Datum der Kundmachung
30.08.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/2007 Stück 21
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2007, mit dem das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (5. I-VBG-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2006, wird wie folgt geändert:
"(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:
Tabelle nicht darstellbar
"(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:
Tabelle nicht darstellbar
"(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage.
Sie beträgt:
in der Entlohnungs- Entlohnungs- Euro
gruppe stufe
p1 bis p5, e, d, c, b 138,8
a 1 bis 7 138,8
a ab 8 176,2"
"(1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr
"(7) Für die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Abs. 1 lit. c gilt § 65 Abs. 2 sinngemäß, hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Arbeitsplatz gilt § 66 Abs. 2 sinngemäß."
"§ 76a
Ausbildungskostenersatz
(1) Der Vertragsbedienstete hat der Stadt Innsbruck im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, durch vorzeitige Auflösung oder durch Kündigung die Kosten einer Ausbildung zu ersetzen, wenn
(2) Die Höhe des Ausbildungskostenersatzes verringert sich für jeden vollen Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung und dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses liegt, um ein Sechzigstel der Ausbildungskosten.
(3) Der Ausbildungskostenersatz entfällt zur Gänze, wenn das Dienstverhältnis
(4) Bei der Berechnung des Zeitraums nach Abs. 2 und der Frist nach Abs. 3 sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, nicht zu berücksichtigen.
(5) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
nicht zu berücksichtigen."
"(1) Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen sind in die Entlohnungsgruppe ki einzureihen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe ki beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1635,9
2 1663,6
3 1689,8
4 1710,2
5 1740,1
6 1780,7
7 1851,4
8 1943,6
9 2002,8
10 2063,0
11 2155,3
12 2268,7
13 2382,4
14 2495,6
15 2608,9
16 2709,0
17 2813,8
18 2925,8
19 3027,7"
"(1) Die Dienstzulage für Leiterinnen beträgt:
in der Dienst- in den Entlohnungsstufen
zulagengruppe 1 bis 10 11 bis 15 ab 16
Euro
1 234,3 248,4 266,4
2 214,0 225,4 240,5
3 168,8 178,9 191,5
4 128,4 136,5 144,9
5 80,5 86,1 92,5"
"(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt:
in den Entlohnungsstufen Euro
1 bis 5 82,2
6 bis 11 115,5
ab 12 164,0"
"(2) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe kgh beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1285,5
2 1305,0
3 1324,4
4 1419,1
5 1438,2
6 1457,6
7 1477,1
8 1496,4
9 1535,0
10 1554,3
11 1573,9
12 1593,6
13 1657,3
14 1680,0
15 1702,1
16 1725,0
17 1754,6
18 1785,9
19 1817,4"
"§ 95
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten Verweisungen auf Bundesgesetze in der im Folgenden angeführten Fassung:
"§ 96a
Auf den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2008 begründet wurde, ist § 55 Abs. 1, 5 und 6 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Vertragsbediensteten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 45. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Dienststunden gebührt."
"(16) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas III beträgt:
Tabelle nicht darstellbar
(17) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas IV beträgt:
Tabelle nicht darstellbar
Artikel II
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt, mit Ausnahme der Kinderzulage, jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2007 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2007 um 2,35 v. H. erhöht.
(2) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgelts nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 5 tritt mit 19. Juli 2006 in Kraft.
(3) Art. I Z. 8, 9, 10, 11, 12 und 17 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Art. I Z. 4, 6, 7 und 18 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
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