Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz - TIWG
LGBL_TI_20070123_4Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz - TIWGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.01.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/2007 Stück 2
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. November 2006 über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz - TIWG)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel
Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen zu erleichtern, um dadurch insbesondere die Erstellung neuer Informationsprodukte und Informationsdienste zu fördern.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen (§ 4 Abs. 1) befinden und in ihrem öffentlichen Auftrag erstellt worden sind, sofern sie die Dokumente überhaupt zur Weiterverwendung zur Verfügung stellen.
(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, insbesondere das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 89, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Durch dieses Gesetz werden weiters das Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2005, und das Tiroler Datenschutzgesetz, LGBl. Nr. 60/2003, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten nicht berührt.
§ 3
Ausnahmen
(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf Dokumente, die
(2) Auf Anträge auf Bereitstellung der im Abs. 1 lit. a bis e genannten Dokumente zur Weiterverwendung sind die §§ 5 Abs. 3 lit. b und d, 4 und 5 sowie 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden.
§ 4
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Stellen sind:
(2) Dokumente sind Inhalte jeder Art, unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier, in elektronischer Form oder Ton, Bild- oder audiovisuelles Material), ausgenommen Computerprogramme, oder Teile solcher Inhalte (Auszüge).
(3) Weiterverwendung ist die Nutzung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, durch Rechtsträger für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke, die sich vom ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrages, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Die Bereitstellung von Dokumenten an öffentliche Stellen nach diesem Gesetz oder an öffentliche Stellen nach § 4 Z. 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/ 2005, oder an öffentliche Stellen anderer Länder oder Staaten im Sinn des Art. 2 Z. 1 der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31. Dezember 2003, S. 90 ff., ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrages stellt keine Weiterverwendung dar.
Weiterverwendung von Dokumenten, Rechtsschutz
§ 5
Antrag, Erledigung
(1) Anträge auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das Dokument befindet, zu stellen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle zu empfangen bereit ist.
(2) Gehen aus dem Antrag der Inhalt oder Umfang der Dokumente oder die Art und Weise ihrer Weiterverwendung nicht ausreichend klar hervor, so hat die öffentliche Stelle dem Antragsteller ohne unnötigen Aufschub unter Setzung einer längstens zweiwöchigen Frist aufzutragen, den Antrag schriftlich zu präzisieren. Kommt der Antragsteller diesem Auftrag rechtzeitig und vollständig nach, so beginnt die Erledigungsfrist nach Abs. 5 mit dem Einlangen des verbesserten Antrages von Neuem zu laufen. Andernfalls gilt der Antrag als nicht eingebracht.
(3) Die öffentliche Stelle hat innerhalb der Frist nach Abs. 5 dem Antragsteller
(4) Stützt die öffentliche Stelle die Ablehnung darauf, dass ein Dokument geistiges Eigentum Dritter oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst ist, so hat sie weiters auf den Inhaber der Rechte zu verweisen, sofern ihr dieser bekannt ist. Andernfalls hat sie bekannt zu geben, von wem sie das Dokument erhalten hat.
(5) Anträge sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen, zu erledigen. Kann diese Frist aufgrund des Umfangs oder der Komplexität des Antrages nicht eingehalten werden, so ist der Antrag spätestens innerhalb von acht Wochen zu erledigen. In diesem Fall ist der Antragsteller von der Verlängerung der Erledigungsfrist unter Angabe der Gründe so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach dem Einlangen des Antrages, zu verständigen.
§ 6
Formate, Sprachen
(1) Dokumente sind in allen vorhandenen Formaten und Sprachen bereitzustellen. Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, hat die Bereitstellung in elektronischer Form zu erfolgen.
(2) Auszüge müssen nur bereitgestellt werden, wenn dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Als unverhältnismäßig gilt jeder Aufwand, der über eine einfache Handhabung hinausgeht.
(3) Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, Dokumente zu deren Weiterverwendung neu zu erstellen, weiterzuführen, anzupassen oder weiterzuentwickeln oder solche Maßnahmen durchführen zu lassen.
§ 7
Entgelte
(1) Sofern öffentliche Stellen für die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung Entgelte einheben, haben sie durch Richtlinien Standardentgelte festzulegen. Die Standardentgelte sind den Verträgen nach § 11 Abs. 1 zugrunde zu legen. In den Verträgen dürfen die Standardentgelte angepasst werden, soweit dies im Hinblick auf den Inhalt oder Umfang der jeweiligen Dokumente oder die beabsichtigte Art und Weise ihrer Weiterverwendung erforderlich ist.
(2) Die Gesamteinnahmen aus den Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Dokumente zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Bedachtnahme auf die im Abrechnungszeitraum anfallenden Kosten entsprechend den für die betreffende öffentliche Stelle geltenden Buchführungsgrundsätzen zu berechnen.
§ 8
Bedingungen
(1) Sofern öffentliche Stellen Dokumente nur unter bestimmten Bedingungen zur Weiterverwendung bereitstellen, haben sie durch Richtlinien Standardbedingungen festzulegen. Die Standardbedingungen sind den Verträgen nach § 11 Abs. 1 zugrunde zu legen. In den Verträgen dürfen die Standardbedingungen angepasst werden, soweit dies im Hinblick auf den Inhalt oder Umfang der jeweiligen Dokumente oder die beabsichtigte Art und Weise ihrer Weiterverwendung erforderlich ist.
(2) Die Bedingungen nach Abs. 1 dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung der Dokumente nicht unnötig einschränken und den Wettbewerb nicht behindern.
§ 9
Transparenz,
praktische Vorkehrungen
(1) Die öffentlichen Stellen haben die Standardentgelte und die Standardbedingungen sowie die Rechtsschutzmöglichkeiten (§ 13) in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, hat die Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der betreffenden öffentlichen Stelle in elektronisch bearbeitbarer Form zu erfolgen.
(2) Die öffentlichen Stellen haben auf Anfrage die Berechnungsgrundlagen für die Standardentgelte sowie jene Faktoren bekannt zu geben, die bei der Berechnung von Entgelten in besonderen Fällen herangezogen werden.
(3) Die öffentlichen Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Zuganges zu Dokumenten, die sie zur Weiterverwendung zur Verfügung stellen, zu treffen. Zu diesem Zweck haben sie insbesondere
§ 10
Nichtdiskriminierung
(1) Die Entgelte und die Bedingungen für die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend sein.
(2) Werden Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Grundlage für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und Bedingungen wie für andere Nutzer.
(3) Werden Dokumente zur Weiterverwendung bereitgestellt, so muss diese allen potenziellen Interessenten offen stehen. Dies gilt auch, wenn die betreffenden Dokumente bereits als Grundlage für am Markt befindliche Informationsprodukte oder Informationsdienste genutzt werden.
§ 11
Verträge
(1) Werden Dokumente nur gegen Entgelt oder unter Bedingungen zur Weiterverwendung bereitgestellt, so ist darüber ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. In einem solchen Vertrag sind die für die Weiterverwendung der Dokumente wesentlichen Belange zu regeln. Insbesondere können die Vertragsdauer, die Vertragsauflösung, die Verwendung der Dokumente nur zu bestimmten Zwecken, in einem bestimmten Umfang, in unveränderter Form, mit Quellenangabe und dergleichen, das Entgelt, die Haftung sowie die Liefer-, Zahlungs- und Kündigungsfristen näher geregelt werden.
(2) Der Abschluss eines schriftlichen Vertrages über das Entgelt für die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung ist nicht erforderlich, wenn das Entgelt ohne weiteres entrichtet wird.
§ 12
Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen
(1) Verträge nach § 11 Abs. 1 dürfen keine ausschließlichen Rechte über die Weiterverwendung von Dokumenten vorsehen.
(2) Abs. 1 gilt jedoch nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist, insbesondere weil andernfalls zu erwarten wäre, dass ein kommerzieller Dienstleister diesen Dienst mangels Wirtschaftlichkeit nicht anbieten würde. Solche Ausschließlichkeitsvereinbarungen haben jedenfalls ein besonderes Kündigungsrecht der öffentlichen Stelle für den Fall vorzusehen, dass der für den Abschluss der Vereinbarung maßgebend gewesene Grund im Nachhinein wegfällt.
(3) Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, daraufhin zu überprüfen, ob der für den Abschluss der Vereinbarung maßgebend gewesene Grund weiterhin vorliegt.
(4) Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein. Sie sind von der öffentlichen Stelle in geeigneter Weise, möglichst im Internet auf ihrer Homepage, zu veröffentlichen.
(5) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, auf die die Voraussetzung nach Abs. 2 erster Satz nicht zutrifft, gelten mit dem Ablauf des 31. Dezember 2008 als aufgelöst. Endet eine solche Vereinbarung vor diesem Zeitpunkt, so darf ein ausschließliches Recht nicht neuerlich begründet werden.
§ 13
Rechtsschutz
(1) Wurde einem Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung nur teilweise oder überhaupt nicht entsprochen, so ist auf Verlangen des Antragstellers ein Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat den Antrag im Sinn des § 5 Abs. 3 lit. b bzw. d im entsprechenden Umfang oder zur Gänze abzuweisen.
(2) Wurde dem Antragsteller ein endgültiges Vertragsangebot unterbreitet (§ 5 Abs. 3 lit. c), so ist auf sein Verlangen mit Bescheid festzustellen, ob einzelne Bestimmungen des Vertragsangebotes diesem Gesetz entsprechen. Wird festgestellt, dass Bestimmungen des Vertragsangebotes diesem Gesetz nicht entsprechen, so hat die öffentliche Stelle dem Antragsteller neuerlich ein endgültiges Vertragsangebot zu unterbreiten, das diese Entscheidung berücksichtigt. § 5 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Fristenlauf mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung beginnt.
(3) Wurde ein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung nicht innerhalb der Frist von vier bzw. acht Wochen (§ 5 Abs. 5) erledigt, so ist dem Antrag auf Verlangen des Antragstellers unverzüglich zu entsprechen oder es ist ein Bescheid zu erlassen, mit dem der Antrag abgewiesen wird. Wird dem Antrag nur teilweise entsprochen, so ist ein Bescheid zu erlassen, mit dem der Antrag im entsprechenden Umfang abgewiesen wird.
(4) Ein Verlangen nach Abs. 1, 2 oder 3 ist bei der öffentlichen Stelle schriftlich einzubringen. Ein Verlangen nach Abs. 1 oder 2 ist zu begründen. In einem Verlangen nach Abs. 2 sind weiters die als rechtswidrig erachteten Bestimmungen des Vertragsangebotes zu bezeichnen. Ein Verlangen nach Abs. 1 oder 2 ist innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Mitteilung über die Ablehnung bzw. des endgültigen Vertragsangebotes einzubringen.
(5) Die öffentliche Stelle hat ein Verlangen nach Abs. 1, 2 oder 3 ohne unnötigen Aufschub der nach Abs. 6 zuständigen Behörde vorzulegen.
(6) Zur Erlassung von Bescheiden nach den Abs. 1, 2 und 3 sind zuständig:
(7) Gegen Bescheide der Landesregierung ist Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Gegen Bescheide der Behörden nach Abs. 6 lit. b, c und d ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In diesen Fällen kann innerhalb von drei Monaten nach der Erlassung des Bescheides Klage bei Gericht erhoben werden. Mit der Einbringung der Klage tritt der Bescheid außer Kraft.
(8) In Angelegenheiten nach diesem Gesetz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder.
Schlussbestimmungen
§ 14
Eigener Wirkungsbereich
Die Aufgaben der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 15
Verwendung personenbezogener Daten
Öffentliche Stellen dürfen zum Zweck der Durchführung des Verfahrens über Anträge auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung sowie zur Dokumentation der Weiterverwendung von Dokumenten folgende personenbezogene Daten automationsunterstützt verarbeiten:
§ 16
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 17
In-Kraft-Treten, Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31. Dezember 2003, S. 90 ff., umgesetzt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.