Datum der Kundmachung
19.12.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 97/2006 Stück 39
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Oktober 2006 über die Förderung des Sports in Tirol (Tiroler Sportförderungsgesetz 2006)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele, Maßnahmen
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,
(2) Zur Erreichung dieser Ziele gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten Förderungen nach diesem Gesetz.
Sportförderungsfonds
§ 2
Aufgabe, Verwaltung
(1) Die Finanzierung der Förderungen nach diesem Gesetz erfolgt aus dem aufgrund des Landessportgesetzes 1972, LGBl. Nr. 65, bestehenden Sportförderungsfonds.
(2) Der Sportförderungsfonds - im Folgenden kurz Fonds genannt - bleibt als Sondervermögen des Landes Tirol weiter bestehen. Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.
§ 3
Mittel des Fonds
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
(2) Die Gemeinden haben für Zwecke der Sportförderung jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,32 v. H. ihrer jeweiligen Finanzkraft im Sinn des § 15 Abs. 4 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006, in der jeweils geltenden Fassung zu leisten. Diese Beiträge sind vierteljährlich, beginnend mit 1. Februar, an das Land Tirol abzuführen.
(3) Das Land Tirol hat für Zwecke der Sportförderung jährlich einen Betrag in der Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden nach Abs. 2 in Vierteljahresraten, beginnend mit 1. Februar, dem Fonds zuzuweisen.
Förderungen
§ 4
Gegenstand der Förderung
Förderungen können insbesondere gewährt werden für:
§ 5
Förderungsempfänger
(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden:
(2) Auf die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
§ 6
Förderungsmaßnahmen
Förderungen aus dem Fonds werden in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
§ 7
Förderungsrichtlinien
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1 Abs. 1 Richtlinien über die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über:
§ 8
(1) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Prüfung der Förderungsvoraussetzungen, der Gewährung der Förderungen, der Rückerstattung nicht widmungsgemäß verwendeter Förderungen und der Dokumentation folgende Daten verarbeiten:
Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten.
(2) Das Amt der Landesregierung darf folgende Daten des Förderungswerbers übermitteln:
(3) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Vermeidung von Doppelförderungen die Daten nach Abs. 1 lit. a Z. 1 im Rahmen eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2005, verwenden.
Landessportrat
§ 9
Einrichtung, Aufgaben
(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten des Sports wird beim Amt der Landesregierung ein Landessportrat eingerichtet.
(2) Dem Landessportrat obliegt die Beratung der Landesregierung insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
§ 10
(1) Der Landessportrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, die von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden, und zwar
(2) Der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung mit den fachlichen Angelegenheiten des Sports betrauten Abteilung gehört dem Landessportrat mit beratender Stimme an. Der Vorsitzende des Landessportrates kann weitere Personen zur Teilnahme an den Sitzungen des Landessportrates mit beratender Stimme kooptieren.
(3) Die Landesregierung hat die nach Abs. 1 lit. a bis g vorschlagsberechtigten Stellen schriftlich aufzufordern, binnen vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung der betreffenden Mitglieder des Landessportrates zu erstatten; dabei ist auf eine angemessene Vertretung der Frauen im Landessportrat hinzuwirken. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Landessportrates haben aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 1 lit. a, b, c und d einen Vorsitzenden zu wählen. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden endet ein Jahr nach dem Tag der Wahl; eine Wiederwahl ist erst nach dem Ablauf von drei weiteren Funktionsperioden des Vorsitzenden zulässig. Der Vorsitzende der jeweils abgelaufenen Funktionsperiode vertritt den Vorsitzenden im Fall seiner Verhinderung. Ist dieser nicht mehr Mitglied des Landessportrates, so ist der Stellvertreter des Vorsitzenden von den Mitgliedern des Landessportrates zu wählen.
(5) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft zum Landessportrat ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.
§ 11
Präsidium, Ausschüsse
(1) Der Landessportrat hat als ständigen Ausschuss ein Präsidium zu wählen. Diesem gehören an:
(2) Der Landessportrat kann zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden; er hat dabei die Anzahl der Mitglieder und die Funktionsdauer zu bestimmen.
(3) Dem Präsidium obliegt die Vorberatung aller Angelegenheiten des Landessportrates von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht ein besonderer Ausschuss nach Abs. 2 gebildet wurde.
(4) Die Regelungen über den Geschäftsgang des Landessportrates nach § 12 gelten sinngemäß auch für das Präsidium und die weiteren Ausschüsse.
§ 12
Geschäftsgang
(1) Der Vorsitzende hat den Landessportrat nach Bedarf, mindestens aber sieben Mal im Jahr schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat den Landessportrat überdies binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landessportrates unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangen.
(2) Der Landessportrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens sieben weitere Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Beschlüsse des Landessportrates werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, gibt seine Stimme als Letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt dessen Stimme den Ausschlag.
(4) Die Mitgliedschaft zum Landessportrat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften aus den Mitteln des Fonds.
(5) Die Geschäftsstelle des Landessportrates ist beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichten.
Schlussbestimmungen
§ 13
Übergangsbestimmung
Die erstmalige Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landessportrates nach § 10 ist binnen drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die restliche Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages vorzunehmen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Landessportrates bleiben so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder bestellt sind.
§ 14
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Landessportgesetz 1972, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/2005, außer Kraft.
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