Hausbesorger-Entgeltverordnung 2007
LGBL_TI_20061212_95Hausbesorger-Entgeltverordnung 2007Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.12.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 95/2006 Stück 37
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 27. November 2006 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Hausbesorger-Entgeltverordnung 2007)
Aufgrund der §§ 7, 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet:
§ 1
Entgelt
Das monatliche Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird wie folgt festgesetzt:
§ 2
Materialkostenersatz
Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten erforderlichen Materialien wird eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines Zuschlages zum Entgelt nach § 1 Z. 1 im Ausmaß von 20 v. H. festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
§ 3
Aufrundung
Die nach den §§ 1 und 2 sich ergebende Gesamtsumme ist entsprechend den vier Dezimalstellen auf die nächsthöhere zweite Eurodezimale aufzurunden.
§ 4
Sperrgeld
Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat an den Hausbesorger (Vertreter) für das Öffnen des Tores vor Mitternacht ein Sperrgeld von Euro 3,50, nach Mitternacht ein solches von Euro 4,- zu entrichten.
§ 5
Begünstigungsklausel
Sollte sich aufgrund der §§ 1 bis 3 insgesamt eine für den Hausbesorger geringere Entlohnung als bisher ergeben, so gebührt ihm das bisher ausbezahlte Entgelt weiterhin.
§ 6
Ausmaß der Erhöhung des Entgeltes
Das Ausmaß der Erhöhung des im § 1 festgesetzten Entgeltes beträgt gegenüber dem im § 1 der Hausbesorger-Entgeltverordnung 2006, LGBl. Nr. 88/2005, festgesetzten Entgelt für das Entgelt nach § 1 Z. 1 und 2 jeweils 2,5 v. H.
§ 7
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hausbesorger-Entgeltverordnung 2006, LGBl. Nr. 88/2005, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.