Datum der Kundmachung
19.12.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 101/2006 Stück 41
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Oktober 2006, mit dem das Tiroler Straßengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2006, wird wie folgt geändert:
"(11) Umgebungslärm sind jene, zu unzumutbaren Belastungen beitragenden Geräusche im Freien, die durch menschliche Aktivitäten verursacht werden und vom Verkehr auf öffentlichen Straßen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, ausgehen. Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, Lärm in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm.
(12) Die Lärmindizes
(13) Dosis-Wirkung-Relation ist der Zusammenhang zwischen dem Wert eines Lärmindexes und gesundheitsschädlichen oder belästigenden Auswirkungen.
(14) Ballungsraum ist ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes, bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1.000 oder mehr Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und mit einer insgesamt jedenfalls 100.000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl.
(15) Hauptverkehrsstraßen sind öffentliche Straßen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder bestimmte Abschnitte solcher Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr.
(16) Strategische Umgebungslärmkarte ist eine Karte zur Gesamtbewertung der auf den Umgebungslärm zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognosen für ein solches Gebiet; unter Ausarbeitung ist die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Lärmsituation anhand eines Lärmindexes mit der Beschreibung der Überschreitung der Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind, zu verstehen.
(17) Schwellenwerte für die Aktionsplanung sind Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in den Aktionsplänen, insbesondere nach Maßgabe dieses Gesetzes, in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind.
(18) Aktionsplan ist ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete.
(19) Öffentlichkeit sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts. Zur Öffentlichkeit zählen auch der Landesumweltanwalt sowie einschlägige Nichtregierungsorganisationen, wie insbesondere Umweltorganisationen. Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung, dessen (deren) vorrangiger Zweck der Schutz der Umwelt ist und der (die) gemeinnützige Ziele verfolgt.
(20) Bewertung ist jede Methode zur Berechnung, Vorhersage, Einschätzung oder Messung des Wertes des Lärmindexes oder der damit verbundenen gesundheitsschädlichen oder belästigenden Auswirkungen."
"14. Abschnitt
§ 74f
(1) Die Landesregierung hat unverzüglich durch Verordnung die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr festzustellen und diese der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
(2) Die Landesregierung hat unverzüglich durch Verordnung jene Gebiete auszuweisen, die einen Ballungsraum mit mehr als 250.000 Einwohnern bilden, und diese der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
(3) Die Landesregierung hat bis spätestens 1. Dezember 2008 durch Verordnung die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr festzustellen und diese der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
(4) Die Landesregierung hat bis spätestens 1. Dezember 2008 durch Verordnung jene Gebiete auszuweisen, die einen Ballungsraum mit mehr als 100.000 Einwohnern bilden, und diese der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
(5) Die Landesregierung hat die Verordnungen nach den Abs. 1 bis 4 alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Allfällige Änderungen dieser Verordnungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
(6) Straßenverwalter von Hauptverkehrsstraßen und Straßenverwalter von anderen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden öffentlichen Straßen in einem Ballungsraum haben das jeweilige jährliche Verkehrsaufkommen auf der betreffenden öffentlichen Straße der Landesregierung mitzuteilen. Diese Mitteilung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren.
§ 74g
Strategische Umgebungslärmkarten
(1) Die Landesregierung hat bis spätestens 30. Juni 2007 strategische Umgebungslärmkarten
(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 30. Juni 2012 strategische Umgebungslärmkarten
(3) Die Landesregierung hat die strategischen Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre nach ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(4) Bei der Ausarbeitung und bei der Überprüfung von strategischen Umgebungslärmkarten sind die Lärmindizes nach § 2 Abs. 12 heranzuziehen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung das Verfahren für die Berechnung und die Methoden für die Bewertung der Lärmindizes im Sinn der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. Juli 2002, S. 12 ff., sowie die Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Umgebungslärmkarten im Sinn des Anhanges IV der genannten Richtlinie näher zu bestimmen.
(6) Die Landesregierung hat die strategischen Umgebungslärmkarten dem Bund zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
§ 74h
Aktionspläne
(1) Die Landesregierung hat bis spätestens 18. Juli 2008 einen Aktionsplan
(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 18. Juli 2013 einen Aktionsplan
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen für Aktionspläne im Sinn des Anhanges V der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm sowie die Schwellenwerte für die Aktionsplanung unter Berücksichtigung der Dosis-Wirkung-Relation näher zu bestimmen.
(4) Bei Überschreiten der Schwellenwerte nach Abs. 3 sind in den betreffenden Aktionsplänen geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung vorzusehen.
(5) Die Landesregierung hat die Aktionspläne alle fünf Jahre nach ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(6) Die Landesregierung hat die Aktionspläne dem Bund zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
§ 74i
Information der Öffentlichkeit
(1) Die Landesregierung hat den Entwurf einer strategischen Umgebungslärmkarte oder eines Aktionsplanes der Öffentlichkeit durch Auflegung zur Einsichtnahme bei Behörden oder Dienststellen des Landes oder der betroffenen Gemeinden unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen zugänglich zu machen.
(2) Die Art der Zugänglichkeit der Unterlagen nach Abs. 1 für die Öffentlichkeit ist im Boten für Tirol und erforderlichenfalls zusätzlich auch auf andere geeignete Weise, insbesondere im Internet, kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
(3) Die Landesregierung hat die abgegebenen Stellungnahmen zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen; diese ist der Öffentlichkeit auf geeignete Weise, insbesondere im Internet, zugänglich zu machen.
(4) Die Landesregierung hat strategische Umgebungslärmkarten und Aktionspläne nach deren Ausarbeitung der Öffentlichkeit auf geeignete Weise, insbesondere im Internet, zugänglich zu machen.
§ 74j
Ausschluss subjektiv-öffentlicher Rechte
Weder durch dieses Gesetz noch durch strategische Umgebungslärmkarten oder Aktionspläne werden subjektivöffentliche Rechte begründet.
§ 74k
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. Juli 2002, S. 12 ff., umgesetzt."
Änderungen des Landesstraßenverzeichnisses L (Anlage 1)
Bezirk Kitzbühel
Bezirk Schwaz
Bezirke Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land
Bezirk Landeck
Bezirk Imst
Bezirk Reutte
Bezirk Lienz
Änderung des Landesstraßenverzeichnisses B (Anlage 2)
Änderung der Anlage 3
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.