Datum der Kundmachung
24.04.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/2007 Stück 9
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. Februar 2007, mit dem das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2003 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2003, LGBl. Nr. 88, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2005 wird wie folgt geändert:
"(5) Ziel dieses Gesetzes ist es,
"(2) Den Elektrizitätsunternehmen werden folgende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
"(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen nach den Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben."
"§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes sind:
"§ 34
(1) Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden. Sie sind insbesondere so zu gestalten, dass
(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
(3) Die Netzbetreiber in der Regelzone haben ihre Allgemeinen Bedingungen aufeinander abzustimmen.
(4) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Inhalte ihrer Allgemeinen Bedingungen zu informieren und ihnen zu diesem Zweck ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Die Allgemeinen Bedingungen sowie transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sind den Netzbenutzern oder künftigen Netzbenutzern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Eine Änderung der Allgemeinen Bedingungen ist den Endverbrauchern schriftlich bekannt zu geben. Auf Verlangen sind die geänderten Allgemeinen Bedingungen den Endverbrauchern zuzusenden.
(5) Im Vertrag sind jedenfalls festzulegen:
(6) Die Netzbetreiber haben für Endverbraucher, die weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen und die an den Netzebenen
(7) Die Netzbetreiber haben für die an ihr Netz angeschlossenen Einspeiser, die weniger als 100.000 kWh jährlich einspeisen oder weniger als 50 kW Anschlussleistung haben, ebenfalls standardisierte Lastprofile zu erstellen. Abs. 6 zweiter Satz ist anzuwenden.
(8) Die Netzbetreiber haben für die an ihr Netz angeschlossenen und nach § 55a Abs. 1 benannten KWK-Anlagen auf Verlangen des Erzeugers Herkunftsnachweise im Sinn des § 55a Abs. 2 auszustellen."
"§ 35
Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzoneüberschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben - unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. Nr. L 176 vom 15. Juli 2003, S. 1 ff) sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien - Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern und KWK-Anlagen Vorrang. Der Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (z. B. im Internet) zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicherzustellen."
§ 55a Abs. 1 benannten" ersetzt.
"(1) Unbeschadet der §§ 33 bis 36 sind die Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichtet,
"§ 39a
Langfristplanung
(1) Ziel der langfristigen Planung ist es, das Übertragungsnetz (Netzebenen 1 bis 3 nach § 25 Abs. 5 Z. 1 bis 3 ElWOG) hinsichtlich
(2) Der Regelzoneführer hat mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für seine Regelzone (Netzebenen 1 bis 3) zur Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 5 und der Ziele nach Abs. 1 zu erstellen. Die Ergebnisse der langfristigen Planung sind der Landesregierung jeweils zum Ende des ersten Quartals für das abgelaufene Kalenderjahr zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Planungszeitraum für die Langfristplanung wird vom Regelzoneführer festgelegt, wobei dies transparent und nicht diskriminierend und unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt fünf Jahre.
(4) Bei der Erstellung der langfristigen Planung sind die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Interessen aller Marktteilnehmer zu berücksichtigen.
(5) Alle Marktteilnehmer haben dem Regelzoneführer auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Messwerte sowie technische, ökonomische und sonstige Projektunterlagen zu geplanten Leitungsanlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung zu stellen, sofern diese Auswirkungen auf die Leitungskapazitäten des Übertragungsnetzes haben. Der Regelzoneführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind.
§ 39b
Ausschreibung der Primärregelleistung
(1) Die Bereitstellung der Primärregelleistung hat mittels einer vom Regelzoneführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, mindestens jedoch halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes (UCTE) zu entsprechen.
(2) Der Regelzoneführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die technisch geeignete Erzeugungsanlagen betreiben, zur Teilnahme an der Ausschreibung einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme am Präqualifikationsverfahren oder an der Ausschreibung kann durch Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind entweder in den Allgemeinen Netzbedingungen oder in gesonderten Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (z. B. im Internet) zu veröffentlichen sind.
(3) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.
(4) Der Regelzoneführer hat bei erfolglos verlaufener Ausschreibung die nach Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten."
"1. Abschnitt
"(3) Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind weiters verpflichtet,
Regelzoneführers, insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend, zu befolgen.
(4) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im laufenden Kalenderjahr erbrachten Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer ist als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
(5) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel nach Abs. 4 erfolgt vierteljährlich durch den Regelzoneführer. Der Regelzoneführer ist berechtigt, die Mittel vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) haben dem Regelzoneführer die für die Bemessung der Mittel erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(6) Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerksparks), die an die Netzebenen nach § 25 Abs. 5 Z. 1 bis 3 ElWOG angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind weiters verpflichtet, dem Regelzoneführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
(7) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind weiters verpflichtet, der Landesregierung und dem Regelzoneführer zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln."
"§ 55
Erzeuger haben einen Rechtsanspruch auf die Errichtung und den Betrieb von Direktleitungen."
"2. Abschnitt
KWK-Anlagen
§ 55a
(1) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission nach Art. 4 der KWK-Richtlinie festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag des Erzeugers mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Energie-Control GmbH unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der vom Netzbetreiber nach Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:
(3) Die Landesregierung hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
(4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Anspruch auf die Gewährung von Förderungen verbunden.
§ 55b
Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
(1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen nach Art. 5 Abs. 5 der KWK-Richtlinie entsprechen.
(2) Im Zweifelsfall hat die Landesregierung auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen."
"§ 58
(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung von Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, mit elektrischer Energie zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Energie-Control Kommission vor ihrem In-Kraft-Treten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form (z. B. im Internet) zu veröffentlichen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Stromhändlern oder sonstigen Lieferanten und Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, haben mindestens zu enthalten:
(3) Die Stromhändler und sonstigen Lieferanten haben ihre Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren und ihnen zu diesem Zweck ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird. Dem Kunden sind auf dessen Verlangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(4) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in einer Regelzone Haushaltskunden versorgen, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskunden in geeigneter Weise (z. B. im Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, in dieser Regelzone zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif jene Interessenten, die nach dem standardisierten Haushaltslastprofil versorgt werden und die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).
(5) Der Allgemeine Tarif für die Versorgung in letzter Instanz hat sich am Tarif des jeweiligen Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten für Haushaltskunden zu orientieren, wobei der erhöhte Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden kann. Stromhändler und sonstige Lieferanten sind im Fall des Abs. 4 berechtigt, die Belieferung von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe abhängig zu machen. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Vorauszahlungszähler verwendet werden.
(6) Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund durch Kündigung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen. Davon unberührt bleibt das Recht des Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten, seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie z. B. Missachtung mehrmaliger Mahnungen, so lange auszusetzen, wie die Zuwiderhandlung andauert. Bei einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Grundversorgung ist der Stromhändler oder sonstige Lieferant berechtigt, den Verteilernetzbetreiber mit der vorübergehenden Trennung der Kundenanlage vom Verteilernetz zu beauftragen.
(7) Die Landesregierung hat einem Stromhändler oder sonstigen Lieferanten, der Endverbraucher beliefert, die Tätigkeit als Stromhändler oder sonstiger Lieferant mit Bescheid auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu untersagen, wenn er wiederholt wegen einer Übertretung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist und die Untersagung im Hinblick auf die Schwere der Tat nicht unverhältnismäßig ist. Von der Untersagung sind der Bilanzgruppenverantwortliche und die Energie-Control GmbH zu verständigen."
"(3) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich
vorzulegen."
"(4) Wer den Verpflichtungen nach § 54 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000,- und höchstens 50.000,- Euro zu bestrafen."
"(11) Die Bescheide nach § 55a Abs. 1 sind erst nach der Festlegung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte durch die Europäische Kommission nach Art. 4 der KWK-Richtlinie zu erlassen.
(12) § 54 Abs. 4 und 5 ist bereits für den Zeitraum vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2007 anzuwenden."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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