Datum der Kundmachung
19.12.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 100/2006 Stück 40
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Oktober 2006, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (7. G-VBG-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 68/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2006, wird wie folgt geändert:
"§ 2
Sinngemäße Anwendung des
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Landes Tirol die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband, an die Stelle der Landesbeamten die Gemeindebeamten und an die Stelle der Landesregierung, außer bei der Erlassung einer Verordnung nach § 81n des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, der Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ, treten, und mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
"(5) Eine dem Vertragsbediensteten unter anteiliger Kürzung des Monatsentgelts und der Kinderzulage gewährte Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 lit. b bewirkt eine Kürzung des Monatsentgelts und der Kinderzulage, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entfallen sollen. Die Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem Vertragsbediensteten die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt wurde.
(6) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage eines Vertragsbediensteten, der nach Abs. 1 lit. c gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Dienstfreistellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Dienstfreistellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsentgelts und der Kinderzulage abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, so entfallen für den betreffenden Monat das Monatsentgelt und die Kinderzulage. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Leistungen sind hereinzubringen.
(7) § 65 Abs. 2 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes gilt für die Familienhospizfreistellung sinngemäß",
"§ 2a
Ausbildung, Fortbildung
(1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, auf Anordnung des Dienstgebers bzw. des Vorgesetzten Aus- und Fortbildungen, die der Vermittlung, Erweiterung oder Vertiefung der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten dienen, zu absolvieren. Hierzu hat er insbesondere an Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen sowie erforderliche Prüfungen abzulegen.
(2) Für die dienstliche Ausbildung gelten die entsprechenden Vorschriften für Gemeindebeamte sinngemäß."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 6 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Art. I Z. 7 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
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