Fahrverbot auf der A 12 Inntalautobahn für schadstoffreiche Schwerfahrzeuge
LGBL_TI_20061205_90Fahrverbot auf der A 12 Inntalautobahn für schadstoffreiche SchwerfahrzeugeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.12.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 90/2006 Stück 36
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 24. November 2006, mit der auf der A 12 Inntalautobahn ein Fahrverbot für schadstoffreiche Schwerfahrzeuge erlassen wird
Aufgrund des § 9a Abs. 9 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2006, in Verbindung mit den §§ 10, 11 und 14 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 wird verordnet:
§ 1
Zielbestimmung
Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen, sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
§ 2
Sanierungsgebiet
Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L wird ein Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A 12 Inntalautobahn zwischen km 0,00 an der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland und der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Zirl festgelegt.
§ 3
Verbot
(1) Auf der A 12 Inntalautobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer 6,350 im Gemeindegebiet von Kufstein bis Straßenkilometer 90,0 im Gemeindegebiet von Zirl ist das Fahren mit folgenden Fahrzeugen, unbeschadet des § 14 Abs. 2 IG-L in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, verboten:
(2) Diese Maßnahmen wirken direkt, eine Anordnung mit Bescheid erfolgt nicht.
§ 4
Nachweis
(1) Zum Nachweis der NOx-Emissionen ist,
(2) Die Dokumente nach Abs. 1 lit. a und b sind auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht vorzuweisen und auszuhändigen.
§ 5
Ausnahmen
(1) Vom Verbot nach § 3 sind ausgenommen:
(2) Das Verbot nach § 3 gilt nicht für Fahrzeuge, die hoch spezialisiert und besonders kostenaufwändig sind, wie beispielsweise Betonmischfahrzeuge, Abschleppfahrzeuge und Autokranlastkraftwagen zum Versetzen schwerer Lasten.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
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