Datum der Kundmachung
19.09.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 74/2006 Stück 31
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Juli 2006, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (6. G-VBG-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 68/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 59/2006, wird wie folgt geändert:
"§ 21
Dienstzeit
(1) Die Wochendienstzeit der nach § 14 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes, LGBl. Nr. 14/1973, in der jeweils geltenden Fassung bestellten Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen beträgt für die Kinderbetreuung und für die Vor- und Nachbereitung insgesamt 40 Wochenstunden.
(2) Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die Vorbereitung der pädagogischen Arbeit (Tages-, Wochen-, Monats- und Jahresplanung), die Dokumentation der pädagogischen Arbeit, die Eltern- und Teamarbeit, die Fortbildung und die Verwaltungstätigkeit.
(3) Für die Vor- und Nachbereitung sind von Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen an Kindergärten und Integrationskindergärten fünf Stunden und von Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen an heilpädagogischen Kindergärten acht Stunden der Wochendienstzeit zu verwenden.
(4) Für die Besorgung von Leitungsaufgaben sind unbeschadet des Abs. 3 von Leiterinnen von Kindergärten, Integrationskindergärten und heilpädagogischen Kindergärten mindestens drei Stunden der Wochendienstzeit zu verwenden.
(5) Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die Zeiten nach den Abs. 3 und 4 auf das der Teilzeitbeschäftigung entsprechende Ausmaß."
"§ 23
Urlaubssonderregelungen
(1) Auf Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen, die während der Ferien oder Teilen der Ferien zur Dienstleistung herangezogen werden, sind die §§ 54 bis 62 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Kalenderjahres das Kindergartenjahr tritt. Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des nächstfolgenden Kalenderjahres. Der Erholungsurlaub ist so weit wie möglich während der Ferien zu verbrauchen.
(2) Ferien oder Teile der Ferien, in denen Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen nicht zur Dienstleistung herangezogen werden, gelten als verbrauchter Erholungsurlaub. Der Berechnung des Urlaubsverbrauches ist die
durchschnittliche tägliche Dienstzeit zugrunde zu legen.
(3) Die von Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen, die während der Ferien oder Teilen der Ferien zur Dienstleistung herangezogen werden, gegenüber Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen, die nicht während der Ferien oder Teilen der Ferien zur Dienstleistung herangezogen werden, erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die Wochendienstzeit nach § 21 Abs. 1 nicht überschritten wird, durch Freizeit im Verhältnis 1:1 bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Kindergartenjahres auszugleichen. Dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 22 Abs. 2 und für die Fortbildung nach § 24. Ist der Zeitausgleich nicht möglich, so ist die erhöhte Dienstzeit mit der Grundvergütung für Überstunden nach § 29 Abs. 2 abzugelten. Die Grundvergütung und der Zeitausgleich sind nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu gewähren.
(4) Auf Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen, deren Dienstverhältnis vor dem Ablauf des Kindergartenjahres endet, sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden, auch wenn die Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen nicht in den Ferien oder Teilen der Ferien zur Dienstleistung herangezogen wurden."
"§ 29
Überstunden, Überstundenvergütung
(1) Eine Überstunde liegt vor, wenn die Wochendienstzeit für die Kinderbetreuung
überschreitet.
(2) Abweichend vom § 5 Abs. 3 ist die Grundvergütung für die Überstunden durch die Teilung des Monatsentgeltes bei Überstunden nach Abs. 1 lit. a durch 151,55, nach Abs. 1 lit. b und c durch 138,56 und nach Abs. 1 lit. d durch 125,57 zu ermitteln."
Artikel II
Auf Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Leiterinnen an Kindergärten, Integrationskindergärten und heilpädagogischen Kindergärten sowie auf Erzieher und Sondererzieher, deren Dienstverhältnis vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen hat, sind die §§ 21, 23 und 29 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiterhin anzuwenden.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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