Datum der Kundmachung
06.11.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 70/2007 Stück 27
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 23. Oktober 2007 über die Festsetzung des Pflegegeldes (Pflegegeldverordnung)
Aufgrund des § 23 Abs. 2 des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 2002, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/2006, wird verordnet:
§ 1
Das Pflegegeld besteht aus dem Unterhalt (für die materiellen Bedürfnisse des Pflegekindes), dem Erziehungsgeld (für die Mühewaltung der Pflegeeltern bzw. Pflegepersonen) und dem Ausstattungsbeitrag.
§ 2
(1) Unterhalt und Erziehungsgeld werden für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt:
a) bis zum vollendeten dritten Lebensjahr monatlich
Unterhalt 134,50 Euro
Erziehungsgeld 212,80 Euro
Summe 347,30 Euro
b) vom vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten
Lebensjahr monatlich
Unterhalt 170,90 Euro
Erziehungsgeld 212,80 Euro
Summe 383,70 Euro
c) vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten
Lebensjahr monatlich
Unterhalt 220,50 Euro
Erziehungsgeld 212,80 Euro
Summe 433,30 Euro
d) vom vollendeten zehnten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
monatlich
Unterhalt 253,60 Euro
Erziehungsgeld 212,80 Euro
Summe 466,40 Euro
e) vom vollendeten 15. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit
monatlich
Unterhalt 297,70 Euro
Erziehungsgeld 212,80 Euro
Summe 510,50 Euro
Der jeweils höhere Betrag gebührt mit Beginn des Monats, in dem das maßgebliche Lebensjahr vollendet wird.
(2) In den Monaten März und September gebührt den Pflegeeltern (Pflegepersonen) für jedes Pflegekind für die jeweils davor liegenden sechs Monate ein zusätzliches Pflegegeld in der Höhe des Eineinhalbfachen des monatlich zur Auszahlung gelangenden Pflegegeldes. Hat das Pflegeverhältnis durch späteren Beginn und/oder frühere Beendigung nicht den gesamten Zeitraum von sechs Monaten gedauert, so gebührt der aliquote Anteil.
(3) Pflegeeltern (Pflegepersonen) ist anlässlich der erstmaligen Übernahme eines Pflegekindes ein Ausstattungsbeitrag von 252,50 Euro zu gewähren.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Pflegegeldverordnung, LGBl. Nr. 92/2004, außer Kraft.
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