Datum der Kundmachung
14.06.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/2007 Stück 17
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 24. April 2007 über die Beiträge zu den Kosten der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung (Kostenbeitragsverordnung 2007) Aufgrund des § 29 Abs. 6 und 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 - TROG 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:
§ 1
Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes
(1) Der Beitragssatz I beträgt im Fall der Widmung von:
(2) Der Beitrag ist das Produkt aus der Fläche des nach Abs. 1 gewidmeten Grundstückes in Quadratmetern und dem Beitragssatz I. Wird nur ein Teil des Grundstückes gewidmet, so ist die von der Widmung betroffene Teilfläche heranzuziehen. Der Berechnung des Beitrages ist mindestens eine Fläche von 250 m² zugrunde zu legen.
(3) Bedarf die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 64a Abs. 3 oder 4 TROG 2006 einer Umweltprüfung, so erhöht sich der Beitrag um 1000,- Euro.
(4) Der Beitrag darf höchstens 2.000,- Euro, im Fall des Abs. 3 höchstens 3.000,- Euro, betragen.
(5) Eine Beitragspflicht besteht nicht in Bezug auf Grundstücke, für die der Flächenwidmungsplan derart geändert wird, dass sich gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen Nutzung ergeben.
§ 2
Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der allgemeinen und der ergänzenden Bebauungspläne und deren Änderung
(1) Der Beitragssatz II beträgt 0,20 Euro.
(2) Der Beitrag ist das Produkt aus der dem Baumassenanteil nach § 9 Abs. 3 des Tiroler
Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 22/1998, in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegenden Baumasse des betreffenden Bauvorhabens und dem Beitragssatz II.
(3) Der Beitrag darf höchstens 1000,- Euro betragen.
(4) Eine Beitragspflicht besteht nicht in Bezug auf Grundstücke, für die aufgrund einer Ausnahme oder einer Befreiung nach § 55 Abs. 1 bzw. 2 TROG 2006 eine Verpflichtung zur Erlassung eines allgemeinen und eines ergänzenden Bebauungsplanes nicht besteht.
§ 3
Beitragsschuldner, Vorschreibung
(1) Die Beiträge nach den §§ 1 und 2 sind vom Eigentümer des jeweiligen Grundstückes, im Fall des Bestehens eines Baurechtes vom Bauberechtigten, zu leisten.
(2) Der Bürgermeister hat den Beitrag nach § 1 mit dem In-Kraft-Treten der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplanes mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.
(3) Der Bürgermeister hat den Beitrag nach § 2 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung und bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 28 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94, in der jeweils geltenden Fassung mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.
§ 4
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Diese Verordnung ist auf Planungsvorhaben, für die bereits im Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens ein Beschluss des Gemeinderates über die Auflegung des Entwurfes vorgelegen ist, nicht anzuwenden.
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