Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge auf der A 12 Inntalautobahn
LGBL_TI_20061205_91Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge auf der A 12 InntalautobahnGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.12.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 91/2006 Stück 36
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 24. November 2006, mit der auf der A 12 Inntalautobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge erlassen wird
Aufgrund des § 9a Abs. 9 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2006, in Verbindung mit den §§ 10, 11 und 14 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 wird verordnet:
§ 1
Zielbestimmung
Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen, sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
§ 2
Sanierungsgebiet
Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L wird ein Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A 12 Inntalautobahn zwischen km 0,00 an der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland und der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Zirl festgelegt.
§ 3
Verbot
(1) Auf der A 12 Inntalautobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer 6,350 im Gemeindegebiet von Kufstein bis Straßenkilometer 90,0 im Gemeindegebiet von Zirl ist das Fahren mit folgenden Fahrzeugen ab dem 1. Jänner 2007 verboten:
(2) Eine bescheidmäßige Anordnung erfolgt nicht, das Verbot wirkt direkt.
§ 4
Ausnahmen
(1) Vom Verbot nach § 3 sind - über die Ausnahmen nach § 14 Abs.2 IG-L in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 hinaus - ausgenommen:
(2) Die Dokumente nach Abs. 1 lit. g und h sind mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht vorzuweisen und auszuhändigen.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der in Tirol verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden, LGBl. Nr. 79/2004, außer Kraft.
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