Anpassungsfaktor für Ruhe- und Versorgungsbezüge und Wertausgleich für Gemeindebeamte, Festsetzung für 2007
LGBL_TI_20061212_94Anpassungsfaktor für Ruhe- und Versorgungsbezüge und Wertausgleich für Gemeindebeamte, Festsetzung für 2007Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.12.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 94/2006 Stück 37
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 5. Dezember 2006 über die Festsetzung des Anpassungsfaktors für Ruhe- und Versorgungsbezüge und eines Wertausgleiches für das Kalenderjahr 2007 betreffend die Gemeindebeamten
Aufgrund des § 30 Abs. 2 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2006, wird verordnet:
Anpassungsfaktor
§ 1
Der Anpassungsfaktor nach § 2 lit. d Z. 1 sublit. kk des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2006, wird für das Kalenderjahr 2007 mit 1,016 festgesetzt, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Beträgt der Ruhe- oder Versorgungsbezug einer Person zum 31. Dezember 2006 mehr als 1.920,- Euro monatlich, so beträgt der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2007 abweichend vom § 1 jenen Hundertsatz, der einer Erhöhung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses um 30,72 Euro entspricht.
§ 3
Wertausgleich
(1) Der Wertausgleich nach § 2 lit. d Z. 1 sublit. ll des Landesbeamtengesetzes 1998 beträgt für das Jahr 2007 bei einem Monatspensionseinkommen
jedoch nicht mehr als 1.920,- Euro 45,- Euro,
(2) Als Monatspensionseinkommen im Sinn des Abs. 1 gilt die Summe aller monatlich wiederkehrenden Leistungen, auf die eine Person nach dem Pensionsgesetz 1965 - mit Ausnahme der Kinderzulage - und nach dem Nebengebührenzulagengesetz, jeweils in der für Landesbeamte übernommenen Fassung, im Dezember 2006 Anspruch hat.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
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