Datum der Kundmachung
14.12.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 96/2006 Stück 38
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Oktober 2006, mit dem das Landes-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (6. L-VBG-Novelle - Besoldungsreform)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/ 2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/ 2006, wird wie folgt geändert:
"§ 17
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle nur zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete nicht nur vorübergehend mit Aufgaben betraut wird, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden.
(2) Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne seine Zustimmung
werden.
(3) Eine vorübergehende Aufgabenänderung im Sinn des Abs. 2 lit. c gilt nicht als Verwendungsänderung und berührt die Zuordnung zur Modellstelle nicht.
(4)Eine Verwendungsänderung ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur zulässig, wenn sie ihm zumutbar ist. Als zumutbar gilt eine Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn
(5) Die Verwendungsänderung kann befristet werden. Verlängerungen der Befristung sind zulässig.
(6) Hat die Verwendungsänderung eine Höherstufung um mindestens zwei Entlohnungsklassen zur Folge, so gilt sie als für ein Jahr befristet. Sie gilt als unbefristet verlängert, wenn bis zum Ablauf dieses Jahres keine neuerliche Verwendungsänderung erfolgt.
(7) Abs. 6 gilt nicht, wenn der Vertragsbedienstete kraft Bestellung durch den Tiroler Landtag, den Präsidenten des Tiroler Landtages, die Landesregierung, den Landeshauptmann oder den Landesamtsdirektor mit einer Funktion betraut wird, für die eine längere als einjährige Funktionsdauer vorgesehen ist."
"Die Zuordnung zur Modellstelle bleibt unberührt."
"§ 34
(1) Die dienstliche Aus- und Weiterbildung soll dem Vertragsbediensteten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2) Die Arten der dienstlichen Aus- und Weiterbildung sind:
(3) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, auf Anordnung des Dienstgebers bzw. des Vorgesetzten dienstliche Aus- und Weiterbildungen zu absolvieren. Hierzu hat er insbesondere an Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen sowie die erforderlichen Prüfungen abzulegen. Die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienst."
"§ 34a
Grundausbildung
(1) Zur Durchführung der Grundausbildung hat die Landesregierung durch Verordnung für die Vertragsbediensteten jeder Modellfunktion einen Ausbildungslehrgang einzurichten. Dabei kann
(2) Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten einem Ausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn
(3) Die Grundausbildung wird durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung abgeschlossen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung. Ziel der Dienstprüfung ist es festzustellen, ob der Vertragsbedienstete über die für die vorgesehene Art der Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse verfügt und insbesondere fähig ist, diese bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden. Die Dienstprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn sämtliche Prüfungsteile bestanden wurden; dabei ist eine mehr als zweimalige Wiederholung der Dienstprüfung oder einzelner Prüfungsteile nicht zulässig.
(4) Für die Durchführung der Dienstprüfung hat die Landesregierung Prüfungskommissionen beim Amt der Landesregierung zu bilden und für jede Prüfungskommission einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu bestellen. Zum Mitglied einer Prüfungskommission dürfen nur persönlich und fachlich geeignete Personen, die über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügen, bestellt werden. Die näheren Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Prüfung gegebenenfalls in der Grundausbildungsverordnung festzulegen. Für die einzelnen Dienstprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission Einzelprüfer zu bestimmen oder Prüfungssenate zu bilden.
(5) Die Landesregierung hat die Termine der Dienstprüfung mindestens zwei Monate vor dem ersten Prüfungstag in geeigneter Weise kundzumachen. In der Kundmachung ist eine angemessene Zulassungsfrist festzusetzen. Innerhalb dieser Frist ist die Zulassung zur Dienstprüfung im Dienstweg bei der Landesregierung zu beantragen. Zur Dienstprüfung sind nur Vertragsbedienstete zuzulassen, die den Ausbildungslehrgang absolviert haben. Dieser gilt auch dann als absolviert, wenn nicht mehr als ein Viertel des vorgesehenen Stundenausmaßes versäumt wurde. Die Zulassung zur Dienstprüfung obliegt der Landesregierung.
(6) Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen abgehalten werden. Gesamtprüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Teilprüfungen können auch vor einem Einzelprüfer abgelegt werden. Die Termine für die Teilprüfungen sind so festzulegen, dass die Dienstprüfung innerhalb von längstens sechs Monaten abgelegt werden kann.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Grundausbildung zu erlassen (Grundausbildungsverordnung), insbesondere über
(8) In der Grundausbildungsverordnung können bestimmte Modellfunktionen, Modellstellen oder Verwendungsarten von der Absolvierung der Grundausbildung ausgenommen werden, wenn die Absolvierung der Grundausbildung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich ist.
(9) Die Landesregierung kann anderweitige Ausbildungen, Qualifikationen und Prüfungen, soweit sie dem Ausbildungslehrgang oder der Dienstprüfung in Teilen oder zur Gänze gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist, auf die Grundausbildung anrechnen. Dasselbe gilt, wenn der Vertragsbedienstete, der eine Grundausbildung bereits abgeschlossen hat, infolge einer Verwendungsänderung für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum mit einer Verwendung betraut oder einer Modellfunktion oder Modellstelle zugeordnet wird, für die nach der Grundausbildungsverordnung ein anderer Ausbildungslehrgang samt Dienstprüfung vorgesehen ist. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht."
"§ 35
Monatsentgelt
(1) Das dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt wird durch die Entlohnungsklasse, der die nach § 40 maßgebende Modellstelle entsprechend ihrem Stellenwert (§ 39 Abs. 4) zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt (Einstufung).
(2) Das Entlohnungsschema umfasst 25 Entlohnungsklassen. Die Entlohnungsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 18,0 Punkten. Jede weitere Entlohnungsklasse umfasst in Bezug auf den Stellenwert eine Spanne von jeweils drei weiteren Punkten. Das Entlohnungsschema mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 1 dargestellt.
(3) Das Monatsentgelt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Entlohnungsstufe 1 der jeweiligen Entlohnungsklasse.
§ 36
Sonderzahlung
Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsentgelts und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Hat der Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen Anspruch auf das volle Monatsentgelt und die volle Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Sonderzahlung im Monat des Ausscheidens fällig.
§ 37
Erfahrungsanstieg
(1) Der Vertragsbedienstete rückt
(2) Die für die Vorrückung maßgebenden Zeiträume beginnen mit dem Vorrückungsstichtag. Die Festlegung des Vorrückungsstichtages hat so zu erfolgen, dass dem Tag der Anstellung zunächst die für die Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zuzuordnen ist, geforderte Zeit praktischer Erfahrung (Erfahrungszeit) hinzugerechnet wird und davon anrechenbare Vordienstzeiten in Abzug gebracht werden; sofern diese die geforderte Erfahrungszeit übersteigen, sind sie dem Tag der Anstellung voranzusetzen.
(3) Die Vorrückung findet an jenem 1. Jänner oder 1. Juli (Vorrückungstermin) statt, der auf die Vollendung des im Abs. 1 jeweils genannten Zeitraumes folgt. Der für die Vorrückung maßgebende Zeitraum gilt auch dann als zum Vorrückungstermin vollendet, wenn er vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
§ 38
Berücksichtigung von Berufserfahrung und Qualifikation
(1) Bei der Einstufung des Vertragsbediensteten sind zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene anrechenbare Vordienstzeiten bis zu einem Höchstausmaß von zehn Jahren zu berücksichtigen. Anrechenbare Vordienstzeiten sind Zeiten, die unter Berücksichtigung der Anforderungen der Modellfunktion und der Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zuzuordnen ist, eine für die vorgesehene Art der Verwendung zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen; das sind insbesondere Zeiten, die dem gewöhnlichen Erfahrungsanstieg eines Vertragsbediensteten in der vorgesehenen Art der Verwendung zumindest gleichzuhalten sind.
(2) Sofern dies zur Gewinnung eines besonders erfahrenen und/oder qualifizierten Vertragsbediensteten erforderlich ist,
(3) Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Abs. 1 und des Abs. 2 lit. a ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.
§ 39
Modellstellen, Modellfunktionen, Funktionsgruppen
(1) Sämtliche Aufgabenbereiche der Vertragsbediensteten sind als Modellstellen und Modellfunktionen festzulegen. Jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen, die in der Art ihrer Aufgabenbereiche vergleichbar sind, sich jedoch in den Stellenanforderungen unterscheiden. Modellstellen sind abstrakte Stellen. Modellstellen und Modellfunktionen, die im Hinblick auf die dort zusammengefassten Aufgabenbereiche eine gemeinsame fachliche Ausrichtung aufweisen, bilden eine Funktionsgruppe.
(2) Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 2 genannten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich jeweils in zwei ebenfalls gewichtete Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).
(3) Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 3 dargestellt.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen und Modellfunktionen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 3 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte den Stellenwert einer Modellstelle. Der Stellenwert wird in Punkten ausgedrückt.
(5) In der Modellstellen-Verordnung ist für jede Modellstelle die für die Aufgabenerfüllung geforderte Zeit praktischer Erfahrung (Erfahrungszeit) festzulegen; dabei ist auf die jeweils zutreffende Ausprägung des Bewertungsaspekts "Erfahrung in Funktion" der Anforderungsart "Fachkompetenz" Bedacht zu nehmen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Einreihungsplan zu erlassen, in dem die einzelnen Modellstellen und Modellfunktionen einschließlich ihrer Zuordnung zu
darzustellen sind.
(7) Im Einreihungsplan sind folgende Funktionsgruppen vorzusehen:
§ 40
(1) Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten entsprechend seiner Verwendung einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer Modellstelle zuzuordnen. Dabei ist die anteilsmäßige Zuordnung zu mehr als einer Modellfunktion bzw. Modellstelle zulässig; dies auch dann, wenn für die Verwendung des Vertragsbediensteten, bezogen auf das Kalenderjahr, regelmäßig wechselnde Aufgaben typisch sind.
(2) Die Zuordnung im Sinn des Abs. 1 hat im Dienstvertrag zu erfolgen und ist mit der Verfügung über die Verwendungsänderung gegebenenfalls anzupassen.
(3) Hat die Verwendungsänderung die Zuordnung zu einer anderen Modellstelle als der bisherigen zur Folge, so ist die Einstufung des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der §§ 41, 41a und 42 anzupassen. Die Anpassung der Einstufung hat mit der Verfügung über die Verwendungsänderung zu erfolgen.
§ 41
Höherstufung
(1) Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle einer höheren Entlohnungsklasse zur Folge (Höherstufung), so ist der Vertragsbedienstete, ausgehend von seiner derzeitigen Entlohnungsstufe, in jene Entlohnungsstufe einzustufen, die sich
(2) Als Erfahrungszeiten im Sinn des Abs. 1 lit. b sind bis zum Ausmaß der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit anrechenbar:
(3) Abweichend vom Abs. 2 sind bei einem Wechsel auf eine Modellstelle der Funktionsgruppe "Führungsfunktionen" Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle dieser Funktionsgruppe verbracht hat, immer zur Gänze als Erfahrungszeiten im Sinn des Abs. 1 lit. b bis zum Ausmaß der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit anrechenbar.
(4) Bei der Anrechung von Erfahrungszeiten nach Abs. 2 sind Bruchteile von Tagen auf ganze Tage aufzurunden.
§ 41a
Wechsel innerhalb derselben Entlohnungsklasse
Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zur Folge, so ist der Vertragsbedienstete so einzustufen, als ob er die Zeit, die er in dieser Entlohnungsklasse verbracht hat, auf der neuen Modellstelle verbracht hätte. Ergibt sich daraus eine Verschlechterung der Einstufung, so ist die nächste Vorrückung unter Wahrung der derzeitigen Entlohnungsstufe entsprechend hinauszuschieben und der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen. § 37 Abs. 3 gilt sinngemäß. Für die Anrechnung von Erfahrungszeiten gilt § 41 Abs. 2, 3 und 4.
§ 42
Rückstufung
(1) Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle einer niedrigeren Entlohnungsklasse zur Folge (Rückstufung), so ist der Vertragsbedienstete in jene Entlohnungsstufe einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er die Zeit, die er in einer höheren Entlohnungsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte. Dabei ist der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen.
§ 37 Abs. 3 gilt sinngemäß. Für die Anrechnung von Erfahrungszeiten gilt § 41 Abs. 2, 3 und 4.
(2) Eine Rückstufung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
(3) Liegt keiner der Fälle nach Abs. 2 vor, so gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe so lange weiter, bis dieses durch das Monatsentgelt, das ihm in seiner neuen Entlohnungsklasse einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse zustünde, erreicht wird (bedingte Rückstufung).
(4) Erfolgt die Verwendungsänderung aus Anlass der Inanspruchnahme
(5) Bei einer neuerlichen Verwendungsänderung bleibt die Entlohnung des Vertragsbediensteten nach Abs. 3 oder 4 gewahrt. Dies gilt nicht, wenn
"§ 42a
Leistungsbeurteilung
(1) Der Dienstgeber hat in jedem Kalenderjahr für alle Vertragsbediensteten eine Leistungsbeurteilung durchzuführen, in der festzustellen ist, ob der Vertragsbedienstete im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
(2) Die Leistungsbeurteilung ist vom unmittelbaren Vorgesetzten des Vertragsbediensteten durchzuführen.
(3) Die Leistungsbeurteilung kann erfolgen:
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Methoden der Leistungsbeurteilung und die Bewertung des Arbeitserfolges zu erlassen. Darin ist insbesondere festzulegen,
(5) In der Verordnung nach Abs. 4 kann vorgesehen werden, dass abweichend vom Abs. 1
(6) Von der Leistungsbeurteilung kann abgesehen werden, wenn
(7) Für den Vertragsbediensteten,
ist keine Leistungsbeurteilung durchzuführen.
(8) Für den Vertragsbediensteten, der einen Bescheid nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes besitzt, ist keine Leistungsbeurteilung durchzuführen, es sei denn, dass der Vertragsbedienstete bis zum Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt, ab dem folgenden Kalenderjahr an der Leistungsbeurteilung teilnehmen zu wollen. Die Erklärung bleibt so lange wirksam, bis sie vom Vertragsbediensteten schriftlich widerrufen wird. In diesem Fall ist ab dem Kalenderjahr, das dem Widerruf folgt, wieder von der Leistungsbeurteilung abzusehen.
(9) Der Dienstgeber hat die Vertragsbediensteten über die anzuwendenden Methoden der Leistungsbeurteilung in geeigneter Weise zu informieren.
§ 42b
Beurteilungsgespräch
(1) Der Vorgesetzte hat die Leistungsbeurteilung im Rahmen eines Beurteilungsgespräches mit dem Vertragsbediensteten zu erörtern. Der Termin für das Beurteilungsgespräch ist mindestens zwei Wochen im Voraus zu vereinbaren.
(2) Kann das Beurteilungsgespräch aufgrund einer länger dauernden Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten wegen Krankheit oder Unglücksfall während des Durchführungszeitraumes nicht stattfinden, so ist es nach dem Wiederantritt des Dienstes ehestmöglich nachzuholen.
(3) Nach dem Beurteilungsgespräch ist dem Vertragsbediensteten eine schriftliche Ausfertigung der Leistungsbeurteilung zuzustellen. Die Leistungsbeurteilung wird endgültig, wenn der Vertragsbedienstete nicht binnen einer Woche ab Zustellung gegenüber seinem Vorgesetzten schriftlich erklärt, dass er eine andere Leistungsbeurteilung für gerechtfertigt hält. Der Vertragsbedienstete hat die seiner Ansicht nach für eine andere Leistungsbeurteilung sprechenden Gründe in der Erklärung anzugeben.
(4) Wird eine Erklärung nach Abs. 3 abgegeben, so hat binnen einer weiteren Woche ein zweites Beurteilungsgespräch im Beisein des nächsthöheren Vorgesetzten stattzufinden.
(5) Kann das zweite Beurteilungsgespräch wegen begründeter Verhinderung des Vertragsbediensteten, seines Vorgesetzten oder des nächsthöheren Vorgesetzten bis zum Ende des Durchführungszeitraumes nicht mehr stattfinden, so ist es nach dem Ablauf dieser Frist ehestmöglich nachzuholen.
(6) Auf Verlangen des Vertragsbediensteten ist dem zweiten Beurteilungsgespräch ein Mitglied der zuständigen Personalvertretung oder eine Person seines Vertrauens aus dem Kreis der Landesbediensteten beizuziehen.
(7) Behauptet der Vertragsbedienstete in der Erklärung nach Abs. 3, dass durch die Leistungsbeurteilung gegen das Gleichbehandlungsgebot bei der Festsetzung des Entgelts nach dem Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 verstoßen wird, so hat zusätzlich die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte für die allgemeine Verwaltung am zweiten Beurteilungsgespräch teilzunehmen. Dieses gilt dann als Schlichtungsgespräch im Sinn des § 46 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005.
(8) Wird im zweiten Beurteilungsgespräch zwischen dem Vertragsbediensteten und seinem Vorgesetzten kein Einvernehmen über die Leistungsbeurteilung erzielt, so hat darüber der nächsthöhere Vorgesetzte zu entscheiden.
(9) Die aufgrund des zweiten Beurteilungsgespräches erfolgende Leistungsbeurteilung ist endgültig.
§ 42c
Leistungsprämie
(1) Der Vertragsbedienstete hat jährlich Anspruch auf eine Leistungsprämie, wenn in der Leistungsbeurteilung festgestellt wurde, dass der Vertragsbedienstete im Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg im Sinn des § 42a Abs. 1 lit. b bis e aufgewiesen oder überschritten hat.
(2) Die Leistungsprämie beträgt für die Kategorie
(3) Für die Berechnung der Leistungsprämie sind die Jahresentgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten heranzuziehen (Prämientopf).
(4) Die nach den Abs. 2 und 3 ermittelten Mindestprämien der Vertragsbediensteten sind im Verhältnis der Mindestprämiensätze der einzelnen Kategorien zueinander anzuheben, bis in Summe 3 v. H. der Jahresentgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten oder die im Abs. 2 festgelegten Höchstsätze erreicht sind. Soweit infolge der Prämienbegrenzung durch die Höchstsätze die Summe von 3 v. H. der Jahresentgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten nicht erreicht wird, ist die Differenz nach Maßgabe des ersten Satzes den Leistungsprämien der übrigen Vertragsbediensteten zuzuschlagen.
(5) Dem Vertragsbediensteten, für den aus einem der im § 42a Abs. 6 genannten Gründe keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsprämie auf Basis der Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Kalenderjahr. Liegt eine solche nicht vor, so gebührt eine Leistungsprämie in der Höhe von 1,5 v. H.
(6) Dem Vertragsbediensteten, für den aus einem der im § 42a Abs. 7 genannten Gründe keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsprämie auf Basis der Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Kalenderjahr. Liegt eine solche nicht vor, so gebührt eine Leistungsprämie in der Höhe von 1,5 v. H.
(7) Dem Vertragsbediensteten, für den aus dem im § 42a Abs. 8 genannten Grund keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsprämie in der Höhe von 1,5 v. H.
(8) Dem Vertragsbediensteten gebührt im Fall des § 42b Abs. 2 eine provisorische Leistungsprämie der Kategorie I. Ergibt sich aufgrund der nachgeholten Leistungsbeurteilung eine bessere Beurteilung des Arbeitserfolges, so ist die Leistungsprämie neu zu berechnen, indem der entsprechende Mindestprämiensatz im selben Ausmaß angehoben wird wie der Mindestprämiensatz der bereits gewährten provisorische Leistungsprämie. Der Differenzbetrag ist zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1) auszuzahlen.
(9) Dem Vertragsbediensteten gebührt im Fall des § 42b Abs. 5 eine provisorische Leistungsprämie auf Basis der nach dem ersten Beurteilungsgespräch vorliegenden Leistungsbeurteilung. Abs. 8 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass abweichend von den Abs. 3 und 4 für die Berechnung der Leistungsprämie die Jahresentgelte einschließlich der Sonderzahlungen bestimmter Gruppen von Vertragsbediensteten heranzuziehen sind."
"(3) Die Leistungsprämie ist am 15. Dezember oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis vor dem 15. November, so ist die Leistungsprämie in der Höhe des entsprechenden Mindestprämiensatzes binnen einem Monat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen."
"§ 47
Nebengebühren
Für die Gewährung von Nebengebühren gelten die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass
§ 48
(1) Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben des Landes Tirol erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die Gewährung einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung vorsehen.
(2) Die einmalige jährliche Sonderzahlung ist in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgelts oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.
(3) Die Landesregierung hat in der Verordnung nach Abs. 1 die Anspruchsvoraussetzungen für die einmalige jährliche Sonderzahlung festzusetzen. Hierbei kann der Anspruch auf die Sonderzahlung an den Anspruch auf ein kalendermäßig bestimmtes Entgelt gebunden werden. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die einmalige jährliche Sonderzahlung nur zum Teil gewährt wird, wenn der Vertragsbedienstete nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Entgelt hat."
"(1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr
"(6) Insoweit die Zeit eines Karenzurlaubes nach den Abs. 2 bis 5 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen ist, ist diese auch als Erfahrungszeit im Sinn des § 41 Abs. 1 lit. b nach Maßgabe des § 41 Abs. 2, 3 und 4 anrechenbar."
"(3) Durch einen Karenzurlaub wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt."
"(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern) des Vertragsbediensteten sowie von leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt."
"(6) Durch eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Abs. 1 lit. c wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt."
"1. Unterabschnitt
Allgemeines"
"§ 81
Verweisungen auf Bundesgesetze
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
"2. Unterabschnitt
Optionsrecht
§ 81a
Erklärung
(1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde, können schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Abschnitt in der ab dem 1. Jänner 2007 geltenden Fassung bestimmen soll.
(2) Beamte, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde, können schriftlich erklären, dass sich ihr Dienstverhältnis nach diesem Gesetz in der ab dem 1. Jänner 2007 geltenden Fassung bestimmen soll.
(3) Die Erklärung nach Abs. 1 oder 2 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 abzugeben, sofern im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Vertragsbedienstete oder Beamte, die am 1. Jänner 2007
(5) Die Erklärung nach Abs. 1 oder 2 wird mit dem Ersten des auf ihre Abgabe zweitfolgenden Monats wirksam. Sie ist unwiderruflich. Die Beifügung einer Bedingung ist, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung, nicht zulässig.
§ 81b
Überführung
(1) Bedienstete, die eine Erklärung nach § 81a abgegeben haben, sind nach § 40 Abs. 1 einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.
(2) Mit Wirksamkeit der Erklärung nach § 81a bestimmt sich das Monatsentgelt nach § 35. Für die Einstufung ist abweichend vom
§ 35 Abs. 3 und § 37 Abs. 2 der für den Bediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.
(3) Abweichend vom Abs. 2 erster Satz ist bei Bediensteten, die eine Erklärung nach § 81a bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 abgegeben haben, das Monatsentgelt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2007 neu zu berechnen und eine allfällige Differenz zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1) auszuzahlen. Zu diesem Zweck ist der Bedienstete zum 1. Jänner 2007 nach § 40 Abs. 1 entsprechend seiner damaligen Verwendung einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und in die zutreffende Entlohnungsklasse und die nach dem für den Bediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Auf nach dem 1. Jänner 2007 erfolgte Verwendungsänderungen ist § 40 Abs. 3 erster Satz anzuwenden.
(4) Mit Wirksamkeit der Erklärung nach § 81a Abs. 2 wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol, auf das dieses Gesetz anzuwenden ist, übergeführt. Die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit ist für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, so zu behandeln, als wäre sie im privatrechtlichen Dienstverhältnis zurückgelegt worden.
Übergangsbestimmungen zur Entlohnung
§ 81c
Anwendungsbereich
Für den Vertragsbediensteten,
§ 81d
Allgemeines
(1) § 6 Abs. 2 lit. e gilt nicht. Der Dienstvertrag hat jedoch Bestimmungen darüber zu enthalten, für welche Verwendung der Vertragsbedienstete aufgenommen wird sowie welchem Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe er zugewiesen wird.
(2) § 17 Abs. 1 und 3 bis 7, § 18 Abs. 2 dritter Satz und § 30 Abs. 4 lit. c letzter Halbsatz gelten nicht.
(3) § 34a gilt sinngemäß für die Vertragsbediensteten aller Entlohnungsgruppen der Entlohnungsschemata I und II, mit Ausnahme jener Vertragsbediensteten, die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind.
(4) An die Stelle der §§ 35 und 37 bis 42 treten die §§ 81e bis 81n.
(5) Die §§ 42a, 42b, 42c, 46 Abs. 3, 47 lit. a, b und c, 65 Abs. 6, 66 Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz und Abs. 3 sowie 71 zweiter Satz und 71a Abs. 6 gelten nicht.
(6) § 76 lit. a gilt mit der Maßgabe, dass für die Beitragsleistung neben der Sonderzahlung nach § 36 das Monatsentgelt nach § 81e zugrunde zu legen ist.
(7) Die §§ 81a und 81b gelten nicht.
§ 81e
Monatsentgelt, Zulagen
Dem Vertragsbediensteten gebühren das seinem Entlohnungsschema entsprechende Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Ergänzungszulage, besondere Zulage zum Monatsentgelt, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage, Kinderzulage, Teuerungszulage). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Verwaltungsdienstzulage, die Ergänzungszulage, die besondere Zulage zum Monatsentgelt, die Pflegedienstzulage und die Funktions-Ausbildungszulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.
§ 81f
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I
Das Entlohnungsschema I umfasst folgende Entlohnungsgruppen:
Entlohnungsgruppe a = Höherer Dienst
Entlohnungsgruppe b = Gehobener Dienst
Entlohnungsgruppe c = Fachdienst
Entlohnungsgruppe d = Mittlerer Dienst
Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst
§ 81g
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I
(1) Das Entlohnungsschema I mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt.
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppen d und e, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres das Monatsentgelt nach Abs. 1, die Verwaltungsdienstzulage und die besondere Zulage zum Monatsentgelt lediglich im Ausmaß von 80 v. H.
§ 81h
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II
(1) Die in der Anlage 1 zum Landesbeamtengesetz 1998 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas
II. Hierbei entsprechen
der Verwendungsgruppe P1 die Entlohnungsgruppe p1 der Verwendungsgruppe P2 die Entlohnungsgruppe p2 der Verwendungsgruppe P3 die Entlohnungsgruppe p3 der Verwendungsgruppe P4 die Entlohnungsgruppe p4 der Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe p5.
(2) Die Landesregierung kann Voraussetzungen nach Abs. 1 nachsehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht und die Nachsicht in der Anlage 1 zum Landesbeamtengesetz 1998 nicht ausgeschlossen ist.
§ 81i
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
(1) Das Entlohnungsschema II mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 5 dargestellt.
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II, Entlohnungsgruppen p4 und p5, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres das Monatsentgelt nach Abs. 1, die Verwaltungsdienstzulage und die besondere Zulage zum Monatsentgelt lediglich im Ausmaß von 80 v. H.
(4) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten verwendet, die regelmäßig von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte. Dies gilt nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert.
§ 81j
Vorrückung
(1) Der Vertragsbedienstete rückt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Die für die Vorrückung maßgebenden Zeiträume beginnen mit dem Vorrückungsstichtag (§ 81k).
(2) Die Vorrückung findet an jenem 1. Jänner oder 1. Juli (Vorrückungstermin) statt, der auf die Vollendung des im Abs. 1 genannten Zeitraumes folgt. Der für die Vorrückung maßgebende Zeitraum gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollendet, wenn er vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(3) Ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe b, der eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung nicht abgelegt hat, rückt nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 3 in die Entlohnungsstufe 3a und nach einem Jahr in dieser Entlohnungsstufe in die Entlohnungsstufe 4 vor. Wird ein solcher Vertragsbediensteter jedoch bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe b in eine höhere als die Entlohnungsstufe 3a eingereiht, so gilt § 83 Abs. 5 sinngemäß.
§ 81k
Vorrückungsstichtag
(1) Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der Abs. 10 bis 14 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
(2) Nach Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:
zurückgelegt worden ist,
(3) Die Anrechnung eines Studiums nach Abs. 2 lit. h umfasst:
(4) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
(5) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, so zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage 6 zu Abs. 3 lit. e vorgesehene Höchstausmaß.
(6) Das Doktoratsstudium ist nach Abs. 2 lit. h in der nach den Abs. 4 oder 5 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Beamte lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
(7) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 lit. h gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(8) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
(9) Zeiten nach Abs. 1 lit. b, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse so weit zur Gänze vorangesetzt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind zur Gänze voranzusetzen,
(10) Folgende Zeiten sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
(11) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Landesregierung vom Ausschluss der Voransetzung von Zeiten nach Abs. 10 lit. b absehen.
(12) Bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe a aufgenommen werden, sind die im Abs. 2 lit. a und d Z. 4 bis 7 angeführten Zeiten, soweit sie vor der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulausbildung liegen, in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe a nach § 81l anrechenbar wären. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Zeiten zwar nach der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulausbildung liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe a nicht gleichwertig ist.
(13) Die nach Abs. 1 lit. b Z. 2, Abs. 2 lit. g und h und Abs. 9 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 12 zutreffen.
(14) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 6 Z. 6 des Opferfürsorgegesetzes - nicht zulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Abs. 2 lit. b und c angeführten Zeiten, soweit sie in einen nach Abs. 2 lit. g oder h zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(15) Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des Vertragsbediensteten festzulegen.
(16) Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a oder b überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 lit. f bis h eine Verbesserung für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Hierbei sind die Abs. 10, 11, 13 und 14, soweit sie in Betracht kommen, anzuwenden.
(17) Vollendet ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe a
§ 81l
Überstellung
(1) Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine andere Entlohnungsgruppe.
(2) Wird ein Vertragsbediensteter überstellt, so sind für ihn, sofern im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin maßgebend, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe bestimmend war, in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.
(3) Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a überstellt, so sind für ihn jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin maßgebend, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe bestimmend war, in dem
(4) Ist das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete nach seiner Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als sein bisheriges Monatsentgelt, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehende Ergänzungszulage auf das aufgrund der bisherigen Einreihung sich ergebende Monatsentgelt. Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Monatsentgelt nicht zuzurechnen.
§ 81m
Verwaltungsdienstzulage, Pflegedienstzulage,
Funktions-Ausbildungszulage
(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage.
Sie beträgt:
in der
Entlohnungsgruppe Entlohnungsstufe - Euro
p1 bis p5, e, d, c, b 135,6
a 1 bis 7 135,6
a ab 8 172,2
(2) Vertragsbediensteten, die in einer Krankenanstalt Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes ausüben, (Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes) gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Pflegedienstzulage. Sie beträgt monatlich
(3) Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes im Sinn des Abs. 2, die dem gehobenen Dienst oder dem Fachdienst angehören, gebührt zusätzlich zur Pflegedienstzulage nach Abs. 2 eine Funktions-Ausbildungszulage, wenn sie im Rahmen ihrer Verwendung dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben. Die Landesregierung hat die Funktions-Ausbildungszulage abgestuft für bestimmte Verwendungen nach dem Grad der in der jeweiligen Verwendung zu tragenden besonderen Verantwortung in Hundertsätzen des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festzusetzen.
(4) Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes im Sinn des Abs. 2 gebührt für die mit ihrem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulage. Die allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich in der Höhe von 6,5 v.
H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu gewähren.
§ 81n
Besondere Zulage zum Monatsentgelt
(1) Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben des Landes Tirol erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die Gewährung einer besonderen Zulage zum Monatsentgelt vorsehen.
(2) Die besondere Zulage zum Monatsentgelt ist in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgelts oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.
(3) Die besondere Zulage zum Monatsentgelt ist 14-mal jährlich zu gewähren. Sie kann abgestuft nach der Höhe des Monatsentgelts verschieden hoch festgesetzt werden."
"4. Unterabschnitt
"§ 82a
(1) Ausbildungslehrgänge, die auf Grundlage der nach § 34 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwendenden Vorschriften begonnen wurden, sind einschließlich der Dienstprüfung in Anwendung dieser Vorschriften abzuschließen.
(2) Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen, die auf Grundlage der nach § 34 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwendenden Vorschriften absolviert und abgelegt wurden, werden als Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen nach Maßgabe des § 34a Abs. 9 anerkannt. Die Landesregierung hat in der Grundausbildungsverordnung (§ 34a Abs. 7) festzulegen, welche dieser Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen den in der Grundausbildungsverordnung eingerichteten Ausbildungslehrgängen und den dort vorgesehenen Dienstprüfungen in Teilen oder zur Gänze gleichwertig sind.
§ 82b
Übergangsbestimmungen zur Leistungsprämie
(1) In der Verordnung nach § 42a Abs. 5 ist festzulegen, in welchem Kalenderjahr dem Vertragsbediensteten, dessen Entlohnung sich nach dem 3. Abschnitt in der seit dem 1. Jänner 2007 geltenden Fassung bestimmt, erstmals eine vom Ergebnis der Leistungsbeurteilung abhängige Leistungsprämie nach § 42c gebührt.
(2) Bis zu diesem Kalenderjahr ist dem Vertragsbediensteten, dessen Entlohnung sich nach dem 3. Abschnitt in der seit dem 1. Jänner 2007 geltenden Fassung bestimmt, einmal jährlich ein Betrag in Höhe von 3 v. H. des für das Kalenderjahr gebührenden Jahresentgelts einschließlich der Sonderzahlungen als einstweilige Leistungsprämie auszuzahlen. § 46 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 82c
Übergangsbestimmung zur Jubiläumszuwendung
Für den Bediensteten, dessen Dienstverhältnis nach § 81b übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend vom § 47 lit. c der bisherige Jubiläumsstichtag.
§ 82d
Übergangsbestimmung zum Erholungsurlaub
Auf den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde, ist § 55 Abs. 1, 5 und 6 in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Vertragsbediensteten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 45. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Dienststunden gebührt."
"Höchstausmaß der Studiendauer nach § 81k Abs. 3 lit. e".
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 13 tritt mit 19. Juli 2006 in Kraft.
(3) Art. I Z. 26 und 30 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit 1. Jänner 2007 in Kraft gesetzt werden.
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