Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Änderung
LGBL_TI_20070502_26Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.05.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/2007 Stück 11
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 10. April 2007, mit der die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird
Aufgrund des § 37 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2006, wird verordnet:
Artikel I
Die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 43/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 37/2006, wird wie folgt geändert:
"(3) Der genehmigte sowie der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 2 festgesetzte Abschussplan sind nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 zu erfüllen. Der Jagdausübungsberechtigte (sein Beauftragter) hat jedes erlegte Wild und Fallwild unverzüglich in die Abschussliste (Anlage 3) einzutragen. Die Abschussliste ist nach der auf dem Formblatt angegebenen Anleitung zu führen und der Bezirksverwaltungsbehörde am Ende des Jagdjahres, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Abschussplanes für das Schalenwild und die Murmeltiere, vorzulegen."
"(7) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Erlegung jedes der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes und die Auffindung von solchem Fallwild unter Verwendung der Abschussmeldung (Anlage 5) der Bezirksverwaltungsbehörde längstens binnen zehn Tagen zu melden, die zur Überprüfung dienlichen Beweismittel (Trophäe, Nachweis über den Verkauf des Wildbrets und dergleichen) bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen."
"§ 7
Strafbestimmung
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sind nach § 70 Abs. 1 lit. l des Tiroler Jagdgesetzes 2004 zu bestrafen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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