Datum der Kundmachung
23.01.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/2007 Stück 1
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. November 2006, mit dem die Landarbeitsordnung 2000 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird wie folgt geändert:
"Inhaltsverzeichnis
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter
und Angestellte
§ 3 Familieneigene Dienstnehmer
§ 4 Ausnahmen
§ 5 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
ABSCHNITT II
Dienstvertrag
§ 6 Abschluss des Dienstvertrages
§ 7 Dienstschein
§ 8 Inhalt des Dienstvertrages
§ 9 Dauer des Dienstvertrages
§ 9a Befristete Dienstverhältnisse
§ 10 Probedienstverhältnis
§ 11 Teilzeitarbeit
§ 12 Dienstantritt
§ 13 Allgemeine Pflichten des Dienstgebers und des Dienstnehmers
§ 14 Entgelt, allgemeine Bestimmungen
§ 15 Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in Österreich
§ 16 Barlohn
§ 17 Sonderzahlungen
§ 18 Naturalbezüge
§ 19 Wohnung
§ 20 Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 21 Landnutzung, Viehhaltung
§ 22 Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung
§ 23 Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
§ 24 Mitteilungs- und Nachweispflicht
§ 25 Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 26 Günstigere Regelungen für die Entgeltfortzahlung
§ 27 Anspruch des Dienstnehmers auf Karenzurlaub
§ 28 Teilung des Karenzurlaubes zwischen Vater und Mutter
§ 29 Aufgeschobener Karenzurlaub
§ 30 Karenzurlaub des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 31 Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter
§ 32 Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenzurlaub
§ 33 Beschäftigung während des Karenzurlaubes, sonstige gemeinsame Bestimmungen
§ 34 Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 34a Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 34b Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
§ 34c Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 34d Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
§ 34e Karenzurlaub anstelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 34f Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Teilzeitbeschäftigung
§ 34g Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 34h Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 34i Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes
§ 34j Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 34k Dienst(Werks)wohnung
§ 35 Enden des Dienstverhältnisses
§ 36 Kündigungsfristen
§ 37 (aufgehoben)
§ 38 Vorzeitiger Austritt
§ 39 Entlassung
§ 40 Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 41 Ersatzanspruch
§ 42 Verschulden
§ 43 Abfertigung
§ 44 Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 45 Dienstzeugnis
§ 46 Betriebsübergang
§ 47 Betriebsübergang und Kollektivvertragsangehörigkeit
§ 48 Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage
§ 49 Haftung bei Betriebsübergang
§ 49a Flexible Gestaltung des Arbeitslebens, Bildungskarenz
§ 49b Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts
§ 49c Solidaritätsprämienmodell
§ 49d Herabsetzung der Normalarbeitszeit
§ 49e Kündigung
ABSCHNITT IIa
Betriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 49f Beginn und Höhe der Beitragszahlungen
§ 49g Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume
§ 49h Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse
§ 49i Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang
§ 49j Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse
§ 49k Mitwirkungsverpflichtung
§ 49l Anspruch auf Abfertigung
§ 49m Höhe und Fälligkeit der Abfertigung
§ 49n Verfügungsmöglichkeit des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung
§ 49o Sterbebegleitung
§ 49p Begleitung von schwerst erkrankten Kindern
§ 49q Kündigungs- und Entlassungsschutz bei der Sterbebegleitung und der Begleitung schwerst erkrankter Kinder
ABSCHNITT III
Kollektive Rechtsgestaltung
Kollektivvertrag
§ 50 Begriff, Inhalt
§ 51 Kollektivvertragsfähigkeit
§ 52 Kollektivvertragsangehörigkeit
§ 53 Hinterlegung, Kundmachung
§ 54 Rechtswirkungen
§ 55 Geltungsdauer
§ 56 Satzung
§ 57 Rechtswirkung der Satzung
Betriebsvereinbarung
§ 58 Begriff
§ 59 Wirksamkeitsbeginn
§ 60 Rechtswirkungen
§ 61 Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen
ABSCHNITT IV
Gleichbehandlung und Schutz vor Benachteiligung
Gleichbehandlung von Frauen und Männern; Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung
§ 62 Ziel der Gleichstellung
§ 63 Gleichbehandlungsgebot
§ 64 Begriffsbestimmungen
§ 64a Ausnahmebestimmungen
§ 64b Sexuelle Belästigung
§ 64c Belästigung
§ 64d Positive Maßnahmen
§ 64e Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung
§ 64f Entlohnungskriterien
§ 64g Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 64h Benachteiligungsverbot
Schutz vor Benachteiligung
§ 65 Benachteiligungsverbot für ein Verhalten bei Gefahr
§ 66 Benachteiligungsverbot für Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner
§ 67 Kontrollmaßnahmen
ABSCHNITT V
Arbeitsschutz
Arbeitszeit und Urlaub
§ 68 Arbeitszeit
§ 69 Durchrechnung der Arbeitszeit
§ 70 Arbeitsspitzen
§ 71 Gleitende Arbeitszeit
§ 72 Betriebsbedingte Mehrarbeiten
§ 73 Arbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 74 Überstundenarbeit
§ 75 Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit
§ 76 Mindestruhezeit
§ 77 Arbeitspausen
§ 78 Sonn- und Feiertagsruhe
§ 79 Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 80 Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
§ 81 Urlaub
§ 82 Anrechnungsbestimmungen
§ 83 Verbrauch des Urlaubes
§ 84 Erkrankung während des Urlaubes
§ 85 Urlaubsentgelt
§ 86 Ablöseverbot
§ 87 Aufzeichnungen
§ 88 (aufgehoben)
§ 89 Ersatzleistung
Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 90 Allgemeine Pflichten der Dienstgeber
§ 91 Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von Maßnahmen
§ 92 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 93 Einsatz der Dienstnehmer
§ 94 Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 95 Koordination
§ 96 Überlassung
§ 97 Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 98 Aufgaben und Beteiligung
der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 99 Information
§ 100 Anhörung, Beteiligung
§ 101 Unterweisung
§ 102 Pflichten der Dienstnehmer
§ 103 Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
§ 104 Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
Arbeitsstätten
§ 105 Allgemeine Bestimmungen
§ 106 Ausgänge, Verkehrswege, Gefahrenbereiche
§ 107 Verkehr in den Betrieben
§ 108 Brandschutz, Explosionsschutzmaßnahmen
§ 109 Vorsorge für die Erste-Hilfe-Leistung
§ 110 Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
§ 111 Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 112 Wohnräume, Unterkünfte
§ 113 Nichtraucherschutz
§ 114 Arbeitsmittel
§ 115 Arbeitsstoffe
§ 116 Grenzwerte, Grenzwertmessungen
§ 117 Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 118 Allgemeine Bestimmungen
§ 119 Handhabung von Lasten
§ 120 Lärm
§ 121 Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 122 Bildschirmarbeitsplätze
§ 123 Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
Gesundheitsüberwachung und Präventivdienste
§ 124 Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige Untersuchungen
§ 125 Bestellung von Sicherheitsfachkräften
§ 126 Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte
§ 126a Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger
§ 127 Bestellung von Arbeitsmedizinern
§ 128 Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner
§ 129 Zusammenarbeit
§ 130 Meldung von Missständen
§ 131 Abberufung
§ 131a Sonstige Fachleute
§ 131b Präventionszeit
§ 132 Verordnungen über Dienstnehmerschutzbestimmungen
Schutz der Frauen und Mütter
§ 133 (aufgehoben)
§ 134 Mutterschutz
§ 135 Schutz der werdenden Mütter
§ 136 Schädliche Arbeiten
§ 137 Verbotene Arbeiten
§ 138 Schutz nach der Entbindung
§ 139 Beschäftigungsverbote
§ 140 Stillende Mütter
§ 141 Stillzeit
§ 142 Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 143 Befristete Dienstverhältnisse
§ 144 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
§ 145 Karenzurlaub
§ 145a Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater
§ 145b Aufgeschobener Karenzurlaub
§ 145c Karenzurlaub der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 145d Karenzurlaub bei Verhinderung des Vaters
§ 145e Recht auf Information, gemeinsame Bestimmungen zum Karenzurlaub
§ 146 Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 146a Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 146b Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
§ 146c Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 146d Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
§ 146e Karenzurlaub anstelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 146f Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung
§ 146g Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 146h Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 146i Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 147 Dienst(Werks)wohnung
Schutz der Jugendlichen und Kinder
§ 148 Schutz der Jugendlichen
§ 149 Verbotene Arbeiten
§ 150 Verbot der Züchtigung und von Geldstrafen
§ 151 Kinderarbeit
ABSCHNITT VI
Arbeitsaufsicht
§ 152 Allgemeines
§ 153 Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
§ 154 Besondere Befugnisse
§ 155 Manuduktionspflicht
§ 156 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 157 Fachorgan
§ 158 Berufungsrecht
§ 159 Verschwiegenheitspflicht
§ 160 Bericht
§ 161 Verfahrensbestimmung
§ 162 Unterstützung
§ 163 Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung
§ 164 Bestellungsvoraussetzungen
ABSCHNITT VII
Lehrlingswesen
§ 165 Lehrverhältnis
§ 166 Lehrzeit
§ 167 Lehrvertrag, Lehranzeige
§ 168 Pflichten des Lehrlings
§ 169 Pflichten des Lehrberechtigten
§ 170 Lehrlingsentschädigung
§ 171 Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 172 Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 173 Einvernehmliche Auflösung
§ 174 Kündigung
§ 175 Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
ABSCHNITT VIII
Betriebsverfassung
Betrieb und Dienstnehmer
§ 176 Betrieb
§ 177 Gleichstellung
§ 178 Dienstnehmer
§ 179 Rechte des einzelnen Dienstnehmers
§ 180 Aufgabe
§ 181 Grundsätze der Interessenvertretung
Organisationsrecht
§ 182 Organe der Dienstnehmerschaft
Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)Versammlung
§ 183 Zusammensetzung, Gruppenzugehörigkeit
§ 184 Aufgaben der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt- )Versammlung
§ 185 Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
§ 186 Teilversammlungen
§ 187 Einberufung
§ 188 Vorsitz
§ 189 Zeitpunkt und Ort der Versammlungen
§ 190 Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen
§ 191 Stimmberechtigung, Beschlussfassung
Betriebsrat
§ 192 Anzahl der Betriebsratsmitglieder
§ 193 Wahlgrundsätze
§ 194 Aktives Wahlrecht
§ 195 Passives Wahlrecht
§ 196 Berufung des Wahlvorstandes
§ 197 Vorbereitung der Wahl
§ 198 Durchführung der Wahl
§ 199 Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 200 Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 201 Anfechtung
§ 202 Nichtigkeit
§ 203 Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
§ 204 Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 205 Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
§ 206 Einheitlicher Betriebsrat
§ 207 Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
§ 208 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 209 Ersatzmitglieder
§ 210 Konstituierung des Betriebsrates
§ 211 Sitzungen des Betriebsrates
§ 212 Beschlussfassung
§ 213 Übertragung von Aufgaben
§ 214 Autonome Geschäftsordnung
§ 215 Vertretung nach außen
§ 216 Beistellung von Sacherfordernissen
§ 217 Betriebsratsumlage
§ 218 Betriebsratsfonds
§ 219 Rechnungsprüfer
Betriebsausschuss
§ 220 Voraussetzung, Errichtung
§ 221 Geschäftsführung
Betriebsräteversammlung
§ 222 Zusammensetzung, Geschäftsführung
§ 223 Aufgaben
Zentralbetriebsrat
§ 224 Zusammensetzung
§ 225 Berufung
§ 226 Tätigkeitsdauer
§ 227 Geschäftsführung
§ 228 Aufwand
§ 229 Zentralbetriebsratsumlage
§ 230 Zentralbetriebsratsfonds
§ 231 Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
§ 232 Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds
Befugnisse der Dienstnehmerschaft, Allgemeine Befugnisse
§ 233 Überwachung
§ 234 Intervention
§ 235 Allgemeine Information
§ 236 Beratung
§ 237 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
§ 237a Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf
§ 238 Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer
Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
§ 239 Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
§ 240 Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
§ 241 Zustimmungspflichtige Maßnahmen
§ 242 Ersetzbare Zustimmung
§ 243 Betriebsvereinbarungen
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
§ 244 Personelles Informationsrecht
§ 245 Mitwirkung bei der Einstellung von Dienstnehmern
§ 246 Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall
§ 247 Mitwirkung bei Versetzungen
§ 248 Mitwirkung bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
§ 249 Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkswohnungen
§ 250 Mitwirkung bei Beförderungen
§ 251 Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
§ 252 Anfechtung von Kündigungen
§ 253 Anfechtung von Entlassungen
§ 254 Anfechtung durch den Dienstnehmer
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 255 Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte
§ 256 Mitwirkung bei Betriebsänderungen
§ 257 Mitwirkung im Aufsichtsrat
Organzuständigkeit
§ 258 Kompetenzabgrenzung
§ 259 Kompetenzübertragung
Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates
§ 260 Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht
§ 261 Freizeitgewährung
§ 262 Freistellung
§ 263 Bildungsfreistellung
§ 264 Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 265 Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 266 Kündigungsschutz
§ 267 Entlassungsschutz
ABSCHNITT IX
Behörden und Verfahren
§ 268 Einigungskommission
§ 269 Zuständigkeit
§ 270 Obereinigungskommission
§ 271 Zuständigkeit
§ 272 Gleichbehandlungskommission
§ 273 Geschäftsführung
§ 274 Aufgaben
§ 275 Zuständigkeit
§ 276 Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
§ 277 Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
§ 278 Beisitzer
§ 279 Anrufung bei Betriebsvereinbarung
§ 280 Verhandlung, Beschlussfassung
ABSCHNITT X
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 281 Aufzeichnungspflichten
§ 282 Schutz der Koalitionsfreiheit
§ 283 Zwingender Rechtscharakter
§ 283a Verweisungen
§ 284 Strafbestimmungen
§ 285 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 286 Übergangsbestimmungen
§ 287 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 288 In-Kraft-Treten"
"(3) Als land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte gelten auch jene Dienstnehmer, die - unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten in Gewerbebetrieben ausgeübt werden - in Reitställen, Schlägerungsunternehmen, Natur- und Nationalparks, in der Betreuung von Park- und Rasenanlagen, in Büros, deren Unternehmensziel überwiegend in der Beratung und Verwaltung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben besteht, in land- und forstwirtschaftlichen Vermarktungs- und Dienstleistungsunternehmen und in landwirtschaftlichen Biomasseerzeugungseinrichtungen beschäftigt werden."
"§ 17
Sonderzahlungen
(1) Neben dem laufenden Entgelt gebühren dem Dienstnehmer als Sonderzahlungen ein Urlaubszuschuss und das Weihnachtsgeld.
(2) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen nach Abs. 1 entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig, sofern nicht durch Kollektivvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Diese Ansprüche gebühren nicht im Fall des unbegründeten vorzeitigen Austrittes.
(3) Dienstnehmern, deren Arbeitszeit beim selben Dienstgeber wegen Inanspruchnahme der Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung auf ein nach den dafür geltenden Vorschriften zulässiges Ausmaß vermindert wird, gebühren im Kalenderjahr der Umstellung sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, in dem der Vollzeitbeschäftigung und der Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr."
"(7) Die Leistungen für die im Abs. 2 genannten Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung einer im Abs. 2 genannten Stelle erbracht, wenn hierzu ein Kostenzuschuss mindestens in der halben Höhe der nach § 45 Abs. 1 ASVG geltenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird."
"§ 27 Abs. 1 ist anzuwenden."
"(1a) Der Dienstgeber hat abweichend vom Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich (Beitragszeitraum Kalendermonat oder Kalenderjahr) zu überweisen. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 v. H. vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden."
"(3a) Der Dienstgeber hat die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 3 vierter Satz, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Beginn des Dienstverhältnisses zu erfolgen hat, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden.
(3b) Die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Mitarbeitervorsorgekasse und den zuständigen Träger der Krankenversicherung über die Entscheidung schriftlich zu informieren."
"(4) § 49h Abs. 1 bis 3 ist auf einen Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse (Abs. 1), der auf Verlangen des Dienstgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmer erfolgt, anzuwenden."
"(2) Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, Personen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- und Pflegekinder, Wahl- und Pflegeeltern, die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder und leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten."
"§ 49p
Begleitung von schwerst erkrankten Kindern
§ 49o ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern oder leiblichen Kindern des Ehegatten oder Lebensgefährten) des Dienstnehmers anzuwenden. Abweichend vom § 49o Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden. Bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer neun Monate nicht überschreiten."
"(1) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr nicht beschäftigt werden."
"(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
(3) Die Lehrlingsausbildung erfolgt in anerkannten Lehrbetrieben nach § 17 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32, oder in besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen nach § 17a des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000."
"(1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, die am Tag der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt waren. Nicht wählbar sind jedoch Personen, die nach § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind."
"(9) (Landesverfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die jeweiligen Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden."
"(9) (Landesverfassungsbestimmung) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und ihre Stellvertreterin sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden."
"§ 283a
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
"§ 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist anzuwenden."
"§ 287
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
376L0207: Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/73/EG,
383L0477: Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/18/EG, 389L0391: Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, 389L0654: Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),
389L0655: Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/45/EG, 389L0656: Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),
390L0269: Richtlinie 90/269/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),
390L0270: Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), 391L0322: Richtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/15/EG, 391L0382: Richtlinie 91/382/EWG zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz,
391L0383: Richtlinie 91/383/EWG zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis,
392L0058: Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),
392L0085: Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),
393L0088: Richtlinie 93/88/EWG zur Änderung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, 394L0033: Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, 395L0063: Richtlinie 95/63/EG zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit,
398L0024: Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), 398L0050: Richtlinie 98/50/EG zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen,
399L0070: Richtlinie 99/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, 399L0092: Richtlinie 1999/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), 32000L0039: Richtlinie 2000/39/EG zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit,
32000L0043: Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft,
32000L0054: Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), 32000L0078: Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf,
32001L0023: Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, 32002L0044: Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (Sechzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),
32003L0010: Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm, Siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),
32003L0088: Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung,
32004L0037: Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG)."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Eine Änderung der Zahlungsweise nach § 49f Abs. 1a in der Fassung des Art. I Z. 8 kann erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember des Jahres wirksam werden, in dem dieses Gesetz in Kraft getreten ist.
(2) § 49p in der Fassung des Art. I Z. 13 gilt für eine Begleitung schwerst erkrankter Kinder, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verlangt wird. Dienstnehmer und Dienstgeber können jedoch bei einer Begleitung von schwerst erkrankten Kindern, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verlangt wurde, vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.
(3) § 195 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z. 18 ist auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgt.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Art. I Z. 19 und 20 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) Art. I Z. 19 und 20 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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