unter Beachtung der in den Abs. 1 und 2 normierten Grundsätze neu zu entscheiden, indem er überzählige Dienstnehmervertreter abberuft bzw. zusätzliche Sitze auf die Dienstnehmervertreter aus den jeweiligen Mitgliedstaaten verteilt.
§ 307
Entsendung
(1) Für die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft gelten die §§ 277 und 278 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, wenn diese Betriebsratsmitglieder nach § 195 Abs. 4 sind.
(2) Die Entsendung von Mitgliedern aus Mitgliedstaaten, die eine Entsendung durch das zuständige nationale Organ der Dienstnehmerschaft nicht vorsehen, in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat Europäischer Genossenschaften mit Sitz im Inland hat durch den SCE-Betriebsrat zu erfolgen.
(3) Die in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft entsandten Mitglieder sind dem SCE-Betriebsrat und dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Die Mitgliedschaft der österreichischen Vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Abs. 3) und endet in den Fällen des § 297 Abs. 5 lit. b bis e sowie im Fall des § 306 Abs. 3.
§ 308
Rechte der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat
(1) Die Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben einschließlich des Stimmrechts die gleichen Rechte und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder.
(2) Für das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts- oder Verwaltungsrates gilt § 257 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des Verwaltungsrates gilt, die die Beziehungen zwischen der Genossenschaft und den geschäftsführenden Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Direktoren.
Rechtsstellung der Dienstnehmervertreter,Verhältnis zu anderen Bestimmungen
§ 309
Verschwiegenheitspflicht
(1) Für
(2) Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese aufgrund einer Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 oder nach § 302 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.
§ 310
Rechte der Dienstnehmervertreter
(1) Für die persönlichen Rechte und Pflichten
(2) Unbeschadet des § 263 Abs. 1 hat jedes österreichische Mitglied des SCE-Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts.
§ 311
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gilt § 257 nicht für Europäische Genossenschaften.
(2) § 257 gilt jedoch
(3) Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht unterliegt, in das Inland verlegt, so ist den Dienstnehmern weiterhin zumindest dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.
(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnitts VIII von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.
(5) Die Organe der Dienstnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Dienstnehmerschaft nach den §§ 233 bis 256 weiterhin wahrnehmen können.
(6) Für die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsandten Dienstnehmervertreter gelten jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen nicht, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Dienstnehmervertreter werden nach § 25 Abs. 1 des SCE-Gesetzes zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestimmt."
"§ 328
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
"(3) Wer den Bestimmungen der §§ 273 lit. a und b, 275 Abs. 3, 276 Abs. 5, 279 Abs. 1 und 4, 285 Abs. 2, 287 Abs. 3, 288 Abs. 3, 291 Abs. 2, 295 Abs. 1, 309 Abs. 1 und 311 Abs. 5 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200,-
Euro zu bestrafen. Eine Verfolgung und Bestrafung hat jedoch nur zu erfolgen, wenn im Fall
Genossenschaft
"§ 332
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
376L0207: Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/73/EG,
383L0477: Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/18/EG,
389L0391: Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit,
389L0654: Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),
389L0655: Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/45/EG,
389L0656: Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),
390L0269: Richtlinie 90/269/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),
390L0270: Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),
391L0322: Richtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/15/EG,
391L0382: Richtlinie 91/382/EWG zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz,
391L0383: Richtlinie 91/383/EWG zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis,
392L0058: Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),
392L0085: Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),
393L0088: Richtlinie 93/88/EWG zur Änderung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit,
393L0104: Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung,
394L0033: Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz,
395L0063: Richtlinie 95/63/EG zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit,
398L0024: Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),
398L0050: Richtlinie 98/50/EG zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen,
399L0070: Richtlinie 99/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge,
399L0092: Richtlinie 1999/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),
32000L0039: Richtlinie 2000/39/EG zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit,
32000L0043: Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft,
32000L0054: Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),
32000L0078: Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf,
32001L0023: Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen,
32002L0044: Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (Sechzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),
32003L0010: Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm, Siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),
32003L0088: Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung,
32003L0072: Richtlinie 2003/72/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer,
32004L0037: Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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