Datum der Kundmachung
04.12.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 73/2007 Stück 29
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 10. Oktober 2007, mit dem die Tiroler Bauordnung 2001 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2005 und die Kundmachung LGBl. Nr. 60/2005, wird wie folgt geändert:
"(23) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Bauweisen heranzuziehen."
"(24) Energieausweis ist ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes.
(25) Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist die Energiemenge, die veranschlagt wird, um den unterschiedlichen Erfordernissen im Rahmen der Standardnutzung eines Gebäudes, insbesondere hinsichtlich Beheizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung, gerecht zu werden.
(26) Umfassende Sanierung ist die zeitlich zusammenhängende Sanierung eines Gebäudes, wenn
erneuert oder zum überwiegenden Teil instand gesetzt werden.
(27) Der Bauwert ist die Summe der Werte aller Gebäudeteile. Bei seiner Ermittlung ist vom Herstellungswert auszugehen und von diesem die technische und wirtschaftliche Wertminderung abzuziehen. Sonstige Wertänderungen und wertbeeinflussende Umstände, wie die Lage des Grundstückes, öffentlich-rechtliche Beschränkungen oder erhebliche Abweichungen von den üblichen Baukosten, sind nicht zu berücksichtigen."
"§ 16
Allgemeine bautechnische Erfordernisse
(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere
(2) Bauliche Anlagen sind so zu gestalten, dass sie möglichst ohne Erschwernisse ihrem Verwendungszweck entsprechend benützt werden können. Soweit der jeweilige Verwendungszweck dies erfordert, ist dabei insbesondere auch auf die Bedürfnisse von Kindern sowie von älteren und behinderten Menschen Bedacht zu nehmen.
(3) Das Äußere von baulichen Anlagen ist weiters so zu gestalten, dass im Hinblick auf deren Einbindung in die Umgebung das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(4) Bauteile, die schädigenden Einwirkungen ausgesetzt sind, müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Bauprodukten hergestellt oder gegen diese Einwirkungen geschützt ausgeführt werden. Schädigende Einwirkungen sind insbesondere Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen und korrosive Einwirkungen."
"§ 18
Technische Bauvorschriften, Energieausweis
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welchen bautechnischen Erfordernissen nach § 16 Abs. 1, 2 und 4 bauliche Anlagen und Bauteile allgemein oder im Hinblick auf ihre Art jedenfalls entsprechen müssen. Hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz sind insbesondere die Methode der Berechnung unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens nach dem Anhang zur Richtlinie 2002/91/EG festzulegen sowie der Inhalt und die Form des Energieausweises zu regeln. Der Energieausweis hat jedenfalls die maßgebenden Gebäude- und Klimadaten sowie die einzuhaltenden Energiekennzahlen zu enthalten.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können für umfassende Sanierungen von Gebäuden bestimmte Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten und die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit abweichend von jenen für Neubauten von Gebäuden festgelegt werden. Weiters können bestimmte Arten von Gebäuden unter Bedachtnahme auf ihren besonderen oder nur vorübergehenden oder zeitweisen Verwendungszweck, ihre geringe Größe oder ihren niedrigen Energiebedarf von diesen Erfordernissen ausgenommen werden.
(3) In Verordnungen nach Abs. 1 können technische Regelwerke, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet und von einer fachlich hierzu berufenen Stelle herausgegeben werden, für verbindlich erklärt werden. Die Landesregierung hat den Gegenstand, die Fundstellen und die Bezugsquellen dieser Regelwerke im Boten für Tirol kundzumachen und überdies im Internet in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt zu machen. Die Regelwerke sind für die Dauer ihrer Geltung beim Amt der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. In der Kundmachung ist auf die Auflegung hinzuweisen.
(4) Die Behörde kann von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach Abs. 1 absehen, wenn der Bauwerber durch ein Gutachten nach § 21 Abs. 2 lit. e nachweist, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den Erfordernissen nach § 16 Abs. 1, 2 und 4 entsprochen wird.
(5) Bei Umbauten und geringfügigen Zubauten von Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1975 errichtet wurden, und beim Ausbau von Dachgeschossen kann die Behörde von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach Abs. 1 auch dann absehen, wenn deren Einhaltung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre und eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht besteht.
(6) Für Gebäude mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m², die der Unterbringung von Behörden oder von sonstigen Einrichtungen dienen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und aus diesem Grund regelmäßig von einer großen Anzahl an Personen aufgesucht werden, ist ein Energieausweis zu erstellen. Der Energieausweis ist alle zehn Jahre zu erneuern. Der Eigentümer des Gebäudes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat den jeweils aktuellen Energieausweis an einer allgemein gut sichtbaren Stelle im Gebäude anzubringen."
"(3) Bei bewilligungspflichtigen Neubauten und umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m² haben die Planunterlagen außer in den Fällen des § 16 Abs. 1 fünfter Satz und des § 18 Abs. 2 zweiter Satz weiters einen Energieausweis zu umfassen. Dieser hat die Energiekennzahlen und Klimadaten sowie die im Zeitpunkt seiner Ausstellung bekannten Gebäudedaten zu enthalten. Bei Neubauten von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m², für die ein konventionelles Energieversorgungssystem auf der Grundlage nicht erneuerbarer Energieträger vorgesehen ist, sind in den Planunterlagen weiters jene technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkte darzulegen, aufgrund deren der Einsatz von alternativen Systemen, wie Systeme auf der Grundlage erneuerbarer Energieträger, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Fern- und Blockheizungen bzw. Fern- und Blockkühlungen, Wärmepumpen, Brennstoffzellen und dergleichen, nicht in Betracht gezogen wurde."
"(4) Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist, sofern das Bauansuchen nicht nach § 26 Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, jedenfalls ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen. Ein brandschutztechnischer Sachverständiger ist jedenfalls beizuziehen:
Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden oder die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf Grundstücken, die einer Gefährdung im Sinn des § 3 Abs. 2 ausgesetzt sind, ist jedenfalls ein zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation geeigneter Sachverständiger (Sachverständiger für Wildbach- und Lawinenverbauung, für Geologie, für Bodenmechanik und dergleichen) beizuziehen."
"(6) Als brandschutztechnische Sachverständige dürfen nur herangezogen werden:
"(5) Der Bauherr hat die ordnungsgemäße Ausführung und Funktion von notwendigen technischen Brandschutzeinrichtungen mit Ausnahme von Rauchwarnmeldern, wie Brandmeldeanlagen, mechanische Wärme- und Brandrauchentlüftungen, Druckluftbelüftungen, Löschanlagen und dergleichen, durch einen brandschutztechnischen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Dieser hat über die Überprüfung einen schriftlichen Befund auszustellen."
"(1) Der Eigentümer der baulichen Anlage hat die Vollendung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nach § 20 Abs. 1 lit. a, b oder e unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige über die Bauvollendung kann auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudes oder selbstständiger Teile einer sonstigen baulichen Anlage erfolgen. Der Anzeige sind gegebenenfalls die Befunde nach § 29 Abs. 4 und 5 sowie die aufgrund der Baubewilligung vorzulegenden Unterlagen anzuschließen. Der Anzeige ist weiters ein neuer Energieausweis anzuschließen, wenn der einen Bestandteil der Planunterlagen bildende Energieausweis nicht sämtliche Gebäudedaten enthält oder wenn sich gegenüber der Baubewilligung Abweichungen in der Bauausführung ergeben haben, die Auswirkungen auf die Gesamtenergieeffizienz, die Energieeinsparung oder den Wärmeschutz haben können. § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß."
"§ 56
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde auf ihr Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 33 Abs. 2 bis 6, § 44 Abs. 6 oder § 47 Abs. 4, von Maßnahmen nach § 37 Abs. 4 dritter Satz und § 39 Abs. 1, gegebenenfalls in Verbindung mit § 44 Abs. 6, sowie von Maßnahmen nach § 42 Abs. 2 zweiter Satz und § 43 Abs. 2 dritter Satz im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten."
"(4) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 4. Jänner 2003, S. 65 ff., umgesetzt."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Art. I ist auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sowie auf die diesen Verfahren zugrunde liegenden Bauvorhaben nicht anzuwenden. Auf diese Verfahren bzw. Bauvorhaben ist die Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 89/2003 und 35/2005 und der Kundmachung LGBl. Nr. 60/2005 weiter anzuwenden.
(3) § 29 Abs. 5, § 35 Abs. 1 sowie § 54 lit. b in der Fassung des Art. I Z. 21, 23 bzw. 27 sind weiters nicht auf Bauvorhaben anzuwenden, für die die Baubewilligung im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vorliegt.
(4) § 35 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z. 24 ist weiters nicht auf Bauvorhaben anzuwenden, die aufgrund einer vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erstatteten Bauanzeige ausgeführt werden.
(5) § 18 Abs. 6 in der Fassung des Art. I Z. 9 ist auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende und im Bau befindliche Gebäude ab 1. Jänner 2009, auf im Bau befindliche Gebäude frühestens jedoch von der Bauvollendung an, anzuwenden.
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