Datum der Kundmachung
19.12.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 99/2006 Stück 40
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Oktober 2006, mit dem das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2004, wird wie folgt geändert:
"(1) Ist der Angehörige nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt, so besteht nur Anspruch auf
"(1) Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung (§ 10) sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn der Krankenbehandlung bei der Verwaltungskommission geltend zu machen."
"§ 87b
(1) Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und die Verwaltungskommission (§ 75) dürfen folgende Daten verarbeiten:
Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten,
(2) Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und die Verwaltungsoberkommission (§ 76) dürfen zum Zweck der Durchführung des Berufungsverfahrens die Daten nach Abs. 1 verarbeiten.
(3) Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, die Verwaltungskommission (§ 75) und die Verwaltungsoberkommission (§ 76) dürfen Daten nach Abs. 1 an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den jeweils zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, an Banken und an Zustelldienstleister übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Personen bzw. Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind.
(4) Der Dienstgeber, der Träger der Familienbeihilfe, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, sowie die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, haben auf Ersuchen der für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 8 bis 15 und 39 bis 56 zuständigen Organe im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, sofern die Erteilung dieser Auskünfte eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten Zwecke darstellt.
(5)Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, die Verwaltungskommission (§ 75) und die Verwaltungsoberkommission (§ 76) haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2005, genannten Maßnahmen zu treffen.
(6) Sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden, sind Daten nach Abs. 1 lit. b Z. 2, 3 und 4, nach Abs. 1 lit. c und nach Abs. 2 spätestens nach zehn Jahren und Daten nach Abs. 1 lit. a und b Z. 1 spätestens nach 30 Jahren zu löschen. Daten nach Abs. 1 lit. a und b Z. 1, die für die Gewährung wiederkehrender bzw. dauernder Leistungen benötigt werden, sind spätestens nach dem Tod des Anspruchsberechtigten zu löschen, sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 7, 8, 9, 11 und 12 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(3) Art. I Z. 13 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.