Wald- und Weideservitutengesetz und Güter- und Seilwege- Landesgesetz, Änderung
LGBL_TI_20070904_53Wald- und Weideservitutengesetz und Güter- und Seilwege- Landesgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.09.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/2007 Stück 22
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2007, mit dem das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, das Wald- und Weideservitutengesetz und das Güter- und Seilwege-Landesgesetz geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2007, wird wie folgt geändert:
"(4a) Liegt ein nach alter Übung einheitlich bewirtschaftetes Gebiet teilweise oder liegen Stammsitzliegenschaften gänzlich oder teilweise im Ausland, so ist die Bewilligung nach Abs. 3 unbeschadet der Voraussetzungen nach Abs. 4 dann zu verweigern, wenn die Absonderung von Anteilsrechten dem Zweck der einheitlichen Bewirtschaftung abträglich ist."
"§ 70a
Die Agrarbehörde kann für Agrargemeinschaften, deren Gebiet Teil eines einheitlichen Bewirtschaftungsgebietes im Sinn des § 38 Abs. 4a ist, unabhängig von einem Regulierungsverfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen Wirtschaftspläne (§§ 66 und 67) erlassen oder erlassene Wirtschaftspläne der wirtschaftlichen Entwicklung anpassen, um die grenzüberschreitende einheitliche Bewirtschaftung sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist auf die zweckmäßige Bewirtschaftung der im Inland und im Ausland liegenden Flächen Bedacht zu nehmen."
"(4) Parteien in einem Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 17b sind die in den Abs. 1 lit. a und c, 3 und 7 genannten Personen, Körperschaften und Unternehmen, die Standortgemeinde sowie der Landesumweltanwalt und Umweltorganisationen nach § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 153/2004. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien nach § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und welche Umweltorganisationen in Tirol zur Ausübung der Parteienrechte befugt sind, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium nach § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gilt § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000. Der Landesumweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz jener öffentlichen Interessen dienen, deren Wahrung ihm gesetzlich aufgetragen ist, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Umweltorganisationen, die zur Ausübung der Parteienrechte in Tirol berechtigt sind, können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen, soweit sie während der Auflagefrist nach § 17b Abs. 3 schriftlich Einwendungen erhoben haben, und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben."
"(8) In Verfahren nach § 38 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4a und nach § 70a ist die für die entsprechenden Verfahren im jeweiligen Nachbarstaat zuständige Behörde vor der Erlassung des Bescheides zur Frage einer allfälligen dem Zweck der einheitlichen Bewirtschaftung abträglichen Anhäufung oder Zersplitterung von Anteilsrechten bzw. zur Frage der von dieser Behörde für den auf ihrem Staatsgebiet liegenden Teil des einheitlichen Bewirtschaftungsgebietes erlassenen Bewirtschaftungsregeln zu hören. In derartigen Verfahren ist dieser Behörde weiters der das Verfahren abschließende Bescheid zur Kenntnis zu übersenden."
"(3) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. 1985 Nr. L 175, S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG, ABl. 2003 Nr. L 156,
S. 17, umgesetzt."
Artikel II
Das Wald- und Weideservitutengesetz, LGBl. Nr. 21/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2004, wird wie folgt geändert:
"(2) Die Bewilligung für eine gänzliche oder teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere ist zu versagen, wenn die Übertragung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird, zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten nach sich zieht. Andere als wirtschaftliche Gründe für die Übertragung des Nutzungsrechtes liegen vor, wenn die Liegenschaft, auf die dieses übertragen werden soll, keinen Bedarf daran hat; dabei sind insbesondere die Größe der Liegenschaft und ihrer Gebäude sowie die Art ihrer Bewirtschaftung zu berücksichtigen. Die Bewilligung für die Übertragung der Last von einer verpflichteten Liegenschaft auf eine andere ist zu versagen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die dauernde Erfüllung des Nutzungsanspruches bietet oder die Nutzung dadurch wesentlich erschwert würde.
(3) Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn keiner der Versagungsgründe nach Abs. 2 vorliegt."
"§ 4a
Bringung
Nutzungsrechte nach § 1 Abs. 1 lit. a und b schließen das Recht mit ein, die Forststraßen und die sonstigen Bringungsanlagen des Verpflichteten, ausgenommen forstliche Seilwege, zur Ausübung dieser Nutzungsrechte unentgeltlich zu benützen."
"(2) Die Neuregulierung bezweckt im Rahmen des Ausmaßes der Nutzungsrechte nach § 7 Abs. 1 die Ergänzung oder Änderung der Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnützung erfordern."
"(1) Ist Boden abzutreten, um Rechte abzulösen, so ist, sofern zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten nichts anderes vereinbart wurde, aus dem belasteten Gebiet eine solche Grundfläche auszuwählen, die bei pfleglicher Bewirtschaftung einen nachhaltigen Ertrag abwirft, der ausreicht, um die abzulösenden Nutzungsansprüche dauernd zu decken."
"§ 23
Bewertung der Ablösefläche, Entschädigung, Einlösung von Restflächen
(1) Der Wert der abzutretenden Grundfläche ist festzustellen und dem Wert der abzulösenden Nutzungsrechte gegenüberzustellen. Die Differenz ist in Geld abzugelten.
(2) Bei der Bewertung der abzutretenden Grundfläche ist insbesondere auf die Nutzungsmöglichkeiten für den bisherigen Eigentümer, die Ertragsfähigkeit und andere, von der Ertragsfähigkeit abweichende, den Wert bestimmende Kriterien Rücksicht zu nehmen. Der Wert der Nutzungsrechte ist nach § 27 zu ermitteln.
(3) Ist auf dem dem Verpflichteten verbleibenden Teil eines Grundstückes, aus dem die Ablösefläche genommen wird, keine ordentliche Wirtschaft mehr möglich, so kann der Verpflichtete dessen Einlösung verlangen.
(4) Die Zustimmung des Berechtigten zur Ablösung ist erforderlich, wenn die in Geld zu entschädigende Differenz den halben Wert des Nutzungsrechtes übersteigt. Übersteigt der Wert der abzutretenden Grundfläche das Zweifache des Wertes der abzulösenden Nutzungsrechte, so ist eine Ablösung nur mit Zustimmung des Verpflichteten möglich. Die Geldentschädigung ist auch im Fall einer gemeinschaftlichen Ablösung von den Eigentümern der bisher berechtigten Liegenschaften direkt an den Verpflichteten zu leisten."
"(7) Parteistellung haben die nach § 48 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Parteien, die Standortgemeinde sowie der Landesumweltanwalt und Umweltorganisationen nach § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 153/2004. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien nach § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und welche Umweltorganisationen in Tirol zur Ausübung der Parteienrechte befugt sind, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium nach § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gilt § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000. Der Landesumweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz jener öffentlichen Interessen dienen, deren Wahrung ihm gesetzlich aufgetragen ist, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Umweltorganisationen, die zur Ausübung der Parteienrechte in Tirol berechtigt sind, können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen, soweit sie während der Auflagefrist nach Abs. 3 schriftlich Einwendungen erhoben haben, und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben."
"(3) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. 1985 Nr. L 175, S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG, ABl. 2003 Nr. L 156,
S. 17, umgesetzt."
Artikel III
Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2001 wird wie folgt geändert:
"(2) Soweit über die Art und die Höhe der Schadloshaltung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, ist eine Geldentschädigung zu gewähren, für deren Ermittlung die §§ 4 Abs. 2 und §§ 5 bis 9 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden sind. Die Bezahlung und Verteilung der Geldentschädigung hat unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes zu erfolgen."
Artikel IV
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.