Datum der Kundmachung
23.01.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/2007 Stück 3
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. November 2006, mit dem die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geregelt wird (Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2006)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich, Ziele
(1) Dieses Gesetz regelt die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf:
(3) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehenden Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt zu minimieren.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Pflanzen im Sinn dieses Gesetzes sind lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen. Als lebende Teile von Pflanzen gelten insbesondere auch:
(2) Pflanzenerzeugnisse sind unverarbeitete oder mittels einfacher Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind.
(3) Anpflanzen ist jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung bzw. Vermehrung zu gewährleisten.
(4) Schadorganismen sind alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können.
(5) Pflanzenschutzmittel sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,
(6) Integrierter Pflanzenschutz ist die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht.
(7) Verwenden von Pflanzenschutzmitteln ist das Verbrauchen, das Anwenden und das Ausbringen sowie das Gebrauchen, das Lagern, das Vorrätighalten und das innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Anwendung. Das bestimmungs- und sachgemäße Verwenden umfasst die Einhaltung der in der Kennzeichnung angegebenen Indikationen und Verwendungsvorschriften sowie die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis und möglichst auch der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes.
(8) Verwender ist jede Person, die Pflanzenschutzmittel selbst verwendet oder unter ihrer Verantwortung verwenden lässt.
(9) Verfügungsberechtigter ist der Verwender und jede sonstige Person, auf die sich Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes beziehen.
§ 3
Datenverkehr
(1) Soweit gemeinschaftsrechtliche Vorschriften die Übermittlung von Daten, insbesondere solcher, die im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhoben werden, an die Europäische Gemeinschaft oder an Staaten vorsehen, sind diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
(2) Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über Kontrollmaßnahmen nach Art. 17 der Richtlinie 91/414/EWG zu erstellen und bis zum 1. Juli des Folgejahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.
(3) Personenbezogene Daten, die aufgrund dieses Gesetzes ermittelt worden sind, sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und an die Agrarmarkt Austria in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.
§ 4
Allgemeine Voraussetzungen für das Verwenden von
Pflanzenschutzmitteln
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, nur verwendet werden, wenn ihr Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2004, zulässig ist.
(2) Pflanzenschutzmittel im Sinn des § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 dürfen verwendet werden, wenn
(3) Pflanzenschutzmittel dürfen für wissenschaftliche Versuche unter den Voraussetzungen nach § 26 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 verwendet werden.
(4) Pflanzenschutzmittel, die mit einem Referenzprodukt im Sinn des § 11 Abs. 1 Z. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 identisch sind, dürfen verwendet werden, wenn
(5) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Kennzeichnung und eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache aufweisen. Im Fall des Abs. 4 lit. b muss es sich dabei um eine beglaubigte Übersetzung der Originalgebrauchsanweisung handeln.
(6) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß verwendet werden.
(7) Pflanzenschutzmittel dürfen bis längstens ein Jahr nach dem Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden, sofern sich nicht aufgrund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder aus gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften etwas anderes ergibt.
§ 5
Sicherheitsmaßnahmen beim Verwenden von Pflanzenschutzmitteln,
Spritztagebuch
(1) Beim Verwenden von Pflanzenschutzmitteln ist dafür zu sorgen, dass eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt nach den jeweiligen Erkenntnissen der Wissenschaft und dem jeweiligen Stand der Technik zuverlässig vermieden wird. Die Anwendungsvorschriften und die Indikationen, die Anwendungsarten, die Anwendungszeitpunkte und die Wartefristen sind einzuhalten. Zubereitungen von Pflanzenschutzmitteln sind mengenmäßig auf die zu behandelnden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse abzustimmen.
(2) Treten verwendete Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können, so hat der Verwender sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.
(3) Die Aufbewahrung und die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln hat in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen zu erfolgen. Wenn dies nicht möglich ist, hat die Aufbewahrung und Lagerung in geeigneten verschlossenen Behältnissen zu erfolgen, die keine Möglichkeit zum Austritt des Pflanzenschutzmittels und zu Verwechslungen des in ihm enthaltenen Wirkstoffes insbesondere mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen ungefährlichen Waren des täglichen Gebrauchs geben können. Diese Behältnisse sind auf die gleiche Weise wie die Handelspackungen zu kennzeichnen. Beipacktexte sind gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren.
(4) Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren, zu lagern und wegzuschließen, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugriff erhalten können.
(5) Schwangere dürfen zum Verwenden von Pflanzenschutzmitteln nicht herangezogen werden.
(6) Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen und dürfen für andere Zwecke nicht mehr verwendet werden. Dies gilt auch für die erforderlichen Schutzbekleidungen (Kleidung, Handschuhe und Schuhe) und Schutzausrüstungen (Atemschutzmasken, Schutzbrillen). Das bei der Reinigung von Geräten und Behältnissen anfallende Abwasser ist großflächig auf die mit diesem Mittel behandelten Flächen aufzubringen.
(7) Über das Verbrauchen, Anwenden, Ausbringen und Gebrauchen von Pflanzenschutzmitteln ist ein Spritztagebuch zu führen. Darin sind jedenfalls die Menge und die Handelsbezeichnung der erworbenen Pflanzenschutzmittel sowie die Bezeichnung der Grundfläche, die Bezeichnung und die Menge des verwendeten Pflanzenschutzmittels und das Datum der Verwendung einzutragen. Das Spritztagebuch ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu führen und vier Jahre lang aufzubewahren.
§ 6
Pflanzenschutzgeräte, Schutzbekleidung,
Schutzausrüstung
(1) Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein und so gewartet werden, dass beim ordnungsgemäßen Gebrauch das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Umwelt nicht gefährdet werden und Pflanzenschutzmittel nur in dem für die jeweilige Pflanzenschutzmaßnahme erforderlichen Ausmaß ausgebracht werden können.
(2) Die Landesregierung hat, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist, nach Anhören der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol und der Wirtschaftskammer Tirol durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit (insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Aufwandsmengen und der gleichmäßigen Verteilung), die Handhabung und die Wartung von Pflanzenschutzgeräten und deren regelmäßige Überprüfung zu erlassen.
(3) Das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten und die Zubereitung von Spritzbrühen haben so zu erfolgen, dass ein Versickern in den Boden oder ein Eindringen in Oberflächengewässer verhindert wird. Ausgetretene Pflanzenschutzmittel sind schadlos zu beseitigen.
(4) Beim Verbrauchen, Anwenden, Ausbringen und Gebrauchen von Pflanzenschutzmitteln sind das Essen, das Trinken und das Rauchen verboten. Erforderlichenfalls ist bei der Verwendung eine entsprechende Schutzbekleidung zu tragen bzw. eine entsprechende Schutzausrüstung zu verwenden.
§ 7
Verwender
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen, außer bei der Verwendung geringer Mengen im Haushaltsbereich, nur von einem befugten Gewerbetreibenden, von einem sachkundigen Landwirt oder von sonstigen sachkundigen Personen oder von den unter ihrer Verantwortung stehenden, geschulten Arbeitskräften verwendet werden. Diese Arbeitskräfte dürfen nur unter der Anleitung und unter der Aufsicht des befugten Gewerbetreibenden, des sachkundigen Landwirts oder der sonstigen sachkundigen Personen arbeiten und sind vor dem Beginn der Anwendung jedenfalls über die Anwendungsbestimmungen, die gefährlichen Eigenschaften, die beim Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel auftretenden Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Umwelt, die Sofort- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen, die schadlose Beseitigung und die Sicherheitsratschläge in Bezug auf die Verwendung zu informieren.
(2) Sachkundig sind Personen, die
(3) Der Ausbildungskurs für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln hat mindestens 20 Stunden zu umfassen. Er hat jedenfalls Grundkenntnisse in den Gegenständen Ökologie, Toxikologie, Pflanzenschutzmittelkunde, Schädlings- und Nützlingskunde, Applikationstechnik und integrierter Pflanzenschutz, Sofort- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen sowie über die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Pflanzenschutzmittelwesens zu vermitteln. Die Landwirtschaftskammer hat solche Ausbildungskurse nach Bedarf durchzuführen und über die Teilnahme an einem solchen Kurs eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungskurs nach Abs. 3 zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Ausbildungsdauer und der nähere Inhalt der Gegenstände nach Abs. 3 festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Landwirtschaftskammer zu hören.
§ 8
Informationspflicht
Erwerber von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die aufgrund der Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln nicht zum Verzehr durch Menschen, landwirtschaftliche Tiere, Haustiere und Wild bestimmt sind, sind auf diesen Umstand in geeigneter Weise hinzuweisen. Diese Informationspflicht gilt jedenfalls als erfüllt, wenn die erforderlichen Hinweise auf den Handelspackungen aufgedruckt sind.
§ 9
Verwendungsbeschränkungen
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder bestimmter Arten davon zur Gänze zu verbieten oder zeitlich oder örtlich einzuschränken, wenn
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bestimmte Verfahren zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln zur Gänze verbieten oder Einschränkungen hinsichtlich der Zeit, des Ortes und des Verfahrens der Ausbringung bestimmter Pflanzenschutzmittel festlegen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist.
(3) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 oder 2 ist die Landwirtschaftskammer zu hören.
§ 10
Übertragung von Aufgaben, Aufsichtsorgane
(1) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Kontrollaufgaben nach diesem Gesetz übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen zu treffenden Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Die Besorgung der übertragenen Aufgaben unterliegt der Aufsicht der Behörde.
(2) Die juristischen Personen nach Abs. 1 haben sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben fachlich geeigneter Personen zu bedienen. Diese Personen gelten als Aufsichtsorgane nach diesem Gesetz.
(3) Alle Aufsichtsorgane nach diesem Gesetz müssen einen Ausweis mit sich führen, aus dem ersichtlich ist, dass sie zur Kontrolle der Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes befugt sind. Die Landesregierung hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Ausstellung und die äußere Gestaltung dieses Ausweises zu erlassen.
(4) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, alle für die Kontrolle der Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
(5) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und eine Ausfertigung dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen.
(6) Die Durchführung einer Amtshandlung kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. Diesfalls haben die Organe der Bundespolizei den Aufsichtsorganen auf Verlangen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 11
Probenahme, Untersuchung
(1) Die Aufsichtsorgane haben die erforderlichen Proben entsprechend dem Stand der Wissenschaft und der Technik zu entnehmen.
(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in zwei, auf Verlangen des Verfügungsberechtigten jedoch in drei, annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung und Begutachtung zu verwenden, ein weiterer Teil ist vom Aufsichtsorgan zu verwahren. Wurde die Probe auf Verlangen des Verfügungsberechtigten in drei Teile geteilt, so ist der restliche Teil dem Verfügungsberechtigten als Gegenprobe zurückzulassen und von ihm ordnungsgemäß zu verwahren. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen.
(3) Für die Untersuchung sind geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und der Technik anzuwenden.
§ 12
Maßnahmen
(1) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet wurden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes nicht nachgekommen wurde, so können die Aufsichtsorgane die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung der Mängel bzw. zur Ausschaltung eines Risikos innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist anordnen. Insbesondere kann angeordnet werden:
(2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Verfügungsberechtigten nicht stärker beeinträchtigen, als dies unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigenswerter Faktoren zur Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt erforderlich ist. Die Kosten der Maßnahmen hat der Verwender zu tragen.
(3) Das Aufsichtsorgan hat Anzeige an die Behörde zu erstatten, wenn
(4) Die Behörde hat im Fall des Abs. 3 lit. b die erforderlichen Maßnahmen nach Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen.
§ 13
Beschlagnahme
(1) Die Aufsichtsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn eine nach § 12 angeordnete Maßnahme nicht fristgerecht durchgeführt wurde. Dem Betroffenen ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen vier Wochen nach der vorläufigen Beschlagnahme nach Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen, widrigenfalls die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft tritt.
(3) Das Verfügungsrecht über vorläufig beschlagnahmte Gegenstände steht dem Aufsichtsorgan, ab der Erlassung eines Beschlagnahmebescheides jedoch der Behörde zu, die den Bescheid erlassen hat.
(4) Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem Betroffenen. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er vor deren Setzung die Behörde zu verständigen. Die Behörde hat auf Kosten des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, der Versiegelung oder der Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans durchzuführen.
§ 14
Pflichten der Verfügungsberechtigten und der Verwender
(1) Die Verfügungsberechtigten haben den Aufsichtsorganen auf Verlangen
(2) Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Die schriftlichen Unterlagen im Sinn des Abs. 1 lit. c sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die Verwender haben die Behörde sowie allenfalls Betroffene unverzüglich zu verständigen und die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, wenn Pflanzenschutzmittel nicht entsprechend diesem Gesetz oder den Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes verwendet worden sind.
§ 15
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Wer
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Für Übertretungen nach den Abs. 1 und 2 beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinn des § 31 Abs. 2 VStG ein Jahr.
§ 16
Verfall
(1) Die Behörde hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären, es sei denn,
(2) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten. Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar scheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist dem Betroffenen nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen.
§ 17
Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 18
Behörden
Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, mit Ausnahme jener im Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, entscheidet die Landesregierung.
§ 19
In-Kraft-Treten, Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 53/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002, außer Kraft.
(3) Durch dieses Gesetz werden die Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. 1991 Nr. L 230, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/45/EG, ABl. 2006 Nr. L 130, S. 27, sowie die Richtlinie 2000/29/EG, ABl. 2000 Nr. L 169, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG, ABl. 2006 Nr. L 088, S. 9, umgesetzt.
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