Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung
LGBL_TI_20061212_92Tiroler Vergabepublikations- und VergabegebührenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.12.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 92/2006 Stück 37
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 21. November 2006 über die Festlegung des Publikationsmediums für die Bekanntmachungen von Auftragsvergaben sowie der Gebühren für die Inanspruchnahme des unabhängigen Verwaltungssenates als Nachprüfungsbehörde (Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung)
Aufgrund der §§ 52 Abs. 1, 55 Abs. 1, 216 Abs. 1 und 219 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, und des § 19 Abs. 2 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 70, wird verordnet:
§ 1
Publikationsmedium
(1) Auftraggeber nach den §§ 3 Abs. 1 sowie 164 bis 166 des Bundesvergabegesetzes 2006, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, haben Bekanntmachungen nach den §§ 46 Abs. 1 und 207 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2006 sowie sonstige verpflichtende Bekanntmachungen derselben Art nach diesem Gesetz jedenfalls im Boten für Tirol zu veröffentlichen.
(2) Durch die Veröffentlichungen nach Abs. 1 wird die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln, nicht berührt.
§ 2
Gebühren für die Inanspruchnahme des unabhängigen
Verwaltungssenates
(1) Für Anträge nach den §§ 5 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006 hat der Antragsteller bei der Einbringung des Antrages eine Gebühr zu entrichten:
Direktvergaben 200,- Euro
direkte Zuschlagserteilungen (§ 132 Abs. 3 und § 273 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2006) im Oberschwellenbereich 600,-
Euro
direkte Zuschlagserteilungen (§ 132 Abs. 3 und § 273 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2006) im Unterschwellenbereich 300,-
Euro
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich
Bauaufträge 400,- Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 300,- Euro Geistige Dienstleistungen 350,- Euro
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich
Bauaufträge 600,- Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 350,- Euro
Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich
Bauaufträge 2.500,- Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 800,- Euro
Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich
Bauaufträge 5.000,- Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1.600,- Euro
(2) Für Anträge nach § 11 Abs. 1 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006 ist jeweils die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.
(3) Werden im Hinblick auf die Vergabe eines Auftrages mehrere Anträge, ausgenommen Anträge nach § 11 Abs. 1 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006, gestellt, so verringert sich beim zweiten Antrag und für jeden weiteren Antrag die Gebühr nach Abs. 1 jeweils um die Hälfte.
(4) Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Gebühr nur einmal zu entrichten. Für einen Antrag, der sich lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nach den §§ 12 und 180 des Bundesvergabegesetzes 2006 nicht erreicht, ist nur die Gebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
(5) Wird ein Antrag zurückgezogen, so ist die Hälfte der dafür entrichteten Gebühr zurückzuerstatten.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
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