A 12 Inntal Autobahn, immissionsabhängige Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zw. Unterperfuss und Ebbs
LGBL_TI_20071107_72A 12 Inntal Autobahn, immissionsabhängige Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zw. Unterperfuss und EbbsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.11.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/2007 Stück 28
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. November 2007, mit der auf der A 12 Inntal Autobahn zwischen der Gemeinde Unterperfuss und der Gemeinde Ebbs eine immissionsabhängige Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingeführt wird
LGBl. Nr. 72/2007
Aufgrund der §§ 10 und 14 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2007, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung allgemeiner Kriterien für Verkehrsbeeinflussungssysteme gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (VBA-Verordnung-IG-L), BGBl. II Nr. 302/ 2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
§ 1
Zielbestimmung
Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Verkehr verursachte Immissionsbelastung beim Luftschadstoff NO2 zu verringern. Dieses Ziel soll durch eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der A 12 Inntal Autobahn im Bereich zwischen den Gemeinden Ebbs und Unterperfuss erreicht werden. Die durch diese Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erzielte Verbesserung der Luftgüte dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit der Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
§ 2
Sanierungsgebiet
Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L wird ein Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A 12 Inntal Autobahn zwischen km 0,00 an der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland und der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Zirl bei km 91,921 festgelegt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Gebiet: ein Streckenabschnitt auf der Autobahn, für den aufgrund dieser Verordnung eine einheitliche zulässige Höchstgeschwindigkeit festgelegt wird; der Name dieses Gebietes richtet sich nach der Bezeichnung der Luftmessstelle, die zur Steuerung dieses Gebietes herangezogen wird.
(2) Luftmessstellen:
(3) Immissionsbeitrag: der aufgrund der Berechnung gemäß dem Algorithmus in Anlage 1 unter Anwendung der Parameter gemäß der Anlage 2 Z. 1, 3 und 4 für das Gebiet Kundl und Anlage 2
Z. 2, 3 und 4 für das Gebiet Vomp errechnete Anteil der Pkw an der Gesamtimmission, die bei einer Luftmessstelle gemessen wird.
(4) Schwellenwert: der zur Erreichung des Zieles dieser Verordnung festgelegte Wert des Immissionsbeitrages der Pkw.
(5) Warnwert: der zur Erreichung des Zieles dieser Verordnung festgelegte Grenzwert der gesamten Immissionsbelastung. Der Warnwert wird für die Gebiete Kundl und Vomp einheitlich mit 150 µg/m³ NO2 festgesetzt.
§ 4
Maßnahme
(1) Wenn der für ein Gebiet errechnete Immissionsbeitrag den für dieses Gebiet gemäß § 3 definierten Schwellenwert oder die Immissionsbelastung einer Luftmessstelle in einem Gebiet den Warnwert um mehr oder gleich 1µg/m³ überschreitet, wird für dieses Gebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt.
Wenn der für ein Gebiet errechnete Immissionsbeitrag den für dieses Gebiet gemäß § 3 definierten Schwellenwert und die Immissionsbelastung einer Luftmessstelle in einem Gebiet den Warnwert um mehr oder gleich 1µg/m³ unterschreitet, wird für dieses Gebiet die Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h wieder aufgehoben.
Die Immissionsbelastung ist jede halbe Stunde zu messen und die Immissionsbeiträge sind jede halbe Stunde neu zu berechnen. Sowohl die Anordnung als auch die Aufhebung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist frühestens nach einer Stunde wieder zu ändern.
(2) Soweit aufgrund eines technischen Gebrechens die für die Berechnung der immissionsabhängigen
Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlichen Daten nicht erhoben werden können oder die Berechnung der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung aus sonstigen Gründen für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden nicht durchgeführt werden kann, wird in der Zeit vom 1. November eines jeden Jahres bis zum 30. April des Folgejahres für den betroffenen Bereich für die Dauer des Ausfalls der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung eine gleich bleibende Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h festgesetzt.
(3) Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den Abs. 1 und 2 gilt nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften aufgrund besonderer Gefahrensituationen niedrigere Höchstgeschwindigkeiten angeordnet werden.
§ 5
Kundmachung
Diese Verordnung ist gemäß § 14 Abs. 6c IG-L in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2007 mittels eines
Verkehrsbeeinflussungssystems kundzumachen.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage 1
Algorithmus
Anlage nicht darstellbar
Anlage 2
Parameter
Anlage nicht darstellbar
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.