Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004, Änderung
LGBL_TI_20070614_39Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.06.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/2007 Stück 17
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 8. Mai 2007, mit der die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 geändert wird
Aufgrund des § 29 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 - TROG 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:
Artikel I
Die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004, LGBl. Nr. 13, wird wie folgt geändert:
"§ 3
Darstellungsmaßstäbe
(1) Die örtlichen Raumordnungskonzepte sind hinsichtlich der Gesamtübersicht des Gemeindegebietes und der Verflechtung mit dem Umland im Maßstab 1:20.000 oder größer darzustellen. Ortschaften und Weiler im Gemeindegebiet sind namentlich zu bezeichnen, die Namen der angrenzenden Gemeinden, gegebenenfalls auch jene der angrenzenden Staaten oder Länder, sind kenntlich zu machen. Die Bereiche der baulichen Entwicklung sind auf der Grundlage der DKM im Maßstab 1:10.000 oder größer darzustellen. Für Detailinhalte sind auch ausschnittsweise Darstellungen in größeren Maßstäben zulässig.
(2) Flächenwidmungspläne sind auf der Grundlage der DKM im Maßstab 1:5.000 oder größer darzustellen, Gesamtübersichten des Gemeindegebietes können auch im Maßstab 1:10.000 dargestellt werden.
(3) Allgemeine Bebauungspläne sind auf der Grundlage der DKM im Maßstab 1:5.000 oder größer darzustellen, ergänzende Bebauungspläne im Maßstab 1:2.000 oder größer."
"(2) Die Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser Verordnung werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der Landesregierung verlautbart. Zusätzlich sind sie im Internet in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt zu machen."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Anlagen 1 und 3 in der Fassung des Art. I Z. 5 werden nach § 5 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z. 3 verlautbart und bekannt gemacht.
(3) Auf laufende Planungsvorhaben, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung ein Beschluss über die Auflegung des Entwurfes nach § 64 Abs. 1 bzw. § 65 Abs. 1 TROG 2006 bereits vorliegt, ist die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung LGBl. Nr. 13/2004 weiter anzuwenden.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.