Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, Änderung
LGBL_TI_20070904_52Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.09.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/2007 Stück 22
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2007, mit dem das Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, LGBl. Nr. 74/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 25/2004, wird wie folgt geändert:
"(2) Die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates sind von der Landesregierung zu bestellen. Die Bestellung hat unbefristet zu erfolgen."
"(1) (Landesverfassungsbestimmung) Die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates sind bei der Besorgung der ihnen nach den §§ 8 bis 11, § 12a, § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a und § 20 lit. a zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden."
"(2) Der Vollversammlung obliegen:
"(6) Gegen Entscheidungen der Vollversammlung nach Abs. 2 lit. c bis g ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig."
"§ 8b
Geschäftsverteilungsausschuss
(1) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei weiteren Mitgliedern und ihren Ersatzmitgliedern. Die weiteren Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder sind von der Vollversammlung im Verfahren nach Abs. 2 aus ihrer Mitte auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die weiteren Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses und ihre Ersatzmitglieder dürfen nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses sein.
(2) Die Bestellung der weiteren Mitglieder und ihrer Ersatzmitglieder hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Jedes Mitglied der Vollversammlung hat ein Mitglied und ein Ersatzmitglied namentlich vorzuschlagen. Nicht eindeutige Vorschläge, insbesondere Mehrfachvorschläge, sind nicht zu berücksichtigen. Die Gültigkeit des Bestellungsvorganges wird durch solche Vorschläge nicht berührt. Als bestellt gelten jene Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder, auf die die höchste Anzahl an Vorschlägen entfallen ist. Finden von mehreren vorgeschlagenen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern, auf die die gleiche Anzahl an Vorschlägen entfallen ist, nicht alle im Geschäftsverteilungsausschuss Platz, so entscheidet zwischen diesen das Los. Konnten nicht alle Mitglieder und Ersatzmitglieder in einem Vorgang bestellt werden, so sind die fehlenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder in einem weiteren Vorgang zu bestellen.
(3) Die Ersatzmitglieder gelten als in der Reihenfolge bestellt, die sich aus der Anzahl der auf sie entfallenen Vorschläge ergibt, wobei das Mitglied, auf das die höchste Anzahl an Vorschlägen entfallen ist, als an erster Stelle gereiht gilt. Über die Reihung von Ersatzmitgliedern, auf die die gleiche Anzahl an Vorschlägen entfallen ist, entscheidet das Los.
(4) Die weiteren Mitglieder des
Geschäftsverteilungsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Bestellung der Ersatzmitglieder zu erfolgen. Ist der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende verhindert, so tritt jenes Mitglied, das dem unabhängigen Verwaltungssenat am längsten angehört, in den Geschäftsverteilungsausschuss ein. Kommen danach mehrere Mitglieder in Betracht, so gibt das Lebensalter den Ausschlag.
(5) Die weiteren Mitglieder des
Geschäftsverteilungsausschusses und ihre Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.
(6) Den Vorsitz im Geschäftsverteilungsausschuss führt der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende.
(7) Der Vorsitzende hat den Geschäftsverteilungsausschuss nach Bedarf einzuberufen.
(8) Der Geschäftsverteilungsausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzter abzugeben.
(9) Dem Geschäftsverteilungsausschuss obliegt die Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung und deren Änderung (§§ 12 und 12a).
(10) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darin ist der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten."
"(2) In der Geschäftsverteilung sind die erforderliche Anzahl der Kammern festzulegen sowie für jede Kammer der Kammervorsitzende und die weiteren Mitglieder zu bestimmen. Die Anzahl der Kammern darf ein Drittel der Anzahl der Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung nicht übersteigen. Ein Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates kann mehreren Kammern angehören. Für den Fall der Verhinderung eines Mitgliedes ist eine Vertretungsregelung vorzusehen. Weiters sind in der Geschäftsverteilung die Geschäfte auf die Kammern und die einzelnen Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates (§ 9 Abs. 1) nach feststehenden Gesichtspunkten zu verteilen."
"§ 12a
(1) Der Vorsitzende hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr allen Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates, für die die Geschäftsverteilung wirksam werden soll, mitzuteilen. Die Mitteilung hat möglichst auch an allfällige abwesende Mitglieder zu erfolgen.
(2) Die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates können innerhalb von drei Wochen nach dieser Mitteilung Änderungsvorschläge an den Vorsitzenden erstatten. Die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung wird im Fall, dass der Entwurf einem Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden konnte oder dass ein Mitglied an der rechtzeitigen Erstattung eines Änderungsvorschlages verhindert war, nicht gehindert.
(3) Der Vorsitzende hat nach dem Abschluss des Verfahrens nach den Abs. 1 und 2 den Entwurf der Geschäftsverteilung zusammen mit den eingelangten Änderungsvorschlägen dem Geschäftsverteilungsausschuss vorzulegen. Der Geschäftsverteilungsausschuss hat über den Entwurf und die Änderungsvorschläge zu beraten. Er ist bei der Entscheidung über die Geschäftsverteilung nicht an den Entwurf und die Änderungsvorschläge gebunden.
(4) Kommt die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Kalenderjahr nicht rechtzeitig zustande, so ist die geltende Geschäftsverteilung vorläufig weiter anzuwenden.
(5) Die Abs. 1 und 3 sind auch auf Änderungen der Geschäftsverteilung während eines Kalenderjahres anzuwenden."
"(2) In der Geschäftsordnung dürfen keine Angelegenheiten geregelt werden, die Gegenstand einer Regelung nach den dienstrechtlichen Vorschriften sind."
"§ 16
Dienstverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis eines Bediensteten, der in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, wird durch die Bestellung zum Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates nicht berührt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Dienstverhältnis eines Bediensteten, der in einem auf bestimmte Zeit eingegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht und zum Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates bestellt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert.
(3) Mit Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates, die im Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht bereits in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, ist ein Dienstverhältnis nach dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz auf unbestimmte Zeit einzugehen."
"§ 16a
Dienstort
(1) Dienstort der Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates ist der Sitz des unabhängigen Verwaltungssenates.
(2) Die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates haben während der Dienstzeit in der Dienststelle anwesend zu sein, sofern ihre Abwesenheit nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich oder nach den dienstrechtlichen Vorschriften sonst gerechtfertigt oder geboten ist."
"(2) Die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, haben Anspruch auf eine Zulage in der Höhe der Verwendungszulage eines vergleichbaren Mitgliedes nach Abs. 1, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist."
"(5) Abs. 2 gilt nicht für Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates, deren privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 31. Dezember 2006 begründet oder deren vor diesem Zeitpunkt begründetes Dienstverhältnis zum Land Tirol nach § 81b des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes übergeführt wurde."
"Leistungsfeststellung, Leistungsbeurteilung"
"(3) Für die Leistungsbeurteilung bei Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates, deren privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 31. Dezember 2006 begründet oder deren vor diesem Zeitpunkt begründetes Dienstverhältnis zum Land Tirol nach § 81b des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes übergeführt wurde, gelten die §§ 42a und 42b des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass
Artikel II
Jene Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes auf die Dauer von sechs Jahren bestellt sind, gelten vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes an als unbefristet bestellt.
Artikel III
Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 zweiter Satz ist erstmalig bei der Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für das Jahr 2008 anzuwenden.
Artikel IV
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z. 3 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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