Datum der Kundmachung
04.12.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 74/2007 Stück 29
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 10. Oktober 2007, mit dem das Tiroler Tourismusgesetz 2006 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl. Nr. 19, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2007, wird wie folgt geändert:
Jahresabschlusses sowie deren Vorlage an den Aufsichtsrat,"
"Der Aufsichtsrat eines Tourismusverbandes,
"(2) Ein Ortsausschuss nach Abs. 1 besteht aus sechs Mitgliedern sowie dem (den) Bürgermeister(n) jener Gemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Ortsausschuss erstreckt."
"(1) Unbeschadet längerfristiger Planungen ist die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes als Jahreswirtschaft zu führen. Es sind ein Budget und ein Jahresabschluss zu erstellen. Die Finanzplanungen im Rahmen der Führung von oder der Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen haben im Budget zu erfolgen."
"§ 24
Budget
(1) In das Budget sind alle im kommenden Haushaltsjahr unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlichen Aufwendungen und die zu ihrer Deckung notwendigen Erträge aufzunehmen und, soweit sie nicht in ihrer voraussichtlichen Höhe errechnet werden können, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der letzten Haushaltsjahre gewissenhaft zu schätzen. Das Budget besteht aus einer Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, einem Investitionsplan in Verbindung mit einem Abschreibungsplan und einem Liquiditätsplan.
(2) Bestehen für Teile des Verbandsgebietes Ortsausschüsse nach § 20, so können im Budget für Vorhaben zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus im jeweiligen Gebiet des Ortsausschusses Aufwendungen in Höhe eines bestimmten Teils des örtlichen Aufkommens an Pflichtbeiträgen und Aufenthaltsabgaben vorgesehen werden. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet der Vorstand nach Anhören des Ortsausschusses."
"§ 26
Beschlussfassung über das Budget
(1) Der Obmann hat den Budgetentwurf für das kommende Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 15. November dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat den Budgetentwurf so rechtzeitig zu behandeln, dass das Budget spätestens am 31. Dezember beschlossen werden kann.
(2) Der Obmann eines neu errichteten Tourismusverbandes hat den Budgetentwurf für das erste Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 15. März dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat das Budget für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 31. März zu beschließen."
"§ 27
Budgetvollzug
(1) Das Budget ist die bindende Grundlage für die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes. Abweichungen sind entsprechend zu begründen und müssen durch Beschlüsse der zuständigen Organe gedeckt sein.
(2) Die im Budget vorgesehenen Aufwendungen sind grundsätzlich nicht überschreitbare Höchstbeträge. Aufwendungen dürfen nur innerhalb des Haushaltsjahres für den im Budget vorgesehenen Zweck und nur nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit getätigt werden. Hierbei sind gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen, insbesondere die Bedienung von Krediten (Annuitäten), vorrangig zu erfüllen. Werden während des Jahres Überschreitungen eines in der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Postens unerlässlich, so können Überschreitungen bis zu 10 v. H., höchstens jedoch bis zu 10.000,- Euro, vom Obmann, ansonsten durch Beschluss des Vorstandes vorgenommen werden. Überschreitungen sind durch tatsächliche, in der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht enthaltene Mehrerträge oder durch Minderaufwendungen bei anderen Posten der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung auszugleichen. Sollten Mehraufwendungen nicht durch Mehrerträge oder Einsparungen bei anderen Posten Bedeckung finden, so ist dafür vorher die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen.
(3) Liegt zu Beginn des Haushaltsjahres kein Budget vor, so dürfen bis zur Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat nur jene Aufwendungen getätigt werden, die sich für den Tourismusverband aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben oder die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsbetriebes unerlässlich sind."
"§ 28
Rechnungswesen
(1) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung zu entsprechen.
(2) Im Zahlungsverkehr ist das Vieraugenprinzip einzuhalten. Banküberweisungen sind vom Obmann und vom Geschäftsführer gemeinsam zu veranlassen. Der Obmann wird hierbei im Fall seiner Verhinderung durch ein von ihm bevollmächtigtes Mitglied des Vorstandes vertreten. Der Geschäftsführer wird hierbei im Fall seiner Verhinderung durch den Obmann vertreten, wobei an dessen Stelle ein anderes Mitglied des Vorstandes mit unterfertigen muss. Bei Zahlungen an den Obmann oder an den Geschäftsführer werden diese wie im Fall ihrer Verhinderung vertreten.
(3) Der Zahlungsverkehr des Tourismusverbandes ist nach Möglichkeit bargeldlos abzuwickeln. Die Barbestände sind möglichst niedrig zu halten und mindestens einmal wöchentlich zu überprüfen. Bankkonten sind von den Mitgliedern des Vorstandes unter Festlegung der Zeichnungsbefugnis gemeinsam einzurichten."
"§ 29
Jahresabschluss, Abschlussprüfung
(1) Nach dem Ablauf des Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss besteht aus einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, einer Erläuterung der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und einem Lagebericht. Der Jahresabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu vermitteln.
(2) Die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung hat sich nach den Vorgaben der Verordnung nach § 22 Abs. 3 zu richten.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch einen vom Aufsichtsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfer (Abschlussprüfer) jährlich zu überprüfen. Dabei ist auch die Übereinstimmung der Gebarung mit den aufsichtsbehördlichen Genehmigungen zu überprüfen, um ein umfassendes Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Tourismusverbandes zu erhalten.
(4) Der Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 31. Mai des folgenden Jahres dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss unverzüglich dem Abschlussprüfer zur Durchführung der Prüfung weiterzuleiten. Der Abschlussbericht des Abschlussprüfers ist gemeinsam mit der vom Aufsichtsrat hierzu erstatteten Äußerung bis spätestens 30. September der Landesregierung zur Nachprüfung vorzulegen. Stellt die Landesregierung dabei Mängel fest, so sind diese dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zur Vorlage an den Aufsichtsrat bekannt zu geben. Dieser hat die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Mängel innerhalb von drei Monaten anzuordnen bzw. selbst zu treffen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(5) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Prüfungsbericht über das Ergebnis der Abschlussprüfung mit dem entsprechenden Bestätigungsvermerk nach § 274 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 103/2006, und die allenfalls getroffenen Anordnungen zusammen mit seiner Empfehlung für die Beschlussfassung der Vollversammlung so rechtzeitig vorzulegen, dass diese spätestens am 31. Dezember darüber beschließen kann. Der Obmann hat den Jahresabschluss sowie die Empfehlung des Aufsichtsrates für die Beschlussfassung am Sitz des Tourismusverbandes eine Woche zur Einsichtnahme für die Mitglieder aufzulegen. Die für die Einsichtnahme bestimmte Zeit ist in der Einladung zur Vollversammlung bekannt zu geben.
(6) Bei der Beratung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss hat der Obmann den Vorsitz in der Vollversammlung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu übertragen."
"(1) Das Budget und die vollständigen Unterlagen zur Budgetplanung sind unverzüglich nach der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat der Landesregierung vorzulegen.
(2) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse der Vollversammlung nach § 10 lit. f sowie Beschlüsse des Aufsichtsrates nach § 14 Abs. 1 lit. j, soweit diese Vorhaben im Einzelfall 25 v. H. der im Budget des laufenden Jahres veranschlagten Summe aus Pflichtbeiträgen und Aufenthaltsabgaben übersteigen, und Beschlüsse nach § 14 Abs. 1 lit. l. Sollen sonstige Kredite (Kontokorrentkredite) aufgenommen, die Laufzeit bestehender Kredite verlängert oder Haftungen für die von Dritten aufgenommenen Kredite übernommen werden, so ist dies der Landesregierung mindestens eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes scheiden die nach § 20 Abs. 3 und 5 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 19/2006 entsandten Vertreter der Gemeinden in den Ortsausschüssen, sofern es sich nicht um den Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde handelt, aus dem Amt.
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