Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Änderung
LGBL_TI_20070904_58Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.09.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/2007 Stück 22
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Juli 2007, mit dem das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 113/2001, wird wie folgt geändert:
§ 3 hat zu lauten:
"§ 3
Bezug des Bürgermeisters
(1) Dem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Bezug.
(2) Der Bezug beträgt für Bürgermeister, die nicht dem im Abs.
3 umschriebenen Personenkreis angehören, in Gemeinden mit
höchstens 500 Einwohnern 23,76 v. H.
501 bis 1000 Einwohnern 30,36 v. H.
1001 bis 2000 Einwohnern 39,60 v. H.
2001 bis 5000 Einwohnern 45,98 v. H.
5001 bis 8000 Einwohnern 53,24 v. H.
8001 bis 10.000 Einwohnern 59,29 v. H.
über 10.000 Einwohnern 65,34 v. H.
des Ausgangsbetrages. Dem Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern kann der Gemeinderat entsprechend dem besonderen Maß der Verantwortung und dem besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand einen monatlichen Bezug bis 82,5 v. H. des Ausgangsbetrages zuerkennen.
(3) Der Bezug beträgt für Bürgermeister, die neben dieser
Funktion ein Mandat im Landtag, Nationalrat oder Bundesrat
ausüben, in Gemeinden mit
höchstens 500 Einwohnern 19,8 v. H.
501 bis 1000 Einwohnern 25,3 v. H.
1001 bis 2000 Einwohnern 33,0 v. H.
2001 bis 5000 Einwohnern 41,8 v. H.
5001 bis 8000 Einwohnern 48,4 v. H.
8001 bis 10.000 Einwohnern 53,9 v. H.
über 10.000 Einwohnern 59,4 v. H.
des Ausgangsbetrages. Dem Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern kann der Gemeinderat entsprechend dem besonderen Maß der Verantwortung und dem besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand einen monatlichen Bezug bis 75 v. H. des Ausgangsbetrages zuerkennen.
(4) Die Anzahl der Einwohner richtet sich nach der Anzahl der Hauptwohnsitze in der Gemeinde zum 1. Jänner des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, für das der Bezug gebührt."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.