Landesvorschlag für das Jahr 2007
LGBL_TI_20061228_115Landesvorschlag für das Jahr 2007Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 115/2006 Stück 46
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Beschluss des Tiroler Landtages vom 14. Dezember 2006 über den Landesvoranschlag für das Jahr 2007
Der Landtag hat beschlossen:
I.
Der Landesvoranschlag für das Jahr 2007 wird mit folgenden, in den Anlagen aufgegliederten Gesamtbeträgen festgesetzt:
Ordentlicher Voranschlag
Ausgaben Euro 2.310.611.300,-
Einnahmen Euro 2.251.611.300,-
Abgang Euro 59.000.000,-
Außerordentlicher Voranschlag
Ausgaben Euro 163.927.200,-
Einnahmen Euro 163.927.200,-
Fremdfinanzierung Euro 119.357.200,-
II.
(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Ausgaben dürfen nur für die im Voranschlag vorgesehenen Zwecke und nur nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geleistet werden.
(2) Voranschlagsstellen, die in derselben Deckungsklasse zusammengefasst sind, sind gegenseitig deckungsfähig.
(3) a) Die Landesregierung wird ermächtigt, Zusatzkredite bei Voranschlagsstellen bis zu der Höhe zur Verfügung zu stellen, als in derselben Gruppe Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben als Bedeckung herangezogen werden können.
(4) Von der im Abs. 3 lit. a und b ausgesprochenen Ermächtigung sind Mehrausgaben in den Finanzkennziffern 1 bis 9 gegen Einsparungen bei der Finanzkennziffer 0 (Leistungen für Personal) und umgekehrt ausgeschlossen.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Zusatzkredite in der Höhe zur Verfügung zu stellen, als korrespondierende, ausdrücklich zweckgebundene über- und außerplanmäßige Einnahmen mit den Finanzkennziffern 0, 1, 2 und 3 zur Bedeckung herangezogen werden können.
(6) Die Landesregierung wird im Sinn des Art. 61 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/
1988, ermächtigt, im Landesvoranschlag nicht vorgesehene oder dessen Ansätze übersteigende Ausgaben, die unumgänglich notwendig sind und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, bis zu 2 v. H. der im ordentlichen Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben zu leisten. Die Landesregierung hat dem Landtag solche Ausgaben ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen.
(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, Zusatzkredite bei Voranschlagsposten aus der Voranschlagspost 1-970009-7298 100 "Allgemeine Verstärkungsmittel" bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,- Euro im Einzelfall zur Verfügung zu stellen, wenn eine Budgetmittelumschichtung im Sinn des Abs. 3 ganz oder teilweise nicht möglich ist.
III.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen im Einzelfall bis zum Gesamtwert von 150.000,- Euro zu veräußern (wie verkaufen, tauschen, schenken oder abtreten).
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen durch die Einräumung von Dienstbarkeiten (materielle Wertobergrenze 100.000,- E) zu belasten.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, auf die Einziehung einer Forderung bis zu 100.000,- Euro im Einzelfall zu verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Einziehung von Forderungen einzustellen, wenn
IV.
(1) Die in den Punkten I, II, III und IV des außerordentlichen Voranschlages vorgesehenen Ausgaben von 163.927.200,- Euro dürfen erst dann geleistet werden, wenn ihre Bedeckung durch die im außerordentlichen Voranschlag angeführten Einnahmen (Darlehensaufnahmen, Zuführung aus dem ordentlichen Voranschlag und Beiträge Dritter) gesichert ist. Der Landtag gibt nach Art. 62 Abs. 1 lit. a der Tiroler Landesordnung 1989 die Zustimmung zur Aufnahme der im außerordentlichen Voranschlag vorgesehenen Darlehen in der Gesamthöhe von 119.357.200,- E.
(2) Die Landesregierung wird im Sinn des Art. 62 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landesordnung 1989 ermächtigt, für Darlehen in der Höhe bis zu 150.000,- Euro Bürgschaften nach den Bestimmungen des § 12 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 108/2001, zu übernehmen. Über die gewährten Bürgschaften ist dem Landtag zu berichten.
V.
Anstellungen und Beförderungen im Landesdienst dürfen nur im Rahmen des eine Anlage zum Landesvoranschlag bildenden Dienstpostenplanes 2007 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Dienstpostenplanes erteilt wird.
VI.
Die Anschaffung von Kraftfahrzeugen darf nur im Rahmen des eine Anlage zum Landesvoranschlag bildenden Kraftfahrzeugplanes für 2007 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kraftfahrzeugplanes erteilt wird.
VII.
(1) Die Verwendung der bewilligten Ausgaben ist nur bis zum 31. Dezember 2007 gestattet. Umbuchungen zu Lasten des Voranschlages 2007 können mit Ausnahme der Rücklagenbildungen gemäß Abs. 2 noch bis spätestens 31. Jänner 2008 durchgeführt werden.
(2) Die Landesregierung kann nicht verbrauchte Kredite für Vorhaben, deren Ausführungen sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstrecken, einer Rücklage zuführen, wenn dies zur Sicherung der Fortführung der Vorhaben bzw. im Interesse einer wirtschaftlichen Abwicklung und aus budgetären Gründen geboten erscheint.
VIII.
Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
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