Datum der Kundmachung
24.04.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/2007 Stück 10
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 10. April 2007, mit der die Gemeinde-Haushaltsverordnung 2001 geändert wird
Aufgrund der §§ 113 Abs. 2 und 141 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2005, wird verordnet:
Artikel I
Die Gemeinde-Haushaltsverordnung 2001, LGBl. Nr. 99, wird wie folgt geändert:
"(4) Zahlungen, die über ein Bankkonto der Gemeinde geleistet werden, sind mittels einer Durchschrift des Ein- oder Auszahlungsbeleges oder durch Protokolle der Datenübertragung (Sendeprotokoll, Nachweisliste, Datenträger-Überweisungsliste usw.) und durch einen vom Kreditinstitut (Bank) erstellten Kontoauszug nachzuweisen. Werden bei Einzahlungen von den Banken Sammelüberweisungen oder Umsatzlisten zur Verfügung gestellt, so hat die Gemeinde von der Bank die Einzelbelege anzufordern."
"§ 24
Spareinlagen
Sparurkunden (Sparbücher) über Geldeinlagen der Gemeinde bei Banken haben auf die Gemeinde zu lauten (legitimierte Sparbücher), auch wenn der Guthabenstand weniger als 15.000,-
Euro beträgt. § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß."
"§ 26
Gemeindeverbände
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Gemeindeverbände sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Bürgermeister dem Verbandsobmann entspricht."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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