Datum der Kundmachung
04.09.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/2007 Stück 22
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Juli 2007, mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, wird wie folgt geändert:
"(9) Eingriffe, Nutzungen und sonstige Handlungen, die zu einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Habitate der Arten der Natura 2000-Gebiete führen können, sind zu unterlassen. Ebenso sind Störungen jener Arten, die die Grundlage für die Ausweisung eines Gebietes als Natura 2000- Gebiet bilden, zu unterlassen, sofern sie sich auf die Ziele der Habitat-Richtlinie erheblich auswirken können. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Handlungen, die zu einer derartigen Verschlechterung oder Störung führen können oder bereits geführt haben, mit Bescheid zu untersagen. Im letzteren Fall hat sie demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen nach den §§ 1 Abs. 1 und 14 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird."
"§ 28a
Naturhöhlenführer
(1) Zum erwerbsmäßigen Führen von Personen in Naturhöhlen sind, soweit im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen berechtigt, denen die Landesregierung die Befugnis als Naturhöhlenführer verliehen hat.
(2) Die Landesregierung hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Naturhöhlenführer zu verleihen, wenn sie eigenberechtigt, verlässlich, körperlich und geistig geeignet ist und über entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und der praktischen Höhlenkunde, des Naturschutzrechtes und der Ersten Hilfe verfügt.
(3) Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung anzuschließen. Die körperliche und die geistige Eignung hat der Antragsteller durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die nach Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Naturhöhlenführerprüfung nachzuweisen.
(4) Die Befugnis als Naturhöhlenführer erlischt:
(5) Die Landesregierung hat ein Naturhöhlenführerverzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind jene Personen einzutragen, denen die Befugnis als Naturhöhlenführer verliehen wurde. In das Verzeichnis sind der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum und die Adresse des Naturhöhlenführers sowie die Geschäftszahl und das Datum des Verleihungsbescheides einzutragen. Im Fall des Erlöschens der Befugnis ist die Eintragung zu löschen. Die Landesregierung hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person die Befugnis als Naturhöhlenführer besitzt.
(6) Die Landesregierung hat jeder Person, der die Befugnis als Naturhöhlenführer verliehen wurde, einen Naturhöhlenführerausweis auszuhändigen. Die Naturhöhlenführer haben diesen Ausweis bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mitzuführen. Er ist den Gästen und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
(7) Die Naturhöhlenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung als Vorsitzender und zwei weitere von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an. Eines der weiteren Mitglieder muss eine auf dem Gebiet der theoretischen und praktischen Speläologie fachkundige Person, das andere Mitglied muss ein Arzt sein. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das die gleichen Voraussetzungen wie das betreffende Mitglied erfüllen muss.
(8) Gegen Bescheide nach den Abs. 2 und 4 zweiter Satz ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
(9) Unionsbürger und Staatsangehörige der Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweiz sind auch ohne die Befugnis als Naturhöhlenführer zum vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Führen von Personen in Naturhöhlen berechtigt, wenn
(10) Ob das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, richtet sich insbesondere nach der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit.
§ 28b
Anerkennung von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration
(1) Unionsbürger, Staatsangehörige der Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Angehörige erbringen den Nachweis der für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen nach § 28a Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse auch dann, wenn ihre Ausbildung oder Prüfung allein oder in Verbindung mit einer Berufsausübung als diesen Kenntnissen gleichwertig anerkannt wurde. Dies gilt auch für Staatsangehörige anderer Staaten, soweit sie aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind.
(2) Angehörige von Unionsbürgern, Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweiz sind ungeachtet der Staatsangehörigkeit:
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag eines nach Abs. 1 Begünstigten eine erfolgreich absolvierte Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung als den nach § 28a Abs. 2 erforderlichen Kenntnissen gleichwertig anzuerkennen, wenn
(4) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Begünstigten, der die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllt, die Ausübung eines dem Naturhöhlenführer entsprechenden Berufes als den nach § 28a Abs. 2 erforderlichen Kenntnissen gleichwertig anzuerkennen, wenn er
(5) Die Ausbildung bzw. Prüfung im Sinn der Abs. 3 oder 4 lit. b ist durch Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sind, nachzuweisen. Die Ausbildung oder Prüfung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Abs. 3 lit. a genannten Staaten absolviert bzw. in einem solchen Staat abgelegt worden sein. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Beruf in einem der im Abs. 3 lit. a genannten Staaten aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung bzw. abgelegten Prüfung zumindest drei Jahre lang ausgeübt wurde. Die Ausübung des Berufes ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.
(6) Die Anerkennung ist unter der Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang nach Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG absolviert oder eine Eignungsprüfung nach Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG erfolgreich ablegt, wenn seine Kenntnisse in jenen Fächern, die eine wesentliche Voraussetzung für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen bilden, von den nach § 28a Abs. 2 erforderlichen Kenntnissen wesentlich abweichen. In diesem Fall bedarf es für die Anerkennung jedoch weder der Absolvierung eines Anpassungslehrganges noch der Ablegung einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung oder Prüfung des Antragstellers, allenfalls in Verbindung mit einer Berufsvorbereitung oder Berufspraxis, jene Kriterien erfüllt, die die Europäische Kommission in den nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang mit der Vorlage gemeinsamer Plattformen angenommenen Maßnahmen vorgegeben hat.
(7) Die Einzelheiten der Anerkennung sind im Anerkennungsbescheid festzulegen. Im Fall des Abs. 6 erster Satz ist bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem im Abs. 3 lit. a genannten Staat oder einem Drittstaat Kenntnisse erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung oder Prüfung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung nicht vorgeschrieben werden. Für die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung ist eine angemessene Frist festzulegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären.
(8) Die Anerkennung ist jedenfalls zu versagen, wenn der Antragsteller fremdsprachig ist und nicht über die für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(9) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung bzw. Prüfung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über eine Berufsausübung anzuschließen.
(10) Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung von Ausbildungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.
(11) Gegen Bescheide nach den Abs. 3, 4, 7 letzter Satz und 8 ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig."
"(6) Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt sind, so hat die Behörde die zur Vermeidung der Beeinträchtigungen oder zu deren Beschränkung auf ein geringes Ausmaß erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.
(7) Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen."
"§ 47a
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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