Grundausbildung der Vertragsbediensteten des Landes (Grundausbildungsverordnung)
LGBL_TI_20061228_114Grundausbildung der Vertragsbediensteten des Landes (Grundausbildungsverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 114/2006 Stück 45
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 19. Dezember 2006 über die Grundausbildung der Vertragsbediensteten des Landes (Grundausbildungsverordnung)
Aufgrund der §§ 34a und 82a des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2006, wird verordnet:
Grundausbildung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die Grundausbildung der Vertragsbediensteten, die aufgrund ihrer Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen oder einer Modellstelle der Modellfunktion Administrative Experten zugeordnet sind.
§ 2
Form der Grundausbildung
Die Grundausbildung umfasst die Absolvierung des Ausbildungslehrgangs, die praktische Verwendung im Rahmen der Grundausbildung und Selbststudium, insbesondere zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung.
§ 3
Ausbildungslehrgang
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Ausbildungslehrgang für den rechtskundigen Verwaltungsdienst eingerichtet. In diesem sind Grund- und Übersichtskenntnisse in den in der Anlage 1 angeführten Ausbildungsgegenständen im dort vorgesehenen Stundenausmaß zu vermitteln.
(2) Als Vortragende sind persönlich und fachlich geeignete Personen heranzuziehen, die über die für die Vermittlung der jeweiligen Ausbildungsinhalte erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten, Qualifikationen und praktischen Erfahrungen verfügen.
§ 4
Praktische Verwendung
Im Rahmen der Grundausbildung ist der Vertragsbedienstete jeweils für die Dauer von zumindest sechs Monaten einer Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung und zwei verschiedenen Referaten einer Bezirkshauptmannschaft in einer Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst zur Dienstleistung zuzuweisen, sofern dem nicht dienstliche Interessen entgegenstehen.
§ 5
Prüfungskommission
(1) Zur Durchführung der Dienstprüfung wird beim Amt der Landesregierung eine Prüfungskommission für den rechtskundigen Verwaltungsdienst gebildet.
(2) Zum Mitglied der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die Grundausbildung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst erfolgreich abgeschlossen haben und wenigstens fünf Jahre eine Tätigkeit im rechtskundigen Verwaltungsdienst einer inländischen Gebietskörperschaft oder eine gleichwertige juristische Berufstätigkeit ausgeübt haben.
(3) Zum Vorsitzenden und zum Stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen und in einer Verwendung tätig sind, die einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen oder einer Modellstelle der Modellfunktion Administrative Experten zugeordnet ist.
§ 6
Dienstprüfung
(1) Gegenstand der Dienstprüfung sind die in der Anlage 1 angeführten Prüfungsgegenstände. In diesen hat der Vertragsbedienstete die für eine Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse einschließlich seiner Fähigkeit zur Lösung praktischer Aufgaben nachzuweisen.
(2) Die Dienstprüfung ist vor einem aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern bestehenden Prüfungssenat abzulegen. Je eines der weiteren Mitglieder ist nach Möglichkeit aus dem Kreis der im rechtskundigen Verwaltungsdienst beim Amt der Landesregierung, einer Bezirkshauptmannschaft und dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol verwendeten Bediensteten zu bestimmen.
(3) Die Dienstprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil und ist als Gesamtprüfung abzulegen. Die Prüfungstermine für die beiden Prüfungsteile sind so festzulegen, dass die Dienstprüfung innerhalb von längstens zwei Wochen abgelegt werden kann.
(4) Der schriftliche Prüfungsteil umfasst zwei vierstündige Klausurarbeiten, in denen jeweils ein Fall mit Bezug zu den in der Anlage 1 besonders gekennzeichneten Prüfungsgegenständen zu bearbeiten und in Form eines Erledigungsentwurfes zu lösen ist. Die konkrete Themenstellung obliegt den vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmenden Mitgliedern des Prüfungssenates.
(5) Der mündliche Prüfungsteil umfasst eine kommissionelle mündliche Prüfung in den in der Anlage 1 angeführten Prüfungsgegenständen einschließlich einer Aussprache über die Ergebnisse der schriftlichen Klausurarbeiten.
§ 7
Beurteilung des Prüfungserfolges, Prüfungsprotokoll
(1) Der Prüfungssenat hat den Prüfungserfolg des Vertragsbediensteten auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der im Rahmen des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils erbrachten Leistungen zu beurteilen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Beurteilung des Prüfungserfolges hat zu lauten:
(3) Die Beurteilung des Prüfungserfolges ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten. Dieses ist von den Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigen und zusammen mit den weiteren Prüfungsunterlagen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zuzuleiten.
§ 8
Prüfungszeugnis
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat dem Vertragsbediensteten über die bestandene Dienstprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen. Im Prüfungszeugnis sind der Prüfungstag, die Prüfungsgegenstände und die Beurteilung des Prüfungserfolges anzuführen. Gegebenenfalls hat das Prüfungszeugnis einen Hinweis auf anderweitige Ausbildungen, Qualifikationen oder Prüfungen zu enthalten, die auf die Grundausbildung angerechnet wurden.
(2) Bei nicht bestandener Dienstprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission den Vertragsbediensteten über die Möglichkeit der Wiederholung der Dienstprüfung zu informieren.
§ 9
Wiederholung der Dienstprüfung
(1) Hat der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung nicht bestanden, so kann er diese frühestens nach drei Monaten wiederholen. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist im Dienstweg beim Vorsitzenden der Prüfungskommission zu beantragen. Dieser hat gleichzeitig mit der Zulassung die Termine der Wiederholungsprüfung festzulegen.
(2) Eine mehr als zweimalige Wiederholung der Dienstprüfung ist unzulässig.
Grundausbildung für Funktionen der Ebene Experten
§ 10
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die Grundausbildung der Vertragsbediensteten, die aufgrund ihrer nicht dem rechtskundigen Verwaltungsdienst zuzurechnenden Verwendung einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen oder einer Modellstelle der Modellfunktionen Administrative Experten, Technische/
Naturwissenschaftliche Experten, Soziale Experten oder Ärztliche Experten zugeordnet sind.
§ 11
Form der Grundausbildung
Die Grundausbildung umfasst die Absolvierung des Ausbildungslehrgangs, die praktische Verwendung im Rahmen der Grundausbildung und Selbststudium, insbesondere zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung.
§ 12
Ausbildungslehrgang
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Ausbildungslehrgang für Funktionen der Ebene Experten eingerichtet. In diesem sind Grund- und Übersichtskenntnisse in den in der Anlage 2 angeführten Ausbildungsgegenständen im dort vorgesehenen Stundenausmaß zu vermitteln.
(2) Als Vortragende sind persönlich und fachlich geeignete Personen heranzuziehen, die über die für die Vermittlung der jeweiligen Ausbildungsinhalte erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten, Qualifikationen und praktischen Erfahrungen verfügen.
§ 13
Praktische Verwendung
Im Rahmen der Grundausbildung ist der Vertragsbedienstete für die Dauer von zumindest sechs Monaten wenigstens einer anderen Organisationseinheit in einer fachlich gleichartigen oder verwandten Verwendung zur Dienstleistung zuzuweisen, sofern dem nicht dienstliche Interessen entgegenstehen.
§ 14
Prüfungskommission
(1) Zur Durchführung der Dienstprüfung wird beim Amt der Landesregierung eine Prüfungskommission für Funktionen der Ebene Experten gebildet.
(2) Zum Mitglied der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und wenigstens zwei Jahre in einer Verwendung tätig waren, in der sie die für die Abnahme einer Teilprüfung in einem oder mehreren der in der Anlage 2 angeführten Prüfungsgegenstände erforderlichen besonderen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen erworben haben.
(3) Zum Vorsitzenden und zum Stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen und in einer Verwendung tätig sind, die einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen oder einer Modellstelle der Modellfunktionen Administrative Experten, Technische/Naturwissenschaftliche Experten, Soziale Experten oder Ärztliche Experten zugeordnet ist.
§ 15
Dienstprüfung
(1) Gegenstand der Dienstprüfung sind die in der Anlage 2 angeführten allgemeinen Prüfungsgegenstände sowie der Fachgegenstand und ein verwandter Fachgegenstand. Der Vertragsbedienstete hat in den allgemeinen Prüfungsgegenständen die für seine Verwendungsart erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse, im Fachgegenstand und im verwandten Fachgegenstand die für eine entsprechende Verwendung erforderlichen Fachkenntnisse einschließlich der Fähigkeit zur Lösung praktischer Aufgaben und der Kenntnis der jeweiligen gesetzlichen Grundlagen nachzuweisen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Verwendung des Vertragsbediensteten gleichzeitig mit der Zulassung zur Dienstprüfung aus der in der Anlage 2 enthaltenen Liste der Fachgegenstände einen Fachgegenstand und einen verwandten Fachgegenstand festzulegen. Ist für die Verwendung des Vertragsbediensteten keiner der in der Liste angeführten Fachgegenstände einschlägig, so hat die Landesregierung einen sonstigen Fachgegenstand und gegebenenfalls einen sonstigen verwandten Fachgegenstand zu bestimmen; diese haben ihrem Umfang nach den in der Anlage 2 angeführten Fachgegenständen zu entsprechen.
(3) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen. Die Teilprüfungen in den allgemeinen Prüfungsgegenständen sind mündlich und innerhalb eines in der Kundmachung der Termine der Dienstprüfung zu bestimmenden Zeitraums abzulegen.
(4) Die Teilprüfungen im Fachgegenstand und im verwandten Fachgegenstand bestehen jeweils aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Jeder Prüfungsteil ist innerhalb eines jeweils in der Kundmachung der Termine der Dienstprüfung zu bestimmenden Zeitraums abzulegen.
(5) Der schriftliche Prüfungsteil umfasst jeweils eine längstens sechsstündige Klausurarbeit. Die Themenstellung obliegt dem Einzelprüfer. Die Landesregierung kann, sofern dies im Hinblick auf die Verwendung des Vertragsbediensteten zur Erreichung des Prüfungszieles zweckmäßig ist, gleichzeitig mit der Zulassung zur Dienstprüfung festlegen, dass an Stelle des schriftlichen Prüfungsteils
(6) Die praktische Prüfung hat eine oder mehrere praktische Aufgaben zu umfassen, die für eine entsprechende Verwendung charakteristisch sind. Inhalt, Modus und Dauer der praktischen Prüfung sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von vier Wochen nach der Zulassung zur Dienstprüfung auf der Grundlage eines vom Einzelprüfer zu erstellenden Vorschlags festzulegen und dem Vertragsbediensteten bekannt zu geben.
(7) Im Rahmen der Hausarbeit hat der Vertragsbedienstete ein Fachproblem zu bearbeiten, dessen Behandlung die Entwicklung eines selbstständigen Lösungsansatzes sowie den Einsatz von Fach-, Organisations- und Methodenwissen erfordert. Das Thema der Hausarbeit ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von vier Wochen nach der Zulassung zur Dienstprüfung auf der Grundlage eines vom Einzelprüfer zu erstellenden Vorschlags festzulegen und dem Vertragsbediensteten gemeinsam mit dem Abgabetermin bekannt zu geben.
(8) Der mündliche Prüfungsteil hat jeweils auch eine Aussprache über das Ergebnis der Klausurarbeit oder der praktischen Prüfung oder über die Beurteilung der Hausarbeit zu umfassen.
§ 16
Beurteilung des Prüfungserfolges, Prüfungsprotokoll
(1) Der Einzelprüfer hat den Prüfungserfolg des Vertragsbediensteten zu beurteilen; dies hat im Fachgegenstand und im verwandten Fachgegenstand auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der im Rahmen des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils erbrachten Leistungen zu erfolgen.
(2) Die Beurteilung des Prüfungserfolges hat zu lauten:
(3) Die Beurteilung des Prüfungserfolges ist vom Einzelprüfer im Prüfungsprotokoll festzuhalten und zu unterfertigen. Nach Abschluss der letzten Teilprüfung ist das Prüfungsprotokoll zusammen mit den weiteren Prüfungsunterlagen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zuzuleiten.
§ 17
Prüfungszeugnis
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat dem Vertragsbediensteten über die bestandene Dienstprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen. Im Prüfungszeugnis sind für die allgemeinen Prüfungsgegenstände, den Fachgegenstand und den verwandten Fachgegenstand jeweils der Prüfungstag und die Beurteilung des Prüfungserfolges anzuführen. Gegebenenfalls hat das Prüfungszeugnis einen Hinweis auf anderweitige Ausbildungen, Qualifikationen oder Prüfungen zu enthalten, die auf die Grundausbildung angerechnet wurden.
(2) Bei nicht bestandener Dienstprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission den Vertragsbediensteten über die Möglichkeit der Wiederholung einer oder mehrerer Teilprüfungen zu informieren.
§ 18
Wiederholung von Teilprüfungen
(1) Hat der Vertragsbedienstete eine oder mehrere Teilprüfungen nicht bestanden, so kann er diese frühestens nach zwei Monaten wiederholen. Eine mehr als zweimalige Wiederholung derselben Teilprüfung ist unzulässig.
(2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist im Dienstweg beim Vorsitzenden der Prüfungskommission zu beantragen. Dieser hat gleichzeitig mit der Zulassung den Termin der Wiederholungsprüfung festzulegen.
(3) Die erste Wiederholungsprüfung ist vor einem Einzelprüfer, die zweite Wiederholungsprüfung vor einem aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und zwei weiteren Mitgliedern bestehenden Prüfungssenat abzulegen.
(4) Die erste und gegebenenfalls die zweite Wiederholungsprüfung sind innerhalb von längstens zwölf Monaten nach dem Beginn des für die Ablegung der Teilprüfungen in den allgemeinen Prüfungsgegenständen bestimmten Zeitraums (§ 15 Abs. 3) abzulegen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Frist von zwölf Monaten aus besonderen Gründen auf 18 Monate erstrecken.
(5) Hat der Vertragsbedienstete nicht spätestens mit Ablauf der im Abs. 4 bestimmten Frist alle Teilprüfungen positiv abgelegt, so gilt die Dienstprüfung als insgesamt nicht bestanden. Der Vertragsbedienstete kann in einem solchen Fall auf Antrag neuerlich zur Dienstprüfung zugelassen werden; diese ist dann in allen Prüfungsgegenständen neu abzulegen.
(6) Bei Vorliegen eines Unterbrechungsgrundes wird der Lauf der im Abs. 4 bestimmten Frist mit der Wirkung unterbrochen, dass diese nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes neu zu laufen beginnt. Als Unterbrechungsgrund gelten:
Grundausbildung für Funktionen der Ebene Fachbearbeitung
§ 19
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die Grundausbildung der Vertragsbediensteten, die aufgrund ihrer Verwendung einer Modellstelle der Modellfunktionen Administrative Fachbearbeitung, Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung, Soziale Spezial-Sachbearbeitung oder Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst zugeordnet sind.
§ 20
Form der Grundausbildung
Die Grundausbildung umfasst die Absolvierung des Ausbildungslehrgangs, die praktische Verwendung im Rahmen der Grundausbildung und Selbststudium, insbesondere zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung.
§ 21
Ausbildungslehrgang
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Ausbildungslehrgang für Funktionen der Ebene Fachbearbeitung eingerichtet. In diesem sind Grund- und Übersichtskenntnisse in den in der Anlage 3 angeführten Ausbildungsgegenständen im dort vorgesehenen Stundenausmaß zu vermitteln.
(2) Als Vortragende sind persönlich und fachlich geeignete Personen heranzuziehen, die über die für die Vermittlung der jeweiligen Ausbildungsinhalte erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten, Qualifikationen und praktischen Erfahrungen verfügen.
§ 22
Praktische Verwendung
Im Rahmen der Grundausbildung ist der Vertragsbedienstete für die Dauer von zumindest sechs Monaten wenigstens einer anderen Organisationseinheit in einer fachlich gleichartigen oder verwandten Verwendung zur Dienstleistung zuzuweisen, sofern dem nicht dienstliche Interessen entgegenstehen.
§ 23
Prüfungskommission
(1) Zur Durchführung der Dienstprüfung wird beim Amt der Landesregierung eine Prüfungskommission für Funktionen der Ebene Fachbearbeitung gebildet.
(2) Zum Mitglied der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und wenigstens zwei Jahre in einer Verwendung tätig waren, in der sie die für die Abnahme einer Teilprüfung in einem oder mehreren der in der Anlage 3 angeführten Prüfungsgegenstände erforderlichen besonderen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen erworben haben.
(3) Zum Vorsitzenden und zum Stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen und in einer Verwendung tätig sind, die einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen oder einer Modellstelle der Modellfunktionen Administrative Experten, Technische/Naturwissenschaftliche Experten, Soziale Experten oder Ärztliche Experten zugeordnet ist.
§ 24
Dienstprüfung
(1) Gegenstand der Dienstprüfung sind die in der Anlage 3 angeführten allgemeinen Prüfungsgegenstände und der Fachgegenstand. Der Vertragsbedienstete hat in den allgemeinen Prüfungsgegenständen die für seine Verwendungsart erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse, im Fachgegenstand die für eine entsprechende Verwendung erforderlichen Fachkenntnisse einschließlich der Fähigkeit zur Lösung praktischer Aufgaben und der Kenntnis der jeweiligen gesetzlichen Grundlagen nachzuweisen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Verwendung des Vertragsbediensteten gleichzeitig mit der Zulassung zur Dienstprüfung aus der in der Anlage 3 enthaltenen Liste der Fachgegenstände einen Fachgegenstand festzulegen. Ist für die Verwendung des Vertragsbediensteten keiner der in der Liste angeführten Fachgegenstände einschlägig, so hat die Landesregierung einen sonstigen Fachgegenstand zu bestimmen; dieser hat seinem Umfang nach den in der Anlage 3 angeführten Fachgegenständen zu entsprechen.
(3) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen. Die Teilprüfungen in den allgemeinen Prüfungsgegenständen sind mündlich und innerhalb eines in der Kundmachung der Termine der Dienstprüfung zu bestimmenden Zeitraums abzulegen.
(4) Die Teilprüfung im Fachgegenstand besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Jeder Prüfungsteil ist innerhalb eines jeweils in der Kundmachung der Termine der Dienstprüfung zu bestimmenden Zeitraums abzulegen.
(5) Der schriftliche Prüfungsteil umfasst eine längstens sechsstündige Klausurarbeit. Die Themenstellung obliegt dem Einzelprüfer. Die Landesregierung kann, sofern dies im Hinblick auf die Verwendung des Vertragsbediensteten zur Erreichung des Prüfungszieles zweckmäßig ist, gleichzeitig mit der Zulassung zur Dienstprüfung festlegen, dass an Stelle des schriftlichen Prüfungsteils
(6) Die praktische Prüfung hat eine oder mehrere praktische Aufgaben zu umfassen, die für eine entsprechende Verwendung charakteristisch sind. Inhalt, Modus und Dauer der praktischen Prüfung sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von vier Wochen nach der Zulassung zur Dienstprüfung auf der Grundlage eines vom Einzelprüfer zu erstellenden Vorschlags festzulegen und dem Vertragsbediensteten bekannt zu geben.
(7) Im Rahmen der Hausarbeit hat der Vertragsbedienstete ein Fachproblem zu bearbeiten, dessen Behandlung die Entwicklung eines selbstständigen Lösungsansatzes sowie den Einsatz von Fach-, Organisations- und Methodenwissen erfordert. Das Thema der Hausarbeit ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von vier Wochen nach der Zulassung zur Dienstprüfung auf der Grundlage eines vom Einzelprüfer zu erstellenden Vorschlags festzulegen und dem Vertragsbediensteten gemeinsam mit dem Abgabetermin bekannt zu geben.
(8) Der mündliche Prüfungsteil hat auch eine Aussprache über das Ergebnis der Klausurarbeit oder der praktischen Prüfung oder über die Beurteilung der Hausarbeit zu umfassen.
§ 25
Beurteilung des Prüfungserfolges, Prüfungsprotokoll
(1) Der Einzelprüfer hat den Prüfungserfolg des Vertragsbediensteten zu beurteilen; dies hat im Fachgegenstand auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der im Rahmen des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils erbrachten Leistungen zu erfolgen.
(2) Die Beurteilung des Prüfungserfolges hat zu lauten:
(3) Die Beurteilung des Prüfungserfolges ist vom Einzelprüfer im Prüfungsprotokoll festzuhalten und zu unterfertigen. Nach Abschluss der letzten Teilprüfung ist das Prüfungsprotokoll zusammen mit den weiteren Prüfungsunterlagen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zuzuleiten.
§ 26
Prüfungszeugnis
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat dem Vertragsbediensteten über die bestandene Dienstprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen. Im Prüfungszeugnis sind für die allgemeinen Prüfungsgegenstände und den Fachgegenstand jeweils der Prüfungstag und die Beurteilung des Prüfungserfolges anzuführen. Gegebenenfalls hat das Prüfungszeugnis einen Hinweis auf anderweitige Ausbildungen, Qualifikationen oder Prüfungen zu enthalten, die auf die Grundausbildung angerechnet wurden.
(2) Bei nicht bestandener Dienstprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission den Vertragsbediensteten über die Möglichkeit der Wiederholung einer oder mehrerer Teilprüfungen zu informieren.
§ 27
Wiederholung von Teilprüfungen
(1) Hat der Vertragsbedienstete eine oder mehrere Teilprüfungen nicht bestanden, so kann er diese frühestens nach zwei Monaten wiederholen. Eine mehr als zweimalige Wiederholung derselben Teilprüfung ist unzulässig.
(2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist im Dienstweg beim Vorsitzenden der Prüfungskommission zu beantragen. Dieser hat gleichzeitig mit der Zulassung den Termin der Wiederholungsprüfung festzulegen.
(3) Die erste Wiederholungsprüfung ist vor einem Einzelprüfer, die zweite Wiederholungsprüfung vor einem aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und zwei weiteren Mitgliedern bestehenden Prüfungssenat abzulegen.
(4) Die erste und gegebenenfalls die zweite Wiederholungsprüfung sind innerhalb von längstens zwölf Monaten nach dem Beginn des für die Ablegung der Teilprüfungen in den allgemeinen Prüfungsgegenständen bestimmten Zeitraums (§ 24 Abs. 3) abzulegen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Frist von zwölf Monaten aus besonderen Gründen auf 18 Monate erstrecken.
(5) Hat der Vertragsbedienstete nicht spätestens mit Ablauf der im Abs. 4 bestimmten Frist alle Teilprüfungen positiv abgelegt, so gilt die Dienstprüfung als insgesamt nicht bestanden. Der Vertragsbedienstete kann in einem solchen Fall auf Antrag neuerlich zur Dienstprüfung zugelassen werden; diese ist dann in allen Prüfungsgegenständen neu abzulegen.
(6) Bei Vorliegen eines Unterbrechungsgrundes wird der Lauf der im Abs. 4 bestimmten Frist mit der Wirkung unterbrochen, dass diese nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes neu zu laufen beginnt. Als Unterbrechungsgrund gelten:
§ 28
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die Grundausbildung der Vertragsbediensteten, die aufgrund ihrer Verwendung einer Modellstelle der Modellfunktionen Administrative Routine-Sachbearbeitung, Administrative Sachbearbeitung, Administrative Spezial-Sachbearbeitung, Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung oder Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung zugeordnet sind.
§ 29
Form der Grundausbildung
Die Grundausbildung umfasst die Absolvierung des Ausbildungslehrgangs und Selbststudium, insbesondere zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung.
§ 30
Ausbildungslehrgang
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Ausbildungslehrgang für Funktionen der Ebene Sachbearbeitung eingerichtet. In diesem sind Grund- und Übersichtskenntnisse in den in der Anlage 4 angeführten Ausbildungsgegenständen im dort vorgesehenen Stundenausmaß zu vermitteln.
(2) Als Vortragende sind persönlich und fachlich geeignete Personen heranzuziehen, die über die für die Vermittlung der jeweiligen Ausbildungsinhalte erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten, Qualifikationen und praktischen Erfahrungen verfügen.
§ 31
Prüfungskommission
(1) Zur Durchführung der Dienstprüfung wird beim Amt der Landesregierung eine Prüfungskommission für Funktionen der Ebene Sachbearbeitung gebildet.
(2) Zum Mitglied der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und wenigstens ein Jahr in einer Verwendung tätig waren, in der sie die für die Abnahme einer Teilprüfung in einem oder mehreren der in der Anlage 4 angeführten Prüfungsgegenstände erforderlichen besonderen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen erworben haben.
(3) Zum Vorsitzenden und zum Stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen und in einer Verwendung tätig sind, die einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen oder einer Modellstelle der Modellfunktionen Administrative Experten, Administrative Fachbearbeitung, Technische/Naturwissenschaftliche Experten oder Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung zugeordnet ist.
§ 32
Dienstprüfung
(1) Gegenstand der Dienstprüfung sind die in der Anlage 4 angeführten allgemeinen Prüfungsgegenstände und der Fachgegenstand. Der Vertragsbedienstete hat in den allgemeinen Prüfungsgegenständen die für seine Verwendungsart erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse, im Fachgegenstand die für eine entsprechende Verwendung erforderlichen Fachkenntnisse einschließlich der Fähigkeit zur Lösung praktischer Aufgaben nachzuweisen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Verwendung des Vertragsbediensteten gleichzeitig mit der Zulassung zur Dienstprüfung aus der in der Anlage 4 enthaltenen Liste der Fachgegenstände einen Fachgegenstand festzulegen. Ist für die Verwendung des Vertragsbediensteten keiner der in der Liste angeführten Fachgegenstände einschlägig, so hat die Landesregierung einen sonstigen Fachgegenstand zu bestimmen; dieser hat seinem Umfang nach den in der Anlage 4 angeführten Fachgegenständen zu entsprechen.
(3) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen. Die Teilprüfungen in den allgemeinen Prüfungsgegenständen sind mündlich und innerhalb eines in der Kundmachung der Termine der Dienstprüfung zu bestimmenden Zeitraums abzulegen.
(4) Die Teilprüfung im Fachgegenstand besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Jeder Prüfungsteil ist innerhalb eines jeweils in der Kundmachung der Termine der Dienstprüfung zu bestimmenden Zeitraums abzulegen.
(5) Der schriftliche Prüfungsteil umfasst eine längstens zweistündige Klausurarbeit. Die Themenstellung obliegt dem Einzelprüfer. Die Landesregierung kann, sofern dies im Hinblick auf die Verwendung des Vertragsbediensteten zur Erreichung des Prüfungszieles zweckmäßig ist, gleichzeitig mit der Zulassung zur Dienstprüfung festlegen, dass an Stelle des schriftlichen Prüfungsteils eine längstens zweistündige praktische Prüfung durchzuführen ist.
(6) Die praktische Prüfung hat eine oder mehrere praktische Aufgaben zu umfassen, die für eine entsprechende Verwendung charakteristisch sind. Inhalt, Modus und Dauer der praktischen Prüfung sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von vier Wochen nach der Zulassung zur Dienstprüfung auf der Grundlage eines vom Einzelprüfer zu erstellenden Vorschlags festzulegen und dem Vertragsbediensteten bekannt zu geben.
(7) Der mündliche Prüfungsteil hat auch eine Aussprache über das Ergebnis der Klausurarbeit oder der praktischen Prüfung zu umfassen.
§ 33
Beurteilung des Prüfungserfolges, Prüfungsprotokoll
(1) Der Einzelprüfer hat den Prüfungserfolg des Vertragsbediensteten zu beurteilen; dies hat im Fachgegenstand auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der im Rahmen des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils erbrachten Leistungen zu erfolgen.
(2) Die Beurteilung des Prüfungserfolges hat zu lauten:
(3) Die Beurteilung des Prüfungserfolges ist vom Einzelprüfer im Prüfungsprotokoll festzuhalten und zu unterfertigen. Nach Abschluss der letzten Teilprüfung ist das Prüfungsprotokoll zusammen mit den weiteren Prüfungsunterlagen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zuzuleiten.
§ 34
Prüfungszeugnis
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat dem Vertragsbediensteten über die bestandene Dienstprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen. Im Prüfungszeugnis sind für die allgemeinen Prüfungsgegenstände und den Fachgegenstand jeweils der Prüfungstag und die Beurteilung des Prüfungserfolges anzuführen. Gegebenenfalls hat das Prüfungszeugnis einen Hinweis auf anderweitige Ausbildungen, Qualifikationen oder Prüfungen zu enthalten, die auf die Grundausbildung angerechnet wurden.
(2) Bei nicht bestandener Dienstprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission den Vertragsbediensteten über die Möglichkeit der Wiederholung einer oder mehrerer Teilprüfungen zu informieren.
§ 35
Wiederholung von Teilprüfungen
(1) Hat der Vertragsbedienstete eine oder mehrere Teilprüfungen nicht bestanden, so kann er diese frühestens nach zwei Monaten wiederholen. Eine mehr als zweimalige Wiederholung derselben Teilprüfung ist unzulässig.
(2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist im Dienstweg beim Vorsitzenden der Prüfungskommission zu beantragen. Dieser hat gleichzeitig mit der Zulassung den Termin der Wiederholungsprüfung festzulegen.
(3) Die erste Wiederholungsprüfung ist vor einem Einzelprüfer, die zweite Wiederholungsprüfung vor einem aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und zwei weiteren Mitgliedern bestehenden Prüfungssenat abzulegen.
(4) Die erste und gegebenenfalls die zweite Wiederholungsprüfung sind innerhalb von längstens zwölf Monaten nach dem Beginn des für die Ablegung der Teilprüfungen in den allgemeinen Prüfungsgegenständen bestimmten Zeitraums (§ 32 Abs. 3) abzulegen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Frist von zwölf Monaten aus besonderen Gründen auf 18 Monate erstrecken.
(5) Hat der Vertragsbedienstete nicht spätestens mit Ablauf der im Abs. 4 bestimmten Frist alle Teilprüfungen positiv abgelegt, so gilt die Dienstprüfung als insgesamt nicht bestanden. Der Vertragsbedienstete kann in einem solchen Fall auf Antrag neuerlich zur Dienstprüfung zugelassen werden; diese ist dann in allen Prüfungsgegenständen neu abzulegen.
(6) Bei Vorliegen eines Unterbrechungsgrundes wird der Lauf der im Abs. 4 bestimmten Frist mit der Wirkung unterbrochen, dass diese nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes neu zu laufen beginnt. Als Unterbrechungsgrund gelten:
§ 36
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die Grundausbildung der Vertragsbediensteten, die aufgrund ihrer Verwendung einer Modellstelle der Funktionsgruppe Handwerkliche Funktionen zugeordnet sind.
§ 37
Form der Grundausbildung
Die Grundausbildung umfasst die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang.
§ 38
Ausbildungslehrgang
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Ausbildungslehrgang für handwerkliche Funktionen eingerichtet. In diesem sind Grund- und Übersichtskenntnisse in den in der Anlage 5 angeführten Ausbildungsgegenständen im dort vorgesehenen Stundenausmaß zu vermitteln.
(2) Als Vortragende sind persönlich und fachlich geeignete Personen heranzuziehen, die über die für die Vermittlung der jeweiligen Ausbildungsinhalte erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten, Qualifikationen und praktischen Erfahrungen verfügen.
(3) Die Landesregierung hat einen Bediensteten, auf den die Voraussetzungen nach Abs. 2 zutreffen und der in einer Verwendung tätig ist, die einer Modellstelle der Funktionsgruppe Führungsfunktionen oder einer Modellstelle der Modellfunktionen Technische/Naturwissenschaftliche Experten oder Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung zugeordnet ist, zum Leiter des Ausbildungslehrgangs zu bestellen.
§ 39
Schriftliche Erfolgskontrolle
(1) Der Ausbildungslehrgang wird mit einer schriftlichen Erfolgskontrolle in der Dauer von einer Unterrichtseinheit abgeschlossen. Diese dient dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Ausbildungslehrgang und gilt als Dienstprüfung.
(2) Im Rahmen der schriftlichen Erfolgskontrolle hat der Vertragsbedienstete Grund- und Übersichtskenntnisse über die im Rahmen des Ausbildungslehrgangs vorgetragenen Inhalte nachzuweisen. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn der Vertragsbedienstete im Rahmen der schriftlichen Erfolgskontrolle mehr als die Hälfte der Fragen richtig beantwortet oder mehr als die Hälfte der zu vergebenden Punkte erreicht hat.
(3) Der Leiter des Ausbildungslehrgangs hat die schriftliche Erfolgskontrolle vorzubereiten und durchzuführen. Die Festlegung der Fragen hat im Einvernehmen mit den Vortragenden zu erfolgen.
(4) Der Leiter des Ausbildungslehrgangs hat die Beurteilung des Ausbildungserfolges in einem Protokoll festzuhalten und zu unterfertigen. Über die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang hat er dem Vertragsbediensteten ein Zeugnis auszustellen, in dem die Ausbildungsgegenstände einschließlich ihres Stundenausmaßes anzuführen sind und die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang zu bestätigen ist.
§ 40
Wiederholung des Ausbildungslehrgangs
(1) Hat der Vertragsbedienstete den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Ausbildungslehrgang nicht erbracht, so kann er diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederholen. Die Anmeldung hat im Dienstweg beim Leiter des Ausbildungslehrgangs zu erfolgen.
(2) Eine mehr als zweimalige Wiederholung des Ausbildungslehrgangs ist unzulässig.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 41
Gemeinsame Durchführung von Ausbildungslehrgängen
Die nach dieser Verordnung eingerichteten Ausbildungslehrgänge können, soweit sich ihre Ausbildungsgegenstände im Hinblick auf die Ausbildungsinhalte und das Stundenausmaß decken, in Teilen oder zur Gänze gemeinsam durchgeführt werden.
§ 42
Externe Personen
(1) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze können
(2) Die im Abs. 1 lit. a und b genannten Personen können auf Ersuchen des Rechtsträgers bzw. ihres Dienstgebers gegen entsprechenden Kostenersatz zur Dienstprüfung zugelassen werden, wenn nach den für sie geltenden Vorschriften die Ablegung einer derartigen Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben und nach diesen nicht zwingend in anderer Weise abzulegen ist. Der Kostenersatz hat einen angemessenen pauschalierten Kostenbeitrag zu umfassen; dieser hat sich an den Kosten zu orientieren, die dem Land Tirol aus der Durchführung der Dienstprüfung entstehen.
§ 43
Gleichwertigkeit von Ausbildungslehrgängen und Dienstprüfungen
(1) Die in den nach § 34 Abs. 2 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwendenden Vorschriften vorgesehenen Ausbildungslehrgänge sind mit den in dieser Verordnung eingerichteten Ausbildungslehrgängen wie folgt gleichwertig:
(2) Die in den nach § 34 Abs. 2 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwendenden Vorschriften vorgesehenen Dienstprüfungen sind mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Dienstprüfungen wie folgt gleichwertig:
§ 44
Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet, aber nicht nach § 81b des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes übergeführt wurde, sind, wenn sie sich im Dienstvertrag verpflichtet haben, die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A, für die Verwendungsgruppe B, für die Verwendungsgruppe C oder für die Verwendungsgruppe D erfolgreich abzuschließen, auf ihren Antrag dem nach § 43 Abs. 1 gleichwertigen Ausbildungslehrgang zuzuweisen bzw. zur nach § 43 Abs. 2 gleichwertigen Dienstprüfung zuzulassen.
§ 45
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Anlage 1
Grundausbildung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst
Ausbildungsgegenstände UE*
Bundes- und Landesverfassungsrecht 32
Gemeinderecht 12
Allgemeines Verwaltungsrecht 12
Verwaltungsverfahrens-, Verwaltungsstraf- und
Verwaltungsvollstreckungsrecht 50
Besonderes Verwaltungsrecht unter besonderer
Berücksichtigung der im Rahmen der Landesverwaltung
und der mittelbaren Bundesverwaltung zu
vollziehenden Bereiche 118
Recht der Europäischen Union einschließlich
seiner Bezüge zum österreichischen Verfassungs- und
Verwaltungs(verfahrens)recht 16
Dienst-, Besoldungs- und Personalvertretungsrecht der
Landesbediensteten 12
Gesamt 252
*Unterrichtseinheiten à 50 Minuten
Auf die Grundausbildung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst sind anzurechnen:
Anlage 2
Grundausbildung für Funktionen der Ebene Experten
Ausbildungsgegenstände UE*
Grundzüge des Bundes- und Landesverfassungsrechts
einschließlich der Organisation der österreichischen
Verwaltung unter besonderer Berücksichtigung
der Organisation der Landes- und Gemeindeverwaltung 18
Grundzüge des Verwaltungsverfahrens-, Verwaltungsstraf-
und Verwaltungsvollstreckungsrechts 18
Grundzüge von ausgewählten, im Rahmen der
Landesverwaltung und der mittelbaren Bundesverwaltung
zu vollziehenden Bereichen des
besonderen Verwaltungsrechts 40
Grundzüge des Rechts der Europäischen Union 10
Grundzüge des Finanz- und Haushaltsrechts, der
Budgetgebarung und des Zahlungsvollzugs der Länder 8
Grundzüge des Dienst-, Besoldungs- und
Personalvertretungsrechts der Landesbediensteten
14
Gesamt 108
*Unterrichtseinheiten à 50 Minuten
Auf die Grundausbildung für Funktionen der Ebene Experten sind bei entsprechender Verwendung zur Gänze oder in Teilen anzurechnen:
Anlage 3
Grundausbildung für Funktionen der Ebene Fachbearbeitung
Ausbildungsgegenstände UE*
Grundzüge des Bundes- und Landesverfassungsrechts
einschließlich der Organisation der österreichischen
Verwaltung unter besonderer Berücksichtigung
der Organisation der Landes- und Gemeindeverwaltung 18
Grundzüge des Verwaltungsverfahrens-, Verwaltungsstraf-
und Verwaltungsvollstreckungsrechts 18
Grundzüge des Rechts der Europäischen Union 10
Grundzüge des Finanz- und Haushaltsrechts, der Budgetgebarung
und des Zahlungsvollzugs der Länder 8
Grundzüge von ausgewählten, im Rahmen der Landesverwaltung
und der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehenden
Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts 16
Grundzüge des Dienst-, Besoldungs- und
Personalvertretungsrechts der Landesbediensteten 14
Gesamt 84
*Unterrichtseinheiten à 50 Minuten
Auf die Grundausbildung für Funktionen der Ebene Fachbearbeitung sind bei entsprechender Verwendung zur Gänze oder in Teilen anzurechnen:
Fachgegenstand;
Aufsichtsorgane nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz auf die Teilprüfung im Fachgegenstand;
Anlage 4
Grundausbildung für Funktionen der Ebene Sachbearbeitung
Ausbildungsgegenstände UE*
Grundzüge des Bundes- und Landesverfassungsrechts
einschließlich der Organisation der österreichischen
Verwaltung unter besonderer Berücksichtigung der
Organisation der Landesverwaltung 11
Grundzüge des Verwaltungsverfahrensrechts 11
Kanzleiordnung 6
Grundzüge des Haushalts- und Rechnungswesens des Landes 6
Grundzüge des Dienst-, Besoldungs- und
Personalvertretungsrechts der Landesbediensteten 11
Tiroler Landesgeschichte 3
Gesamt 48
*Unterrichtseinheiten à 50 Minuten
Anlage 5
Grundausbildung für handwerkliche Funktionen
Ausbildungslehrgang - Ausbildungsgegenstände und Stundenausmaß
Ausbildungsgegenstände UE*
Grundzüge der Organisation der Landesverwaltung 5
Grundzüge des Dienst-, Besoldungs- und
Personalvertretungsrechts der Landesbediensteten 7
Organisation des Bedienstetenschutzes in der
Landesverwaltung, allgemeine Fragen der
Arbeitssicherheit im handwerklichen Bereich 12
Arbeitssicherheit - funktionsspezifische Vertiefung 5
Schriftliche Erfolgskontrolle 1
Gesamt 30
*Unterrichtseinheiten à 50 Minuten
Programmgesteuerter Zugriff
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