Datum der Kundmachung
30.08.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 48/2007 Stück 21
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2007, mit dem das Landes-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (7. L-VBG-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2006, wird wie folgt geändert:
"§ 38a
Berücksichtigung von gesetzlichen Leistungspflichten
Im Rahmen des im § 38 Abs. 1 festgelegten Höchstausmaßes sind bei der Einstufung des Vertragsbediensteten jedenfalls folgende zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene Zeiten zu berücksichtigen:
"§ 75a
Ausbildungskostenersatz
(1) Der Vertragsbedienstete hat dem Land Tirol im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, durch vorzeitige Auflösung oder durch Kündigung die Kosten einer Ausbildung zu ersetzen, wenn
(2) Die Höhe des Ausbildungskostenersatzes verringert sich für jeden vollen Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung und dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses liegt, um ein Sechzigstel der Ausbildungskosten.
(3) Der Ausbildungskostenersatz entfällt zur Gänze, wenn das Dienstverhältnis
(4) Bei der Berechnung des Zeitraums nach Abs. 2 und der Frist nach Abs. 3 sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, nicht zu berücksichtigen.
(5) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
nicht zu berücksichtigen."
"§ 81
Verweisungen auf Bundesgesetze
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
"(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage.
Sie beträgt:
in der Entlohnungs- Entlohnungs- Euro
gruppe stufe
p1 bis p5, e, d, c, b 138,8
a 1 bis 7 138,8
a ab 8 176,2
Anlage nicht darstellbar
Anlage nicht darstellbar
Anlage 5 (§ 81i)
Anlage nicht darstellbar
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 4, 5, 6, 7 und 8 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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