Datum der Kundmachung
10.05.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/2007 Stück 12
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 21. März 2007, mit dem das Tiroler Tourismusgesetz 2006 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl. Nr. 19, wird wie folgt geändert:
"§ 26
(1) Der Obmann hat den Entwurf des Haushaltsplanes für das kommende Kalenderjahr so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 15. November dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat den Entwurf des Haushaltsplanes so rechtzeitig zu behandeln, dass dieser spätestens am 31. Dezember beschlossen werden kann.
(2) Der Obmann eines neu errichteten Tourismusverbandes hat den Entwurf des Haushaltsplanes für das erste Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 15. März dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat den Haushaltsplan für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 31. März zu beschließen."
"(3) Der Promillesatz ist der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 2, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Abs. 8 entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8
(4) Der Promillesatz bleibt bis zu seiner Neufestsetzung in Geltung. Der Beschluss über die Neufestsetzung des Promillesatzes muss, um für das folgende Haushaltsjahr wirksam zu werden, bis spätestens 1. Dezember des laufenden Haushaltsjahres gefasst und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden.
(5) Bei einem neu errichteten Tourismusverband muss der Promillesatz für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 15. März gefasst und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden.
(6) Die Multiplikation des Promillesatzes mit der Grundzahl des Pflichtmitgliedes ergibt seinen Beitrag in Euro. Liegt der so ermittelte Betrag einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach § 45 Abs. 1 unter 30,-
Euro, so ist die Grundzahl in dem Maß zu erhöhen, dass ihre Multiplikation mit dem Promillesatz einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds diesen Beitrag ergibt (Mindestbeitrag)."
Artikel II
Vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wirksam gewordene Beschlüsse über den Promillesatz gelten als rechtzeitig gefasst, wenn der Zeitraum ihrer Kundmachung spätestens am 31. Juli des Haushaltsjahres, für das der Promillesatz beschlossen wurde, geendet hat, und sind bei der Berechnung und Vorschreibung der Beiträge der Mitglieder für den jeweiligen Vorschreibungszeitraum anzuwenden.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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