Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz, Änderung
LGBL_TI_20060919_76Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.09.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 76/2006 Stück 31
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Juli 2006, mit dem das Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz, LGBl. Nr. 27/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2004, wird wie folgt geändert:
"(2) Die Organe des Fonds haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle zu bedienen. Der Personal- und Sachaufwand der Geschäftsstelle ist aus den Mitteln des Fonds zu tragen."
"(2) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. c und d werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt, und zwar
"(7) Für die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. c und d gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2004, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen und die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit für Landesbeamte sinngemäß."
"(3) Die Mitgliedschaft des vom Bund der Opfer des politischen Freiheitskampfes in Tirol vorgeschlagenen Mitgliedes im Kuratorium erlischt mit 1. Jänner 2007."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
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