Datum der Kundmachung
23.01.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/2007 Stück 3
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. November 2006, mit dem das Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 18/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 41/2001, wird wie folgt geändert:
"(2) Durch dieses Gesetz werden die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2005, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Holzgewächsen nicht berührt.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gilt dieses Gesetz jedoch auch für die dem Forstgesetz 1975 unterliegenden Grundflächen, die unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen, soweit die Anwendung dieses Gesetzes zum Schutz der Pflanzen auf diesen Grundflächen vor Schadorganismen erforderlich ist."
"§ 1a
Begriffsbestimmungen
(1) Pflanzen im Sinn dieses Gesetzes sind lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen. Als lebende Teile von Pflanzen gelten insbesondere auch:
(2) Pflanzenerzeugnisse sind unverarbeitete oder mittels einfacher Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind.
(3) Anpflanzen ist jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung bzw. Vermehrung zu gewährleisten.
(4) Kultursubstrate sind Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen.
(5) Schadorganismen sind alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können.
(6) Pflanzenschutzmittel sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,
(7) Integrierter Pflanzenschutz ist die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht.
(8) Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinn dieses Gesetzes umfassen die Anwendung aller Mittel und Verfahren, die der Bekämpfung von Schadorganismen oder der Vorbeugung gegen ihr Auftreten und ihre Verbreitung dienen."
"(1) Die Eigentümer von Grundstücken, baulichen Anlagen und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben diese Grundstücke, baulichen Anlagen und Transportmittel sowie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände
"(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, tragen die Eigentümer von Grundstücken, baulichen Anlagen und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Kosten der eigenen, der behördlich angeordneten oder von der Behörde selbst durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen."
"(4) Wird zu den aus öffentlichen Mitteln bestrittenen Kosten von Bekämpfungsmaßnahmen ein finanzieller Gemeinschaftsbeitrag nach Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG (ABl. 2000 Nr. L 169,
S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG, ABl. 2006 Nr. L 088, S. 9) in Anspruch genommen, so gehen mit dessen Zahlung Forderungen, die dem Land Tirol, den Gemeinden oder den im Abs. 1 genannten Personen hinsichtlich der Erstattung von Ausgaben, der Entschädigung von Ausfällen oder sonstigen Schäden gegenüber Dritten zustehen, nach Art. 23 Abs. 7 dieser Richtlinie bis zur Höhe des Gemeinschaftsbeitrages auf die Europäische Gemeinschaft über."
"(5) Der Austausch von Daten, die im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, ist nur dann zulässig, wenn dies
erforderlich ist."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. 2000 Nr. L 169, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG, ABl. 2006 Nr. L 088,
S. 9, umgesetzt.
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