Datum der Kundmachung
19.09.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/2006 Stück 31
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Juli 2006, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/ 1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/ 2006, wird wie folgt geändert:
"(6) Dem Anstaltsträger gebührt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Untersuchung und Behandlung der Pfleglinge in der Sonderklasse ein Anteil von mindestens 20 v. H. der vereinnahmten Honorare nach Abs. 5 (Hausanteil). Der Anstaltsträger hat vom Hausanteil einen Betrag von mindestens 3,33 v. H. der Honorare für Sozialleistungen für das Anstaltspersonal zu verwenden.
(7) Für die Mitwirkung an der Untersuchung und Behandlung der Pfleglinge in der Sonderklasse gebühren den anderen Ärzten des ärztlichen Dienstes sowie dem mitwirkenden akademischen nichtärztlichen Personal (Poolberechtigte) Anteile an den Honoraren nach Abs. 5 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
(8) Die Rechnungslegung über die Honorare durch die honorarberechtigten Ärzte sowie die Bezahlung dieser Rechnungen haben im Weg einer beim Anstaltsträger einzurichtenden Verrechnungsstelle zu erfolgen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Verrechnungsstelle nach § 41 Abs. 8 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 4 ist mit 1. Jänner 2007 beim Anstaltsträger einzurichten. Die Honorare für die ab diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen sind über diese Verrechnungsstelle abzurechnen.
(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Vereinbarungen nach § 41 Abs. 4 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes sind bis längstens 31. Dezember 2007 an die Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 des § 41 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 4 anzupassen. Hinsichtlich der Aufteilung der Honorare werden die angepassten Vereinbarungen für die ab 1. Jänner 2008 erbrachten Leistungen wirksam.
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