Geschwindigkeitsbeschränkung (100 km/h) A 12 Inntalautobahn zw. Zirl West und Staatsgrenze mit Bundesrepublik Deutschland
LGBL_TI_20061027_86Geschwindigkeitsbeschränkung (100 km/h) A 12 Inntalautobahn zw. Zirl West und Staatsgrenze mit Bundesrepublik DeutschlandGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.10.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 86/2006 Stück 34
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 23. Oktober 2006, mit der auf der A 12 Inntalautobahn zwischen Zirl West und der Staatsgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h festgesetzt wird
Aufgrund des § 9a Abs. 9 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2006, in Verbindung mit den §§ 10, 11 und 14 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 wird verordnet:
§ 1
Zielbestimmung
Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 3 soll zur Erreichung dieses Ziels beitragen. Um eine zielgerichtete Maßnahme zu gewährleisten, soll die starre 100 km/h-Beschränkung lediglich bis zur Inbetriebnahme einer immissionsgesteuerten Verkehrsbeeinflussungsanlage in Geltung stehen.
§ 2
Sanierungsgebiet
Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L wird ein Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A 12 Inntalautobahn zwischen km 0,00 an der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland und der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Zirl festgelegt.
§ 3
Maßnahme
(1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird auf der A 12 Inntalautobahn auf der Richtungsfahrbahn Bregenz von der Staatsgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland bis Straßenkilometer 88,997 im Gemeindegebiet von Zirl und auf der Richtungsfahrbahn Kufstein von Straßenkilometer 88,806 im Gemeindegebiet von Zirl bis zur Staatsgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland mit 100 km/h in der Zeit vom 1. November 2006 bis zum 30. April 2007 festgesetzt.
(2) Ausgenommen von der Beschränkung nach Abs. 1 sind:
(3) Die Maßnahme gilt direkt, eine bescheidmäßige Anordnung durch die Behörde erfolgt nicht.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2006 in Kraft.
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