Datum der Kundmachung
27.02.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/2007 Stück 7
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 5. Dezember 2006, mit der Richtlinien für die Erstellung der Gemeinde- und Bezirks-Katastrophenschutzpläne erlassen werden (Katastrophenschutzplanverordnung)
Aufgrund der §§ 7 Abs. 6 und 8 Abs. 3 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006, wird verordnet:
Gemeinde-Katastrophenschutzplan
§ 1
Allgemeines
(1) Jede Gemeinde hat nach § 7 Abs. 1 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes durch Verordnung einen Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu erlassen.
(2) Im Gemeinde-Katastrophenschutzplan sind grundsätzliche Festlegungen für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen im Sinn des § 2 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes zu treffen.
(3) Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan besteht aus textlichen Festlegungen und den erforderlichen Plänen samt Planzeichenerklärungen.
§ 2
Katastrophenrelevante geographische und technische Gegebenheiten
(1) Die Gemeinde hat im Gemeinde-Katastrophenschutzplan eine Übersicht der für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen im Sinn des § 2 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes bedeutenden geographischen und technischen Gegebenheiten im Gemeindegebiet, Angaben zu den katastrophenrelevanten örtlichen Gegebenheiten und Einrichtungen in Verbindung mit einer Gefahreneinschätzung, Angaben zu den Warn- und Alarmierungseinrichtungen und eine Bestandsaufnahme der verfügbaren Hilfs- und Rettungsmittel sowie grundsätzliche Festlegungen über die für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen zu ergreifenden Maßnahmen anzuführen.
(2) Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan hat jedenfalls zu enthalten:
§ 3
Im Gemeinde-Katastrophenschutzplan sind unter Darstellung der katastrophenrelevanten örtlichen Stellen und Einrichtungen die Katastrophen, insbesondere hervorgerufen durch Hochwasser, Muren, Flutwellen, Lawinen, Wildbäche, Steinschlag, Felssturz, Erdrutsch und andere Naturgefahren sowie durch Brand, Großbrand, Explosion, Chemiegefahr, Ölunfall,
Strahlungsquellen und sonstige Katastrophenfälle (beispielsweise Terrorakte, Seuchen und Epidemien) und deren potentielles Gefahrenausmaß, vor allem wie viele Personen und welche Gebäude und sonstige Einrichtungen durch diese gefährdet werden können, anzugeben.
§ 4
Bestandsaufnahme der Warn- und Alarmeinrichtungen sowie der verfügbaren Hilfs- und Rettungsmittel
(1) Ausgehend von den aufgrund von Erhebungen feststehenden, für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen im Sinn des § 2 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes bedeutenden geographischen und technischen Gegebenheiten im Gemeindegebiet, einschließlich der Beurteilung der Gefahrenlage nach § 3, ist eine grundsätzliche Bestandsaufnahme der Warn- und Alarmeinrichtungen sowie der verfügbaren Hilfs- und Rettungskräfte vorzunehmen.
(2) Die Bestandsaufnahme hat jedenfalls zu enthalten:
§ 5
Maßnahmenkatalog
Der Maßnahmenkatalog hat eine Aufstellung über die bei den verschiedenen Katastrophenfällen zu treffenden Erst- und Einzelmaßnahmen, insbesondere die Reihenfolge der im Katastrophenfall zu alarmierenden Personen und Stellen, die Koordinierung des Einsatzes etwaiger Hilfs- und Rettungsmittel, sowie Hinweise gemäß § 7 Abs. 3 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes zu enthalten.
Bezirks-Katastrophenschutzplan
§ 6
Allgemeines
(1) Jede Bezirkshauptmannschaft hat gemäß § 8 Abs. 1 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes durch Verordnung einen Bezirks-Katastrophenschutzplan zu erlassen.
(2) Im Bezirks-Katastrophenschutzplan sind grundsätzliche Festlegungen für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen gemeindeüberschreitenden Katastrophen im Sinn des § 2 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes zu treffen. Die §§ 2 bis 5 gelten sinngemäß für die Ausgestaltung eines Bezirks-Katastrophenschutzplanes.
(3) Der Bezirks-Katastrophenschutzplan besteht aus textlichen Festlegungen und den erforderlichen Plänen samt Planzeichenerklärungen.
Schlussbestimmung
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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