Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz
LGBL_TI_20060919_72Tiroler Landwirtschaftskammer- und LandarbeiterkammergesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.09.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/2006 Stück 30
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Juli 2006 über die beruflichen Vertretungen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft (Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
I. Hauptstück
Organisation der Landwirtschaftskammer
und der Landarbeiterkammer
Landwirtschaftskammer
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Aufgaben der Landwirtschaftskammer, Rechtspersönlichkeit
(1) Der Landwirtschaftskammer obliegen die Wahrung und Vertretung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der in der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 selbstständig tätigen Personen sowie die Förderung der Land- und Forstwirtschaft.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat unter Beachtung der allgemeinen Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Tirol ihre Mitglieder zu fördern, zu beraten sowie aus- und weiterzubilden mit dem Ziel, insbesondere folgende Aufgaben bestmöglich zu erfüllen:
(3) Aufgaben im allgemeinen Interesse der Land- und Forstwirtschaft sind insbesondere:
(4) Aufgaben im unmittelbaren Interesse der Mitglieder sind insbesondere:
(5) Die Landwirtschaftskammer kann sich zur Koordinierung und Durchsetzung ihrer Aufgaben mit gesetzlichen Interessenvertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern zur Bildung einer Dachorganisation zusammenschließen.
(6) Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Innsbruck.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Die Land- und Forstwirtschaft im Sinn dieses Gesetzes umfasst die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mithilfe der Naturkräfte und deren Verwertung sowie die Haltung, Zucht und Nutzbarmachung der frei lebenden und der in der Obhut des Menschen befindlichen Tiere und die Verwertung tierischer Erzeugnisse.
(2) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinn des Abs. 1 gehören insbesondere die Wiesen-, Acker- und Waldwirtschaft, die Viehwirtschaft einschließlich der Weide-, Alm- und Milchwirtschaft, der Obst-, Wein-, Gemüse- und Gartenbau, die Käsereien, die Sennereien, die Baumschulen, die Jagd, die Fischerei, die Imkerei, die Kompostierung, soweit diese nicht selbstständig im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung ausgeübt wird, die Bereitstellung biogener Rohstoffe und die Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Flächen in einem guten ökologischen Zustand.
(3) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist eine wirtschaftliche Einheit, die einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenmehrheit als Grundlage für die Ausübung einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn der Abs. 1 und 2 unter Inanspruchnahme der erforderlichen Hilfsmittel zur Erzielung eines bestimmten Arbeitserfolges dient.
(4) Zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die nicht unter die Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie fallenden Neben- und Hilfsbetriebe. Nebenbetriebe umfassen Tätigkeiten wie die Be- und Verarbeitung der hauptsächlich eigenen Naturprodukte und den Verkauf dieser Erzeugnisse sowie Dienstleistungen im Bereich der Land-, Forst- und Freizeitwirtschaft. Hilfsbetriebe dienen der Herstellung und Instandsetzung der Betriebsmittel für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
§ 3
Eigener und übertragener Wirkungsbereich
(1) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer sind im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Die Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich sind in eigener Verantwortung und frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.
(3) Alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch Gesetz, Verordnung oder Vertrag zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen wurden, sind unabhängig davon, ob es sich um Angelegenheiten der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung handelt, solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die Aufgaben nach diesem Gesetz gehören jedenfalls zum eigenen Wirkungsbereich.
Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer
§ 4
Mitglieder
(1) Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind:
(2) Im Fall der Verpachtung oder der Übertragung des Fruchtgenussrechtes bleibt der Eigentümer neben dem Pächter oder Fruchtgenussberechtigten Mitglied.
§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer beginnt mit dem Tag der Erfüllung einer der Voraussetzungen nach § 4 oder mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach § 6, dass eine Mitgliedschaft vorliegt.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach § 4 weggefallen sind, oder mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach § 6, dass eine Mitgliedschaft nicht vorliegt.
§ 6
Entscheidung über die Mitgliedschaft
Ist die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer strittig, so hat die Landesregierung auf Antrag der Landwirtschaftskammer oder des Betroffenen darüber zu entscheiden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind berechtigt,
(2) Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer haben Anspruch auf fachliche Beratung und auf Auskunft über Angelegenheiten der Landwirtschaftskammer.
(3) Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind berechtigt, schriftliche Anträge an die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zu stellen, wenn diese von mindestens 300 Mitgliedern unterstützt werden. Die Unterstützung hat durch die Angabe von Name, Geburtsdatum, Adresse und Datum der Unterstützung sowie die eigenhändige Unterschrift auf dem Antrag zu erfolgen. Die Antragslisten sind fortlaufend zu nummerieren. Der Antragsteller hat den Antrag dem Präsidenten zu übermitteln. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag klar ersichtlich sein. Die Vollversammlung hat Anträge innerhalb von sechs Monaten nach deren Einbringung zu behandeln. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, bis wann eine Entscheidung über den Antrag zu erwarten ist.
(4) Das Recht nach Abs. 1 lit. b steht auch zu:
(5) Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, die jeweiligen Kammerumlagen und Beiträge zu entrichten.
(6) Die Mitglieder haben die für die Mitgliedschaft maßgebenden Voraussetzungen oder deren Änderung der Landwirtschaftskammer unverzüglich mitzuteilen.
Organe der Landwirtschaftskammer, Kammeramt
§ 8
Organe
Organe der Landwirtschaftskammer sind:
§ 9
Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus 16 direkt gewählten Mitgliedern und den Obmännern der
Bezirkslandwirtschaftskammern. Die Mitglieder der Vollversammlung führen während ihrer Amtsdauer den Titel "Kammerrat".
(2) Der Vollversammlung obliegen:
(3) Die Vollversammlung kann nach Maßgabe der Satzung (§ 19) zur Beratung und Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse einsetzen.
(4) Der Präsident hat die Vollversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat die Vollversammlung überdies dann einzuberufen, wenn dies wenigstens sechs Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich beantragen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Präsidenten festzusetzenden Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich einzuladen.
(5) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand auszuschließen, wenn dies der Präsident oder wenigstens ein Viertel der anwesenden Mitglieder beantragt und die Vollversammlung in nicht öffentlicher Sitzung beschließt. Für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(6) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Präsident oder der Vizepräsident als Vorsitzender sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Für einen Beschluss über die Abberufung des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines anderen Mitglieds des Vorstandes ist die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Durch eine solche Abberufung wird die Ausübung des Mandates in der Vollversammlung nicht berührt.
(8) Die nach Abs. 2 lit. h festgesetzten Kostenbeiträge sind in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen.
§ 10
Vorstand
(1) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer besteht aus:
(2) Die weiteren Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise sind Ersatzmitglieder zu wählen, die die weiteren Mitglieder im Fall ihrer Verhinderung zu vertreten haben.
(3) Dem Vorstand obliegen:
(4) Der Präsident hat den Vorstand nach Bedarf zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Präsidenten festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Präsident oder der Vizepräsident als Vorsitzender sowie mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 11
Präsident, Vizepräsident
(1) Der Präsident der Landwirtschaftskammer ist von der Vollversammlung aus dem Kreis ihrer Mitglieder und der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise ist der Vizepräsident zu wählen.
(2) Dem Präsidenten obliegen:
(3) Erachtet der Präsident, dass ein Beschluss der Vollversammlung oder des Vorstandes ein Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer überschreitet, oder einen erheblichen Nachteil für die Landwirtschaftskammer zur Folge haben könnte, so hat er mit der Vollziehung des Beschlusses innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung durch dasselbe Organ zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, so hat er binnen zwei Wochen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen, ob der Beschluss zu vollziehen ist.
(4) Der Präsident beurkundet und fertigt die Beschlüsse sowie alle rechtsverbindlichen Schriftstücke gemeinsam mit dem Kammerdirektor.
(5) Der Präsident wird im Fall seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Zudem kann sich der Präsident bei der Besorgung bestimmter Aufgaben vom Kammerdirektor oder von einem anderen Bediensteten des Kammeramtes vertreten lassen.
§ 12
Kontrollausschuss
(1) Zur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landwirtschaftskammer hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer ihrer Funktionsperiode einen Kontrollausschuss zu wählen.
(2) Der Kontrollausschuss muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören. Jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppe steht mindestens ein Mitglied zu. Der Kontrollausschuss kann Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen zur Beratung beiziehen.
(3) Der Präsident und der Kammerdirektor sowie die von ihnen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuss auf Verlangen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Überprüfung nach Abs. 1 erforderlich sind. Gegenüber dem Kontrollausschuss gilt die Verschwiegenheitspflicht nach § 56 nicht.
(4) Der Präsident hat den Kontrollausschuss zur ersten Sitzung einzuberufen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten. Der Kontrollausschuss hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen Schriftführer zu wählen. Der Vorsitzende darf nicht der gleichen Wählergruppe angehören, der der Präsident zugerechnet wird, es sei denn, dass nur eine Wählergruppe in der Vollversammlung vertreten ist.
(5) Der Vorsitzende hat den Kontrollausschuss nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(6) Der Kontrollausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Kontrollausschuss hat das Ergebnis seiner Überprüfung dem Präsidenten in einem Bericht bekannt zu geben. Dieser hat den Bericht samt einer allfälligen Stellungnahme zugleich mit dem Rechnungsabschluss der Vollversammlung vorzulegen.
§ 13
Vorstände und Obmänner
der Bezirkslandwirtschaftskammern
(1) Die Vorstände und die Obmänner der für die politischen Bezirke Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land gemeinsam sowie für jeden der sonstigen politischen Bezirke Tirols einzurichtenden Bezirkslandwirtschaftskammern haben die übrigen Organe der Landwirtschaftskammer hinsichtlich der in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrzunehmenden Aufgaben zu beraten.
(2) Der Vorstand der Bezirkslandwirtschaftskammer für die politischen Bezirke Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land besteht aus zehn, die Vorstände der übrigen
Bezirkslandwirtschaftskammern bestehen jeweils aus neun gewählten Mitgliedern.
(3) Dem Vorstand obliegt die Beratung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Obmann übertragen sind. Der Vorstand kann dem Obmann die Beratungstätigkeit hinsichtlich einzelner Aufgaben übertragen.
(4) Der Obmann hat den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, und überdies dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies wenigstens drei Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer oder der Vorstand der Landwirtschaftskammer unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich beantragen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Obmann festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.
(5) Weiters hat der Obmann den von der Landarbeiterkammer für die betreffende Bezirkslandwirtschaftskammer namhaft gemachten Bezirksvertreter spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu den Sitzungen einzuladen. Der Bezirksvertreter hat das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Der Obmann und sein Stellvertreter werden vom Vorstand aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Für einen Beschluss über die Abberufung des Obmannes oder seines Stellvertreters ist eine Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(7) Der Obmann wird im Fall seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten.
§ 14
Funktionsperiode
(1) Die Funktionsperiode der Vollversammlung, des Vorstandes und des Kontrollausschusses der Landwirtschaftskammer sowie des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammern beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung des jeweils neu gewählten Organs.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes der Landwirtschaftskammer und die Obmänner der Bezirkslandwirtschaftskammern und ihre Stellvertreter haben jedoch auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsperiode die Geschäfte bis zum Beginn der Funktionsperiode der jeweils neuen Organe weiterzuführen.
(3) Ein Mitglied des Vorstandes und des Kontrollausschusses der Landwirtschaftskammer oder ein Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer oder sein Stellvertreter scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:
(4) Der Verzicht auf das Amt ist von einem Mitglied des Vorstandes oder des Kontrollausschusses der Landwirtschaftskammer gegenüber dem Präsidenten, vom Präsidenten gegenüber dem Vizepräsidenten, vom Obmann einer Bezirkslandwirtschaftskammer gegenüber seinem Stellvertreter und vom Stellvertreter gegenüber dem Obmann schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Kammeramt bzw. bei der jeweiligen Bezirksstelle des Kammeramtes unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, auch wirksam.
(5) Ist der Vorstand oder der Kontrollausschuss der Landwirtschaftskammer, ein einzelnes Mitglied dieser Organe oder der Obmann einer Bezirkslandwirtschaftskammer oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt geschieden, so ist unverzüglich die Nachwahl durchzuführen.
§ 15
Vorzeitige Auflösung
(1) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und die Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern können vor dem Ablauf der Funktionsperiode ihre Auflösung beschließen. Zu einem solchen Beschluss ist die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Im Fall der vorzeitigen Auflösung eines der im Abs. 1 genannten Organe hat die Landesregierung innerhalb von vier Wochen die Neuwahl auszuschreiben. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Organe im Amt.
§ 16
Kammeramt
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach diesem Gesetz und der Satzung (§ 19) erforderlichen fachlichen und administrativen Tätigkeiten hat das Kammeramt zu besorgen. Dieses wird unter der Aufsicht des Präsidenten vom Kammerdirektor (§ 17) geleitet.
(2) Dem Kammeramt obliegen insbesondere:
(3) Das Kammeramt ist nach fachlichen und organisatorischen Erfordernissen zu gliedern. Die zur Erfüllung der Aufgaben der Bezirkslandwirtschaftskammern erforderlichen fachlichen und administrativen Tätigkeiten hat jeweils eine Bezirksstelle des Kammeramtes zu besorgen. Die nähere Zuweisung der zu besorgenden Aufgaben an die nach § 19 Abs. 1 lit. h vorgesehenen Organisationseinheiten obliegt dem Kammerdirektor.
§ 17
Kammerdirektor
Der Kammerdirektor ist der Vorgesetzte aller Bediensteten des Kammeramtes und befugt, diesen Weisungen zu erteilen. Der Kammerdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und der besonderen Einrichtungen der Landwirtschaftskammer mit beratender Stimme teilzunehmen. Falls ein Stellvertreter des Kammerdirektors bestellt wird, vertritt ihn dieser im Verhinderungsfall.
§ 18
Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung
Die Rechte und Pflichten der Bediensteten des Kammeramtes sind in einer Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung zu regeln.
Satzung, besondere Einrichtungen
§ 19
Satzung
(1) Die Landwirtschaftskammer hat für sich und ihre Einrichtungen eine Satzung zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
(2) Die Satzung hat weiters nähere Bestimmungen über die Organisation der Bäuerinnen und die Tätigkeit der Ortsvertreter zu enthalten.
(3) In der Satzung kann ferner eine Schiedsstelle vorgesehen werden, der die Aufgabe zukommt, bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander sowie zwischen Mitgliedern und Organen der Landwirtschaftskammer zu vermitteln und Lösungen vorzuschlagen. Gegebenenfalls sind die Anzahl der Mitglieder der Schiedsstelle, die Art ihrer Bestellung und der Gang des Vermittlungsverfahrens zu regeln.
(4) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung nicht gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften verstößt.
§ 20
Mitwirkung von Fachvereinen
(1) Die Landwirtschaftskammer kann mit einem land- und forstwirtschaftlichen Fachverein (wie etwa einem Tierzucht-, Bienenzucht-, Molkerei-, Käserei-, Obstbau-, Gemüsebau- oder Forstverein, einem Vermieter- oder einem Maschinenring) einen Vertrag über die Mitwirkung an der Besorgung ihrer Aufgaben abschließen, wenn dieser Fachverein nach seinen Satzungen Aufgaben besorgt, die mit denen der Landwirtschaftskammer im Zusammenhang stehen, und sich in seiner Satzung der fachlichen Aufsicht der Landwirtschaftskammer und des Landes Tirol unterstellt und sich insbesondere verpflichtet, zu allen Sitzungen und Versammlungen Vertreter der Landwirtschaftskammer zur Teilnahme mit beratender Stimme einzuladen sowie der Landwirtschaftskammer die hierüber aufgenommenen Niederschriften und alle gedruckten Veröffentlichungen vorzulegen, und wenn gegen seine fachliche Führung und seine Gebarung kein Einwand besteht.
(2) Verträge nach Abs. 1 haben insbesondere genaue Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer und deren finanzielle und organisatorische Aspekte zu enthalten. Der Abschluss eines solchen Vertrages und dessen wesentlicher Inhalt sowie wesentliche Änderungen eines solchen Vertrages sind in den Landwirtschaftlichen Blättern zu verlautbaren.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat einen Vertrag nach Abs. 1 zu kündigen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegt.
§ 21
Ortsvertreter
(1) Die Vollversammlung kann nach Anhören des Vorstandes der betreffenden Bezirkslandwirtschaftskammer für eine Gemeinde ein Mitglied der Landwirtschaftskammer, das in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, für die Funktionsperiode der Organe der Bezirkslandwirtschaftskammer zum Ortsvertreter bestellen.
(2) Die Ortsvertreter haben die Aufgaben der Landwirtschaftskammer im örtlichen Bereich wahrzunehmen, bei Streitigkeiten von Mitgliedern zu vermitteln, Anliegen an die Organe der Bezirkslandwirtschaftskammer heranzutragen und die ihnen von Organen der Landwirtschaftskammer übertragenen Aufgaben zu besorgen.
(3) Ortsvertreter, die ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen, können von der Vollversammlung nach Anhören des Vorstandes der betreffenden Bezirkslandwirtschaftskammer abberufen werden.
§ 22
Bäuerinnenorganisation
(1) Die Landwirtschaftskammer hat eine Organisation zur Wahrung und Vertretung der Interessen der Bäuerinnen einzurichten.
(2) Das Nähere über die Organisation, die Geschäftsführung und die Wahl der Organe der Bäuerinnenorganisation ist in der Satzung der Landwirtschaftskammer zu regeln.
Finanzgebarung
§ 23
Gebarung der Landwirtschaftskammer
Die Gebarung der Landwirtschaftskammer hat nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit im Sinn ihrer Zielsetzungen zu erfolgen.
§ 24
Mittel der Landwirtschaftskammer
Die finanziellen Mittel der Landwirtschaftskammer werden aufgebracht durch:
§ 25
Umlage der Landwirtschaftskammer
(1) Die Kammerumlage ist von den Mitgliedern nach § 4 Abs. 1 lit. a zu entrichten, sofern sie Eigentümer sind und für ihre wirtschaftlichen Einheiten ein Grundsteuermessbetrag besteht. Die Kammerumlage besteht aus einem Grundbetrag von 40,- Euro für jedes Mitglied und einem mit Beschluss der Vollversammlung festzusetzenden Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermessbetrages, der 1.500 v. H. nicht übersteigen darf. Der Hebesatz muss für alle Umlagepflichtigen gleich hoch sein. Der Grundbetrag darf mit Beschluss der Vollversammlung bis zum Dreifachen erhöht werden, soweit dies zur Deckung des Aufwandes der Landwirtschaftskammer erforderlich ist, wobei jedoch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Umlagepflichtigen Bedacht zu nehmen ist.
(2) Grundlage des Hebesatzes ist:
(3) Ein Hebesatz ist erstmals bei der Berechnung der Kammerumlage für den Erhebungszeitraum anzuwenden, der auf den Zeitpunkt seiner Festsetzung folgt. Er gilt für die nachfolgenden Erhebungszeiträume so lange weiter, bis ein neu festgesetzter Hebesatz anzuwenden ist.
(4) Die Kammerumlage wird von den Abgabenbehörden des Bundes erhoben. Abgabenbehörde erster Instanz ist jenes Finanzamt, das den die Grundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag oder besonderen Messbetrag festzusetzen hat. Auf das Verfahren zur Erhebung der Kammerumlage sind die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2005, und die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2005, anzuwenden.
(5) Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
(6) Für die Entrichtung der Kammerumlage gilt das Grundsteuergesetz 1955 sinngemäß. Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlage eine Einhebungsvergütung in der Höhe von 4 v. H. der an Kammerumlagen eingehobenen Beträge.
§ 26
Beiträge an die Landwirtschaftskammer
(1) Die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 lit. a, für deren wirtschaftliche Einheiten kein Grundsteuermessbetrag besteht, sowie die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 lit. c und d haben Beiträge zu entrichten.
(2) Die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 lit. a haben hinsichtlich jener wirtschaftlichen Einheiten, für die kein Grundsteuermessbetrag besteht, als Beitrag den Grundbetrag nach § 25 Abs. 1 zu entrichten.
(3) Die Höhe des Beitrages der Mitglieder nach § 4 Abs. 1 lit. c und d ist unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang und die Leistungsfähigkeit der Mitglieder von der Vollversammlung so zu bestimmen, dass er mit der Höhe der Kammerumlage nach § 25 vergleichbar ist. Die Höhe des Beitrages für die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ergibt sich durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der jährlich von der Vollversammlung spätestens bis 31. Jänner des Kalenderjahres festzusetzen ist, für das der Beitrag zu entrichten ist. Der Hebesatz darf 0,2 v. T. nicht übersteigen. Der Beitrag der Genossenschaften kann im Weg ihrer Dachorganisation eingehoben werden. Die Bemessungsgrundlage ist der steuerbare Jahresumsatz des der Beitragsvorschreibung zweitvorangegangenen Jahres, bei der Dachorganisation jedoch ausschließlich der steuerbare Jahresumsatz. Der jährliche Mindestbeitrag der Dachorganisation beträgt 25.000,- Euro.
(4) Die Beiträge sind vom Präsidenten spätestens bis 31. Jänner des folgenden Jahres mit Bescheid vorzuschreiben. Auf die Vorschreibung und Einhebung der Beiträge ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Berufungen hat die Landesregierung zu entscheiden.
(5) Rückständige Beiträge sind auf Ersuchen des Präsidenten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, einzutreiben.
§ 27
Kostenbeiträge
Die Landwirtschaftskammer kann, sofern nicht rechtliche Verpflichtungen entgegenstehen, für die an ihre Mitglieder erbrachten Dienstleistungen, insbesondere für Betriebs-, Förderungs- und Bauberatungen, die Erstellung von Bau-, Betriebs- und Waldwirtschaftsplänen, Liegenschaftsbewertungen und Schätzgutachten, Kostenbeiträge einheben. Bei der Vorschreibung ist die Höhe des Kostenbeitrages für jede einzelne Dienstleistung genau anzugeben.
§ 28
Erstellung und Änderung des Voranschlages
(1) Der Vorstand hat für jedes Kalenderjahr bis spätestens 30. November des vorangehenden Jahres einen Voranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu erstellen und der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Der beschlossene Voranschlag ist der Landesregierung unverzüglich zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von acht Wochen nach der Vorlage des Voranschlages die Genehmigung versagt. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu versagen, wenn der Voranschlag den Erfordernissen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit oder der Ausgeglichenheit nicht entspricht.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, den Voranschlag abzuändern, wenn sich dies im Lauf des Jahres als notwendig erweist. Eine solche Änderung darf nur dann vorgenommen werden, wenn der veranschlagte Betrag um höchstens 20 v. H. überschritten wird. Sind neue Ausgaben oder Überschreitungen von mehr als 20 v. H. erforderlich, so ist ein Nachtrag zum Voranschlag zu erstellen.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, Einsparungen bei einzelnen Ansätzen des Voranschlages und allfällige Mehreinnahmen zugunsten anderer Ansätze des Sach- und Förderungsaufwandes umzuschichten.
§ 29
Rechnungsabschluss
(1) Nach dem Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand der Landwirtschaftskammer den Rechnungsabschluss über die Gebarung des abgelaufenen Jahres zu erstellen und bis spätestens 15. Dezember des folgenden Jahres der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Der Rechnungsabschluss ist unverzüglich nach der Genehmigung durch die Vollversammlung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Rechnungsabschluss den Erfordernissen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit und der Ausgeglichenheit entspricht.
Landarbeiterkammer
Allgemeine Bestimmungen
§ 30
Aufgaben der Landarbeiterkammer, Rechtspersönlichkeit
(1) Der Landarbeiterkammer obliegen die Wahrung und Vertretung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der in der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 unselbstständig tätigen Personen.
(2) Die Landarbeiterkammer hat unter Beachtung der allgemeinen Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Tirol ihre Mitglieder zu fördern, zu beraten sowie aus- und weiterzubilden.
(3) Aufgaben der Landarbeiterkammer sind insbesondere:
(4) Die Landarbeiterkammer kann sich zur Koordinierung und Durchsetzung ihrer Aufgaben mit gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern zur Bildung einer Dachorganisation zusammenschließen.
(5) Die Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Innsbruck.
§ 31
Eigener und übertragener Wirkungsbereich
(1) Die Aufgaben der Landarbeiterkammer sind im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Die Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich sind in eigener Verantwortung und frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.
(3) Alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch Gesetz, Verordnung oder Vertrag zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen wurden, sind unabhängig davon, ob es sich um Angelegenheiten der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung handelt, solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die Aufgaben nach diesem Gesetz gehören jedenfalls zum eigenen Wirkungsbereich.
Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer
§ 32
Mitglieder
(1) Mitglieder der Landarbeiterkammer sind Personen, die in Tirol als Dienstnehmer oder Lehrlinge auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet Dienstleistungen gegen Entgelt verrichten, und zwar unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder auf Hoheitsakt beruht, sowie die ehemaligen Dienstnehmer auf diesem Gebiet bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie in einem anderen Beruf hauptberuflich beschäftigt sind. Dazu gehören insbesondere:
(2) Nicht Mitglieder der Landarbeiterkammer sind:
§ 33
(1) Die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer beginnt mit dem Tag der Erfüllung einer der Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 oder mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach § 34, dass eine Mitgliedschaft vorliegt.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 weggefallen sind, oder mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach § 34, dass eine Mitgliedschaft nicht vorliegt.
§ 34
Entscheidung über die Mitgliedschaft
Ist die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer strittig, so hat die Landesregierung auf Antrag der Landarbeiterkammer oder des Betroffenen darüber zu entscheiden.
§ 35
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Landarbeiterkammer sind berechtigt,
(2) Die Mitglieder der Landarbeiterkammer haben Anspruch auf fachliche Beratung und auf Auskunft über Angelegenheiten der Landarbeiterkammer.
(3) Die Mitglieder der Landarbeiterkammer sind berechtigt, schriftliche Anträge an die Vollversammlung der Landarbeiterkammer zu stellen, wenn diese von mindestens 50 Mitgliedern unterstützt werden. Die Unterstützung hat durch die Angabe von Name, Geburtsdatum, Adresse und Datum der Unterstützung sowie die eigenhändige Unterschrift auf dem Antrag zu erfolgen. Die Antragslisten sind fortlaufend zu nummerieren. Der Antragsteller hat den Antrag dem Präsidenten zu übermitteln. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag klar ersichtlich sein. Die Vollversammlung hat Anträge innerhalb von sechs Monaten nach deren Einbringung zu behandeln. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, bis wann eine Entscheidung über den Antrag zu erwarten ist.
(4) Das Recht nach Abs. 1 lit. b steht auch den ehemaligen Mitgliedern der Landarbeiterkammer, die aufgrund einer Tätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet nach einer gesetzlichen Pensionsversicherung Leistungen beziehen, und den Hinterbliebenen von Mitgliedern der Landarbeiterkammer, die nach einer gesetzlichen Pensionsversicherung Leistungen beziehen, zu.
(5) Die Mitglieder der Landarbeiterkammer sind verpflichtet, die jeweiligen Kammerumlagen zu entrichten.
(6) Die Mitglieder haben die für die Mitgliedschaft maßgebenden Voraussetzungen oder deren Änderung der Landarbeiterkammer unverzüglich mitzuteilen.
Organe der Landarbeiterkammer, Kammeramt
§ 36
Organe
Organe der Landarbeiterkammer sind:
§ 37
Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus 14 gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder der Vollversammlung führen während ihrer Amtsdauer den Titel "Kammerrat".
(2) Der Vollversammlung obliegen:
(3) Die Vollversammlung kann nach Maßgabe der Satzung (§ 46) zur Beratung und Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse einsetzen.
(4) Der Präsident hat die Vollversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat die Vollversammlung überdies dann einzuberufen, wenn dies wenigstens vier Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich beantragen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Präsidenten festzusetzenden Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich einzuladen.
(5) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand auszuschließen, wenn dies der Präsident oder wenigstens ein Viertel der anwesenden Mitglieder beantragt und die Vollversammlung in nicht öffentlicher Sitzung beschließt. Für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(6) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Präsident oder der Vizepräsident als Vorsitzender sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Für einen Beschluss über die Abberufung des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines anderen Mitgliedes des Vorstandes ist die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Durch eine solche Abberufung wird die Ausübung des Mandates in der Vollversammlung nicht berührt.
(8) Die nach Abs. 2 lit. h festgesetzten Kostenbeiträge sind in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen.
§ 38
Vorstand
(1) Der Vorstand der Landarbeiterkammer besteht aus:
(2) Die weiteren Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise sind Ersatzmitglieder zu wählen, die die weiteren Mitglieder im Fall ihrer Verhinderung zu vertreten haben.
(3) Dem Vorstand obliegen:
(4) Der Präsident hat den Vorstand nach Bedarf zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Präsidenten festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Präsident oder der Vizepräsident als Vorsitzender sowie mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 39
Präsident, Vizepräsident
(1) Der Präsident der Landarbeiterkammer ist von der Vollversammlung aus dem Kreis ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise ist der Vizepräsident zu wählen.
(2) Dem Präsidenten obliegen:
(3) Erachtet der Präsident, dass ein Beschluss der Vollversammlung oder des Vorstandes ein Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Landarbeiterkammer überschreitet, oder einen erheblichen Nachteil für die Landarbeiterkammer zur Folge haben könnte, so hat er mit der Vollziehung des Beschlusses innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung durch dasselbe Organ zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, so hat er binnen zwei Wochen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen, ob der Beschluss zu vollziehen ist.
(4) Der Präsident beurkundet und fertigt die Beschlüsse sowie alle rechtsverbindlichen Schriftstücke gemeinsam mit dem Kammerdirektor.
(5) Der Präsident wird im Fall seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Zudem kann sich der Präsident bei der Besorgung bestimmter Aufgaben vom Kammerdirektor oder von einem anderen Bediensteten des Kammeramtes vertreten lassen.
§ 40
Kontrollausschuss
(1) Zur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landarbeiterkammer hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer ihrer Funktionsperiode einen Kontrollausschuss zu wählen.
(2) Der Kontrollausschuss muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören. Jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppe steht mindestens ein Mitglied zu. Der Kontrollausschuss kann Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen zur Beratung beiziehen.
(3) Der Präsident und der Kammerdirektor sowie die von ihnen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuss auf Verlangen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung der Überprüfung nach Abs. 1 erforderlich sind. Gegenüber dem Kontrollausschuss gilt die Verschwiegenheitspflicht nach § 56 nicht.
(4) Der Präsident hat den Kontrollausschuss zur ersten Sitzung einzuberufen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten. Der Kontrollausschuss hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen Schriftführer zu wählen. Der Vorsitzende darf nicht der gleichen Wählergruppe angehören, der der Präsident zugerechnet wird, es sei denn, dass nur eine Wählergruppe in der Vollversammlung vertreten ist.
(5) Der Vorsitzende hat den Kontrollausschuss nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(6) Der Kontrollausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Kontrollausschuss hat das Ergebnis seiner Überprüfung dem Präsidenten in einem Bericht bekannt zu geben. Dieser hat den Bericht samt einer allfälligen Stellungnahme zugleich mit dem Rechnungsabschluss der Vollversammlung vorzulegen.
§ 41
Funktionsperiode
(1) Die Funktionsperiode der Vollversammlung, des Vorstandes und des Kontrollausschusses der Landarbeiterkammer beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung des jeweils neu gewählten Organs.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter haben jedoch auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsperiode die Geschäfte bis zum Beginn der Funktionsperiode des neuen Vorstandes weiterzuführen.
(3) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Kontrollausschusses scheidet vorzeitig aus dem Amt durch:
(4) Der Verzicht auf das Amt ist von einem Mitglied des Vorstandes oder des Kontrollausschusses der Landarbeiterkammer gegenüber dem Präsidenten und vom Präsidenten gegenüber dem Vizepräsidenten schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Kammeramt unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, auch wirksam.
(5) Ist der Vorstand oder der Kontrollausschuss oder ein einzelnes Mitglied dieser Organe vorzeitig aus dem Amt geschieden, so ist unverzüglich die Nachwahl durchzuführen.
§ 42
Vorzeitige Auflösung
(1) Die Vollversammlung der Landarbeiterkammer kann vor dem Ablauf der Funktionsperiode ihre Auflösung beschließen. Zu einem solchen Beschluss ist die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Im Fall der vorzeitigen Auflösung hat die Landesregierung innerhalb von vier Wochen die Neuwahl auszuschreiben. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Organe im Amt.
§ 43
Kammeramt
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Landarbeiterkammer nach diesem Gesetz und der Satzung (§ 46) erforderlichen fachlichen und administrativen Tätigkeiten hat das Kammeramt zu besorgen. Dieses wird unter der Aufsicht des Präsidenten vom Kammerdirektor (§ 44) geleitet.
(2) Dem Kammeramt obliegen insbesondere:
(3) Das Kammeramt ist nach fachlichen und organisatorischen Erfordernissen zu gliedern. Die nähere Zuweisung der zu besorgenden Aufgaben an die nach § 46 Abs. 1 lit. h vorgesehenen Organisationseinheiten obliegt dem Kammerdirektor.
§ 44
Kammerdirektor
Der Kammerdirektor ist der Vorgesetzte aller Bediensteten des Kammeramtes und befugt, diesen Weisungen zu erteilen. Der Kammerdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes der Landarbeiterkammer mit beratender Stimme teilzunehmen. Falls ein Stellvertreter des Kammerdirektors bestellt wird, vertritt ihn dieser im Verhinderungsfall.
§ 45
Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung
Die Rechte und Pflichten der Bediensteten des Kammeramtes sind in einer Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung zu regeln.
Satzung, besondere Einrichtungen
§ 46
Satzung, besondere Einrichtungen
(1) Die Landarbeiterkammer hat für sich und ihre Einrichtungen eine Satzung zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
(2) Die Satzung hat weiters nähere Bestimmungen über die Aufgaben der Bezirksvertreter und der Ortsvertreter sowie über alle weiteren Einrichtungen der Landarbeiterkammer zu enthalten.
(3) In der Satzung kann ferner eine Schiedsstelle vorgesehen werden, der die Aufgabe zukommt, bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander sowie zwischen Mitgliedern und Organen der Landarbeiterkammer zu vermitteln und Lösungen vorzuschlagen. Gegebenenfalls sind die Anzahl der Mitglieder der Schiedsstelle, die Art ihrer Bestellung und der Gang des Vermittlungsverfahrens zu regeln.
(4) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung nicht gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften verstößt.
§ 47
Mitwirkung von Fachvereinen
(1) Die Landarbeiterkammer kann mit einem land- und forstwirtschaftlichen Fachverein einen Vertrag über die Mitwirkung an der Besorgung ihrer Aufgaben abschließen, wenn dieser Fachverein nach seinen Satzungen Aufgaben besorgt, die mit denen der Landarbeiterkammer im Zusammenhang stehen, und sich in seiner Satzung der fachlichen Aufsicht der Landarbeiterkammer und des Landes Tirol unterstellt und sich insbesondere verpflichtet, zu allen Sitzungen und Versammlungen Vertreter der Landarbeiterkammer zur Teilnahme mit beratender Stimme einzuladen sowie der Landarbeiterkammer die hierüber aufgenommenen Niederschriften und alle gedruckten Veröffentlichungen vorzulegen, und wenn gegen seine fachliche Führung und seine Gebarung kein Einwand besteht.
(2) Verträge nach Abs. 1 haben insbesondere genaue Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Landarbeiterkammer und deren finanzielle und organisatorische Aspekte zu enthalten. Der Abschluss eines solchen Vertrages und dessen wesentlicher Inhalt sowie wesentliche Änderungen eines solchen Vertrages sind in den Landwirtschaftlichen Blättern zu verlautbaren.
(3) Die Landarbeiterkammer hat einen Vertrag nach Abs. 1 zu kündigen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegt.
§ 48
Ortsvertreter
(1) Die Vollversammlung kann für eine Gemeinde ein Mitglied der Landarbeiterkammer, das in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, für die Funktionsperiode der Vollversammlung zum Ortsvertreter bestellen.
(2) Die Ortsvertreter haben die Aufgaben der Landarbeiterkammer im örtlichen Bereich wahrzunehmen, bei Streitigkeiten von Mitgliedern zu vermitteln, Anliegen an die Organe der Landarbeiterkammer heranzutragen und die ihnen von Organen der Landarbeiterkammer übertragenen Aufgaben zu besorgen.
(3) Ortsvertreter, die ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen, können von der Vollversammlung abberufen werden.
Finanzgebarung
§ 49
Gebarung der Landarbeiterkammer
Die Gebarung der Landarbeiterkammer hat nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit im Sinn ihrer Zielsetzungen zu erfolgen.
§ 50
Mittel der Landarbeiterkammer
Die finanziellen Mittel der Landarbeiterkammer werden aufgebracht durch:
§ 51
Umlage der Landarbeiterkammer
(1) Die Kammerumlage ist von den Mitgliedern nach § 32 zu entrichten. Sie besteht in einem mit Beschluss der Vollversammlung festzusetzenden Hundertsatz der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Beitragsgrundlage. Die Umlage darf 1 v. H. der Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
(2) Von der Verpflichtung zur Entrichtung der Kammerumlage sind ausgenommen:
(3) Die Dienstgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen Mitglieder die Kammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten.
(4) Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung betrauten Sozialversicherungsträger haben die Kammerumlage für die bei ihnen versicherten Mitglieder von den Dienstgebern einzuheben und an die Landarbeiterkammer abzuführen. Im Übrigen gelten für die Leistung, Einbringung und Rückzahlung der Kammerumlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 155/2005).
(5) Die Kammerumlage von Mitgliedern, die keiner gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist von den Dienstgebern unmittelbar an die Landarbeiterkammer abzuführen.
(6) Bis zur Abfuhr an den Sozialversicherungsträger, im Fall des Abs. 5 an die Landarbeiterkammer, ist die im Abzugsweg eingehobene Kammerumlage ein dem Dienstgeber anvertrautes Gut. Sie gilt als im Abzugsweg eingehoben, wenn dem Dienstnehmer ein um die Kammerumlage reduzierter Lohn oder ein um die Kammerumlage reduziertes Gehalt ausgezahlt wird.
(7) Den Sozialversicherungsträgern gebührt für die Mitwirkung bei der Einhebung der Kammerumlage eine Vergütung im Sinn des § 82 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(8) Über Einsprüche gegen Bescheide des Sozialversicherungsträgers, soweit sie sich ausschließlich gegen die Einhebung der Kammerumlage richten, entscheidet die Landesregierung.
§ 52
Kostenbeiträge
Die Landarbeiterkammer kann, sofern nicht rechtliche Verpflichtungen entgegenstehen, für die an ihre Mitglieder erbrachten Dienstleistungen Kostenbeiträge einheben. Bei der Vorschreibung ist die Höhe des Kostenbeitrages für jede einzelne Dienstleistung genau anzugeben.
§ 53
Erstellung und Änderung des Voranschlages
(1) Der Vorstand hat für jedes Kalenderjahr bis spätestens 30. November des vorangehenden Jahres einen Voranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr zu erstellen und der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Der beschlossene Voranschlag ist der Landesregierung unverzüglich zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von acht Wochen nach der Vorlage dem Voranschlag die Genehmigung versagt. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu versagen, wenn der Voranschlag den Erfordernissen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit oder der Ausgeglichenheit nicht entspricht.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, den Voranschlag abzuändern, wenn sich dies im Lauf des Jahres als notwendig erweist. Eine solche Änderung darf nur dann vorgenommen werden, wenn der veranschlagte Betrag um höchstens 20 v. H. überschritten wird. Sind neue Ausgaben oder Überschreitungen von mehr als 20 v. H. erforderlich, so ist ein Nachtrag zum Voranschlag zu erstellen.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, Einsparungen bei einzelnen Ansätzen des Voranschlages und allfällige Mehreinnahmen zugunsten anderer Ansätze des Sach- und Förderungsaufwandes umzuschichten.
§ 54
Rechnungsabschluss
(1) Nach dem Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand den Rechnungsabschluss über die Gebarung des abgelaufenen Jahres zu erstellen und bis spätestens 15. Dezember des folgenden Jahres der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Der Rechnungsabschluss ist unverzüglich nach der Genehmigung durch die Vollversammlung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Rechnungsabschluss den Erfordernissen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit und der Ausgeglichenheit entspricht.
Gemeinsame Bestimmungen
Allgemeines
§ 55
Verwendung personenbezogener Daten,
Erteilung von Auskünften
(1) Die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer dürfen folgende Daten verarbeiten:
Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten,
(2) Darüber hinaus dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
(3) Die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer dürfen Daten nach den Abs. 1 und 2 übermitteln an:
(4) Die Organe des Landes Tirol, der Gemeinden und der landesgesetzlich eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Organe des Bundes und die bundesgesetzlich eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts haben auf Ersuchen der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, sofern die Erteilung dieser Auskünfte jeweils eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der in den Abs. 1 und 2 genannten Zwecke darstellt.
(5) Daten nach Abs. 1 lit. a, lit. b Z. 1, lit. c und Abs. 2 sowie von den Dienstgebern der Mitglieder nach Abs. 1 lit. b
Z. 3 sind spätestens ein Jahr nach der Beendigung der Mitgliedschaft zu löschen. Daten nach Abs. 1 lit. b Z. 2 sowie Daten der Ansprechpersonen nach Abs. 1 lit. b Z. 3 sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden.
§ 56
Befangenheit, Verschwiegenheitspflicht
Für die Organe der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sowie die Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit für Landesbeamte sinngemäß.
§ 57
Kundmachungen
(1) Die Satzungen, Verordnungen und Richtlinien der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer sind in den Landwirtschaftlichen Blättern oder, wenn ein größerer Personenkreis betroffen ist, im Boten für Tirol kundzumachen.
(2) Kundmachungen in den Landwirtschaftlichen Blättern treten, sofern in der kundzumachenden Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Erscheinens der betreffenden Ausgabe der Landwirtschaftlichen Blätter in Kraft.
Zusammenarbeit zwischen der
Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer
§ 58
Zusammenarbeit, Landwirtschaftstag
(1) Die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer haben hinsichtlich der gemeinsamen Zielsetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in Tirol, insbesondere im Hinblick auf die Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 3, zusammenzuarbeiten.
(2) Die Landwirtschaftkammer und die Landarbeiterkammer haben jährlich einen Landwirtschaftstag zu organisieren, zu dem die Mitglieder der Vollversammlungen beider Kammern zu laden sind.
§ 59
Gegenseitige Information, Präsidiale
(1) Die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer haben sich im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 58 Abs. 1 gegenseitig zu informieren.
(2) Die Präsidenten und die Vizepräsidenten beider Kammern bilden die Präsidiale und haben sich bei Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich, zu einem Informationsaustausch zu treffen. Die Kammerdirektoren beider Kammern sind berechtigt, an den Sitzungen der Präsidiale mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Die Einladung zu den Sitzungen der Präsidiale erfolgt durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer schriftlich unter Bekanntgabe der von ihm festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung. Den Vorsitz bei den Sitzungen führt der Präsident der Landwirtschaftskammer, im Fall seiner Verhinderung der Präsident der Landarbeiterkammer.
§ 60
Gemeinsame Ausschüsse
(1) Die Präsidiale kann zur Beratung von der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer obliegenden gemeinsamen Angelegenheiten Ausschüsse einsetzen.
(2) Die Präsidiale hat die Mitglieder dieser Ausschüsse jeweils auf Vorschlag des Vorstandes der Landwirtschaftskammer beziehungsweise der Landarbeiterkammer aus den Mitgliedern der Vollversammlung der beiden Kammern zu bestellen.
Aufsicht
§ 61
Allgemeines
Die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahin auszuüben, dass die Kammern bei der Besorgung ihrer Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich dieses Gesetz, die Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, die Satzungen sowie überhaupt die Rechtsordnung und die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit einhalten.
§ 62
Aufsichtsmittel
(1) Die Aufsicht ist von der Landesregierung auszuüben durch:
(2) Die Entscheidungen der Landesregierung nach Abs. 1 haben mit Bescheid zu erfolgen.
(3) In den aufsichtsbehördlichen Verfahren kommt der jeweiligen Kammer Parteistellung zu. Wird ein Beschluss nach Abs. 1 lit. b aufgehoben, so ist das betreffende Organ bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden.
(4) Im Fall der Auflösung der Vollversammlung einer Kammer hat die Landesregierung innerhalb von vier Wochen die Neuwahl auszuschreiben. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Organe im Amt.
§ 63
Auskunfts- und Ladungspflicht
Die Organe der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung sowie deren Beauftragten auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht nach § 61 erforderlich ist. Die Landesregierung ist zu den Sitzungen der Vollversammlung der beiden Kammern in gleicher Weise wie die Mitglieder zu laden.
II. Hauptstück
Bestimmungen über die Wahlen
Allgemeine Bestimmungen
§ 64
Grundsätze
(1) Die direkt gewählten Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, die Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer und die Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern werden aufgrund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählt.
(2) Für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlungen der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer bildet das Gebiet des Landes Tirol einen Wahlkreis.
(3) Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck bildet das Gebiet der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt, für die Wahl der Mitglieder der Vorstände der übrigen Bezirkslandwirtschaftskammern das Gebiet des jeweiligen politischen Bezirkes, einen Wahlkreis.
§ 65
Wahlausschreibung
(1) Die Wahlen sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Boten für Tirol auszuschreiben. Der Auszählungstag darf nicht mehr als acht Wochen vor und nicht mehr als acht Wochen nach dem Ablauf von sechs Jahren nach dem letzten Auszählungstag liegen. Die Wahlausschreibung ist überdies im Internet und in den Landwirtschaftlichen Blättern bekannt zu machen.
(2) In der Wahlausschreibung ist der Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt.
§ 66
Aktives Wahlrecht
(1) Zur Wahl der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind die im § 4 genannten Mitglieder wahlberechtigt; soweit es sich um natürliche Personen handelt, müssen sie vor dem Auszählungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Zur Wahl der Vollversammlung der Landarbeiterkammer sind die im § 32 genannten Mitglieder wahlberechtigt, sofern sie vor dem Auszählungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die genannten Personen in den jeweiligen Bezirken ihren Hauptwohnsitz haben müssen.
(4) Die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 2 und 3 müssen, abgesehen vom Wahlalter, am Stichtag vorliegen.
(5) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch eine zur Vertretung nach außen befugte Person oder durch einen von dieser schriftlich Bevollmächtigten aus. Das Wahlrecht darf auch dann nur einmal ausgeübt werden, wenn mehrere Personen zur Vertretung nach außen befugt sind. Handelt es sich bei einem Mitglied nach § 4 um eine Personenmehrheit, so ist jede Person wahlberechtigt.
§ 67
Passives Wahlrecht
(1) In die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und in den Vorstand einer Bezirkslandwirtschaftskammer sind alle nach § 66 Abs. 1 bzw. Abs. 3 wahlberechtigten Personen wählbar, die spätestens am Auszählungstag das 19. Lebensjahr vollendet haben sowie am Stichtag die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzen. Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung wählbar, dass ihr Aufenthalt in Österreich nicht offensichtlich nur vorübergehend ist.
(2) In die Vollversammlung der Landarbeiterkammer sind alle nach § 66 Abs. 2 wahlberechtigten Personen wählbar, die spätestens am Auszählungstag das 19. Lebensjahr vollendet haben sowie am Stichtag die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder sonstiger Drittstaaten, soweit deren Angehörige aufgrund von Verträgen im Rahmen der Europäischen Integration Unionsbürgern bezüglich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind, besitzen und mindestens zwei Saisonen unselbstständig eine Tätigkeit im Sinn des § 32 ausgeübt haben.
(3) Bei juristischen Personen sind nur Personen wählbar, die zur Vertretung nach außen befugt sind. Die Wählbarkeit ist nicht an jene Person gebunden, die das Wahlrecht ausübt.
§ 68
Wahlausschließungsgründe
Vom Wahlrecht nach den §§ 66 und 67 ist ausgeschlossen, wer nach § 4 der Tiroler Landtagswahlordnung 2002, LGBl. Nr. 91, in der jeweils geltenden Fassung vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen ist.
Wahlkommissionen
§ 69
Wahlkommissionen, Aufgaben
(1) Es ist je eine Wahlkommission zu bilden:
(2) Den Wahlkommissionen obliegen:
(3) Der Wahlleiter hat neben den ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auch die Sitzungen der Wahlkommission vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten sowie deren Beschlüsse durchzuführen.
(4) Den Wahlkommissionen sind das notwendige Hilfspersonal und die notwendigen Hilfsmittel von jener Kammer zur Verfügung zu stellen, der die Beisitzer angehören.
§ 70
Mitglieder der Wahlkommissionen
(1) Die Wahlkommission Landwirtschaftskammer besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter, der ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung sein muss, als Wahlleiter und neun Beisitzern, die der Wahlleiter aus dem Kreis der wahlberechtigten Mitglieder der Landwirtschaftskammer zu bestellen hat.
(2) Das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung hat für den Fall der Verhinderung des Wahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen. Weiters hat der Wahlleiter für jeden Beisitzer aus dem Kreis der wahlberechtigten Mitglieder der Landwirtschaftskammer ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist ein Beisitzer verhindert, so ist er durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das von derselben wahlwerbenden Gruppe namhaft gemacht wurde wie der betreffende Beisitzer.
(3) Die Wahlkommission Landarbeiterkammer besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter, der ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung sein muss, als Wahlleiter und drei Beisitzern, die der Wahlleiter aus dem Kreis der wahlberechtigten Mitglieder der Landarbeiterkammer zu berufen hat. Für die Bestellung eines Stellvertreters und der Ersatzmitglieder gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme und Ausübung jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist. Die Verpflichtung besteht nicht bei Vorliegen eines gerechtfertigten Entschuldigungsgrundes.
(5) Die Beisitzer haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Wahlleiters strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben.
(6) Bis zur Bildung der Wahlkommissionen hat der jeweilige Wahlleiter alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen, insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen, und, sobald die Wahlkommission gebildet ist, dieser seine bisherigen Verfügungen zur Kenntnis zu bringen.
§ 71
Namhaftmachung der Beisitzer
(1) Die verhältnismäßige Verteilung der Beisitzer auf die wahlwerbenden Gruppen für die jeweilige Wahlkommission hat die Landesregierung nach der bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer ermittelten Stärke festzusetzen und zugleich mit der Wahlausschreibung kundzumachen.
(2) Ergeben sich aufgrund einer Änderung der Bezeichnung von wahlwerbenden Gruppen Zweifel über deren Wesensgleichheit, so entscheidet die Landesregierung nach Anhören der wahlwerbenden Gruppen, die sich nach Aufforderung binnen drei Tagen dazu zu äußern haben.
(3) Spätestens am zehnten Tag nach der Ausschreibung der Wahlen haben die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer vertretenen wahlwerbenden Gruppen der Landesregierung für die auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzmitglieder wahlberechtigte Personen vorzuschlagen. Verspätet einlangende Eingaben sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Hat der Wahlleiter Zweifel, ob diejenigen, die den Vorschlag einbringen, die wahlwerbende Gruppe vertreten, so hat er, falls der Vorschlag nicht bereits von 20 Wahlberechtigten unterschrieben ist, diejenigen, die den Vorschlag eingebracht haben, aufzufordern, den Vorschlag binnen zwei Tagen entsprechend zu ergänzen.
(5) Wird der Vorschlag auf Bestellung der Beisitzer oder Ersatzmitglieder nicht rechtzeitig erstattet, so hat der Wahlleiter die erforderliche Anzahl von Beisitzern und Ersatzmitgliedern nach freiem Ermessen zu bestellen.
(6) Scheiden aus einer Wahlkommission Beisitzer oder Ersatzmitglieder aus oder üben sie wiederholt ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden wahlwerbenden Gruppen aufzufordern, neue Vorschläge zu erstatten.
(7) Der Wahlleiter hat die Namen der Mitglieder der jeweiligen Wahlkommission im Internet und in den Landwirtschaftlichen Blättern bekannt zu machen.
§ 72
Vertrauenspersonen
(1) Hat eine wahlwerbende Gruppe nach § 71 Abs. 1 keinen Anspruch auf Bestellung eines Beisitzers, so ist sie berechtigt, eine wahlberechtigte Person als Vertrauensperson in die jeweilige Wahlkommission zu entsenden.
(2) Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlkommission einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. § 71 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.
§ 73
Beschlussfähigkeit der Wahlkommissionen,
Niederschriften
(1) Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn der Wahlleiter oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.
(2) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Wahlleiter stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Wenn die Wahlkommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung insbesondere am Auszählungstag nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder wenn sie während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, so hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. Dies gilt jedoch nicht für Amtshandlungen, die der Ermittlung des Wahlergebnisses dienen.
(4) Über die Sitzungen der Wahlkommissionen sind Niederschriften aufzunehmen, die wenigstens zu enthalten haben:
(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hierfür anzugeben.
§ 74
Konstituierung der Wahlkommissionen
(1) Die Wahlkommissionen sind möglichst frühzeitig nach dem im § 71 Abs. 3 genannten Zeitpunkt zu ihrer konstituierenden Sitzung einzuberufen.
(2) In der konstituierenden Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Wahlleiters strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmitglieder abzulegen, die erst nach der konstituierenden Sitzung in eine Wahlbehörde bestellt werden.
Erfassung der Wahlberechtigten, Teilnahme an der Wahl
§ 75
Wählerverzeichnisse
(1) Die Wahlberechtigten der Landwirtschaftskammer und die Wahlberechtigten der Landarbeiterkammer bilden im Wahlkreis für die Wahlen in die Vollversammlung der jeweiligen Kammer je einen Wahlkörper (Wahlkörper Landwirtschaftskammer und Wahlkörper Landarbeiterkammer). Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammern bilden die Wahlberechtigten in den im § 64 Abs. 3 genannten Wahlkreisen jeweils einen Wahlkörper (Wahlkörper Bezirkslandwirtschaftskammer).
(2) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat die Wählerverzeichnisse für den Wahlkörper Landwirtschaftskammer und die Wahlkörper Bezirkslandwirtschaftskammern anzulegen. Der Präsident der Landarbeiterkammer hat das Wählerverzeichnis für den Wahlkörper Landarbeiterkammer anzulegen. Für die Wahlberechtigten eines jeden Wahlkörpers ist ein eigenes, nach Gemeinden und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet gegliedertes, Wählerverzeichnis anzulegen.
§ 76
Ort der Eintragung
(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis unter jener Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Hat eine wahlberechtigte natürliche Person keinen Hauptwohnsitz in Tirol, so ist sie in das Wählerverzeichnis unter jener Gemeinde einzutragen, die nach der Lage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Grundstückes in Betracht kommt.
(2) Die wahlberechtigten Vertreter juristischer Personen oder von Personenmehrheiten sind in das Wählerverzeichnis unter jener Gemeinde einzutragen, die nach der Lage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Grundstückes in Betracht kommt. Kann danach keine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten Gemeinde vorgenommen werden, so ist der wahlberechtigte Vertreter unter jener Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.
(3) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in ein Wählerverzeichnis desselben Wahlkörpers eingetragen sein.
§ 77
Kundmachung der Wählerverzeichnisse
(1) Am einundzwanzigsten Tag nach der Wahlausschreibung haben der Präsident der Landwirtschaftskammer und der Präsident der Landarbeiterkammer die Wählerverzeichnisse durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, im Internet kundzumachen und in einem allgemein zugänglichen Raum am Sitz der Kammer, der Präsident der Landwirtschaftskammer darüber hinaus auch bei jeder Bezirksstelle, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Auflegung in Papierform ist die Bereitstellung eines automationsunterstützt geführten Wählerverzeichnisses gleichzuhalten.
(2) Der Präsident der Landwirtschaftskammer und der Präsident der Landarbeiterkammer haben die Auflegung der Wählerverzeichnisse vor dem Beginn der Einsichtsfrist durch eine Mitteilung in den Landwirtschaftlichen Blättern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat den Beginn und das Ende der Einsichtsfrist, die maßgebliche Internetadresse, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Räume, in denen die Wählerverzeichnisse aufliegen, sowie eine Information über die Bestimmungen des § 78 zu enthalten.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in die Wählerverzeichnisse Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen auf seine Kosten herstellen.
(4) Nach der Auflegung dürfen im Wählerverzeichnis Änderungen nur mehr im Weg eines Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Schreibfehler können jedoch jederzeit berichtigt werden.
(5) Der Präsident der Landwirtschaftskammer und der Präsident der Landarbeiterkammer haben auf Verlangen jeder Wählergruppe, die in einer zuletzt gewählten Vollversammlung oder in einem zuletzt gewählten Vorstand einer Bezirkslandwirtschaftskammer vertreten ist, eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses unverzüglich, frühestens jedoch am ersten Tag ihrer Auflegung kostenlos auszufolgen.
(6) Auf die in einer Vollversammlung oder im Vorstand einer Bezirkslandwirtschaftskammer nicht vertretenen Wählergruppen ist Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verlangen frühestens gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages gestellt werden kann.
§ 78
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,
Anregung von Änderungen
(1) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jede Person, die als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, gegen das Wählerverzeichnis wegen ihrer Aufnahme bzw. Nichtaufnahme als Wähler bei der zuständigen Wahlkommission schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mittels Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
(2) Der Einspruch ist zu begründen. Wird im Einspruch die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt, so sind auch die zur Begründung erforderlichen Belege anzuschließen.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist können die im Abs. 1 genannten Personen bei der zuständigen Wahlkommission die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus dem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis schriftlich anregen. Für die Einbringung schriftlicher Anregungen gilt Abs. 1 zweiter Halbsatz sinngemäß. Die Anregung ist zu begründen. Wird die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis angeregt, so sind auch die zur Begründung erforderlichen Belege anzuschließen.
§ 79
Behandlung von Anregungen
(1) Der Wahlleiter hat Personen, deren Streichung aus dem Wählerverzeichnis oder deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis angeregt wurde, unverzüglich davon zu verständigen. Die Verständigung hat die Bestimmung des Abs. 2 als Belehrung zu enthalten.
(2) Der Betroffene kann bis 18.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Verständigung schriftlich bei der zuständigen Wahlkommission Einspruch erheben. § 78 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 80
Entscheidung über Einsprüche
(1) Über einen Einspruch nach § 78 Abs. 1 und § 79 Abs. 2 hat die zuständige Wahlkommission binnen einer Woche nach seinem Einlangen zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, ist anzuwenden. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber zuzustellen.
(2) Verspätete Einsprüche sind von der zuständigen Wahlkommission zurückzuweisen.
§ 81
Richtigstellung und Abschluss
der Wählerverzeichnisse
(1) Erfordert die rechtskräftige Entscheidung über einen Einspruch gegen ein Wählerverzeichnis dessen Richtigstellung, so ist diese von der zuständigen Wahlkommission sofort unter Anführung der Daten der Entscheidung durchzuführen. Ist danach ein Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis aufzunehmen, so ist sein Name am Ende des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen. Eine zu Unrecht in ein Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.
(2) Nach dem Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die zuständige Wahlkommission das Wählerverzeichnis abzuschließen und je eine Ausfertigung des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer bzw. dem Präsidenten der Landarbeiterkammer zu übermitteln.
§ 82
Teilnahme an der Wahl
(1) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen enthalten sind. Jeder Wahlberechtigte hat hinsichtlich jedes Vertretungskörpers, an dessen Wahl er teilzunehmen berechtigt ist, nur eine Stimme.
(2) Jedem Wahlberechtigten ist von der zuständigen Wahlkommission nachweislich eine Briefwahlkarte zuzusenden, die als an sie adressierter verschließbarer Briefumschlag gestaltet ist. Die Zusendung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass mit ihrem Einlangen beim Wahlberechtigten bis spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Auszählungstag gerechnet werden kann. Die Briefwahlkarte hat dem Muster der Anlage 1 bzw. der Anlage 2 zu entsprechen.
(3) Der Briefwahlkarte sind anzuschließen:
(4) Der Briefwahlkarte sind weiters die nach § 89 kundgemachten Wahlvorschläge sowie eine Information über die Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 91 und 94 Abs. 1 bis 3 und 6 und das Datum, zu dem die Briefwahlkarte spätestens bei der Wahlkommission einlangen muss, anzuschließen.
(5) Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit zugesandter Wahlunterlagen ist dem Wahlberechtigten auf Antrag unverzüglich eine weitere Briefwahlkarte zuzusenden. Dies ist im jeweiligen Wählerverzeichnis zu vermerken.
Wahlwerbung
§ 83
Wahlvorschläge
(1) Wahlwerbende Gruppen haben frühestens am Stichtag und spätestens am dreiundvierzigsten Tag vor dem Auszählungstag bis 18.00 Uhr bei der zuständigen Wahlkommission einzubringen:
(2) Die Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder der jeweiligen Vollversammlung müssen von mindestens je 50 Wahlberechtigten, die Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern von mindestens je 20 Wahlberechtigten unterfertigt sein und eine Wahlwerberliste enthalten, in die unter Angabe von Vor- und Zuname, Geburtsjahr, Adresse und Beruf höchstens doppelt so viele Wahlwerber aufgenommen werden dürfen, wie im betreffenden Wahlkreis für die einzelnen Wahlkörper Vertreter zu wählen sind.
(3) Jeder Wahlvorschlag hat eine unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung sowie Name und Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten zu enthalten. Fehlt die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten, so gilt der Erstunterzeichnete als solcher.
(4) Ein Wahlwerber darf nur dann in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Sie gilt zugleich als Unterfertigung nach Abs. 2.
(5) Wird in einem Wahlkreis für einen Wahlkörper kein Wahlvorschlag eingebracht oder müssen alle Wahlvorschläge als ungültig zurückgewiesen werden, so hat die Landesregierung unverzüglich für diesen Wahlkörper die Wahl neuerlich auszuschreiben.
§ 84
Unterscheidende Bezeichnung der Wahlvorschläge
Tragen mehrere Wahlvorschläge gleiche oder nur schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Wahlleiter ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen anzustreben. Kommt keine Einigung zustande, so hat die Wahlkommission die Wahlvorschläge unterscheidend zum Beispiel durch Beisetzen von Buchstaben oder der Namen der Listenführer zu bezeichnen.
§ 85
Ergänzungsvorschläge
Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die wahlwerbende Gruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Der Ergänzungsvorschlag bedarf der Zustimmung des Wahlwerbers und der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten und muss spätestens am vierzigsten Tag vor dem Auszählungstag bei der zuständigen Wahlkommission einlangen.
§ 86
Prüfung der Wahlvorschläge
(1) Die Wahlkommission hat die bei ihr rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge hinsichtlich der Wählbarkeit der Wahlwerber und des Wahlrechtes der Unterzeichner zu prüfen und den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe zur Beseitigung von allfälligen behebbaren Mängeln aufzufordern. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens mit dem Ablauf des vierzigsten Tages vor dem Auszählungstag behoben sein.
(2) Behebbare Mängel im Sinn des Abs. 1 sind:
(3) Wahlwerber, deren Namen in mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, und Wahlberechtigte, die mehrere Wahlvorschläge für den selben Wahlkreis unterzeichnet haben, sind von der Wahlkommission aufzufordern, sich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Unterbleibt eine solche Erklärung, so wird der Name des Wahlwerbers oder Wahlberechtigten nur auf dem zuerst eingelangten Wahlvorschlag belassen.
§ 87
Ungültige Wahlvorschläge
(1) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die
(2) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge, soweit
§ 88
(1) Am neununddreißigsten Tag vor dem Auszählungstag hat die zuständige Wahlkommission endgültig über die Zulässigkeit und die Reihenfolge der eingebrachten Wahlvorschläge zu entscheiden. Zustellungsbevollmächtigte, die als Beisitzer der Wahlkommission angehören, haben auch bei der Entscheidung über den eigenen Wahlvorschlag das Stimmrecht.
(2) In der Niederschrift über die betreffende Sitzung der Wahlkommission sind die Entscheidungen mit ihren Gründen und das Abstimmungsverhältnis festzuhalten.
(3) Die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Wahlvorschlages ist dem Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
§ 89
Kundmachung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter hat die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen sowie im Internet bekannt zu machen.
(2) In der Kundmachung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge der Wählergruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder der Landarbeiterkammer oder im zuletzt gewählten Vorstand einer Bezirkslandwirtschaftskammer vertreten sind, nach der Anzahl der Mandate, mit der sie in der jeweiligen Kammer vertreten sind, zu richten. Bei gleicher Anzahl der Mandate bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl ermittelten Gesamtsumme der auf eine Wählergruppe in der jeweiligen Kammer entfallenen Stimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet über die Reihenfolge die zuständige Wahlkommission durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(3) Im Anschluss an die nach Abs. 2 gereihten Wahlvorschläge sind die Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingelangten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die zuständige Wahlkommission durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
§ 90
Einstellung des Wahlverfahrens
Wird in einem Wahlkreis für einen Wahlkörper nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so hat die Wahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, den Wahlvorschlag in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen und im Internet bekannt zu machen sowie die Wahlwerber dieses Wahlvorschlages mit dem Auszählungstag als gewählt zu erklären.
Abstimmungsverfahren
§ 91
Stimmabgabe
(1) Die Abgabe der Stimme für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der jeweiligen Bezirkslandwirtschaftskammer hat so zu erfolgen, dass der Wahlberechtigte die beiden hierfür bestimmten amtlichen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllt und in das Wahlkuvert einlegt, dieses in die Briefwahlkarte einlegt, die Briefwahlkarte verschließt und sie sodann so rechtzeitig an die Wahlkommission Landwirtschaftskammer übermittelt, dass sie spätestens am Vortag des Auszählungstages, 18.00 Uhr, einlangt.
(2) Die Abgabe der Stimme für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer hat so zu erfolgen, dass der Wahlberechtigte den hierfür bestimmten amtlichen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllt und in das Wahlkuvert einlegt, dieses in die Briefwahlkarte einlegt, die Briefwahlkarte verschließt und sie sodann so rechtzeitig an die Wahlkommission Landarbeiterkammer übermittelt, dass sie spätestens am Vortag des Auszählungstages, 18.00 Uhr, einlangt.
(3) Das Einlangen von Briefwahlkarten ist im Wählerverzeichnis unverzüglich zu vermerken.
§ 92
Wahlkuverts
(1) Als Wahlkuverts sind ungummierte Briefumschläge aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Farbe, Form und Größe zu verwenden. Das Anbringen von Zeichen und Wörtern auf den Wahlkuverts und jede sonstige Kennzeichnung sind verboten.
(2) Die Präsidenten der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer haben für die Beschaffung der für die betreffenden Wahlkörper erforderlichen Anzahl von Wahlkuverts zu sorgen.
§ 93
Amtliche Stimmzettel
(1) Für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlungen der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer sowie der Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammern sind jeweils amtliche Stimmzettel zu verwenden, die den Mustern der Anlagen 3 bis 5 entsprechen. Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer haben sich farblich von den übrigen amtlichen Stimmzetteln zu unterscheiden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der für den jeweiligen Wahlkörper zuständigen Wahlkommission hergestellt werden.
(2) Alle amtlichen Stimmzettel haben für jede wahlwerbende Gruppe eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie haben von links nach rechts zu enthalten:
(3) Die Reihung der wahlwerbenden Gruppen auf den amtlichen Stimmzetteln richtet sich nach der Reihung der wahlwerbenden Gruppen in der Kundmachung nach § 89.
(4) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder erforderlichenfalls ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen nach Abs. 2 lit. c die gleichen Größen der Rechtecke, der Druckbuchstaben und der Zahlen und für die Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen einheitliche größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Worte "Wahlvorschlag Nr. ...." sind klein, die Ziffern unterhalb derselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben und Zahlen muss einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise müssen in gleicher Stärke ausgeführt sein.
§ 94
Ausfüllen des Stimmzettels
(1) Zur Abgabe der Stimme darf nur der dem Wähler mit der Briefwahlkarte übersandte amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene wahlwerbende Gruppe zu bezeichnen, die er wählen will.
(3) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem links neben den Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Kugelschreiber, Filzstift, Farbstift und dergleichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in der selben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen wollte.
(4) Der amtliche Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen eindeutig zu erkennen ist.
(5) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Eintragung eines Wahlwerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die wahlwerbende Gruppe des vom Wähler eingetragenen Wahlwerbers, wenn der Name des Wahlwerbers in der gleichen Zeile in dem dafür vorgesehenen Raum eingetragen ist, die die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe des Wahlwerbers enthält. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber derselben wahlwerbenden Gruppe auf die angeführte Weise eingetragen wurden. Abs. 6 zweiter, dritter und sechster Satz ist anzuwenden.
(6) Der Wähler kann in dem auf dem amtlichen Stimmzettel dafür vorgesehenen Raum die Namen von höchstens zwei Wahlwerbern der von ihm gewählten wahlwerbenden Gruppe eintragen (Vorzugsstimmen). Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welche(n) Wahlwerber der gewählten wahlwerbenden Gruppe der Wähler eintragen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Wahlwerbers oder bei Wahlwerbern derselben wahlwerbenden Gruppe mit dem selben Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zum Beispiel Angabe der Reihungsziffer in der Wahlwerberliste, des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse) enthält. Wurde der Name eines Wahlwerbers nicht in der Zeile der gewählten oder als gewählt geltenden wahlwerbenden Gruppe im dafür vorgesehenen Raum eingetragen oder wurde auf dem amtlichen Stimmzettel ein Wahlwerber eingetragen, der nicht Wahlwerber der gewählten oder als gewählt geltenden wahlwerbenden Gruppe ist, so gilt die Eintragung als nicht erfolgt. Wurden mehr als zwei Wahlwerber eingetragen, so gilt keiner der Wahlwerber als eingetragen. Wurde ein Wahlwerber der gewählten oder als gewählt geltenden wahlwerbenden Gruppe in dem dafür vorgesehenen Raum mehrmals eingetragen, so gilt er als nur einmal gültig eingetragen.
Ermittlung der Wahlergebnisse
§ 95
Ermittlung der Ergebnisse der Wahl
der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und der Mitglieder
der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern
(1) Die Wahlkommission Landwirtschaftskammer hat Briefwahlkarten, die einlangen, nachdem im Wählerverzeichnis bei der betreffenden Person bereits das Einlangen einer Briefwahlkarte vermerkt wurde, sowie Wahlkuverts, die auf andere Weise als mit einer Briefwahlkarte übermittelt wurden, ungeöffnet und gesondert zu verwahren. Die übrigen fristgerecht eingelangten Briefwahlkarten sind nach Wahlkreisen zu sortieren. Verspätet eingelangte Briefwahlkarten sind mit dem Datum und der Uhrzeit des Einlangens zu versehen und ebenfalls ungeöffnet und gesondert zu verwahren.
(2) Am Auszählungstag hat die Wahlkommission Landwirtschaftskammer die Briefwahlkarten zu öffnen und die darin enthaltenen Wahlkuverts je Wahlkreis in einer Wahlurne gründlich zu mischen. Die Briefwahlkarten, die keine Wahlkuverts enthalten, sind je Wahlkreis fortlaufend zu nummerieren.
(3) Hierauf hat die Wahlkommission Landwirtschaftskammer die Wahlurne zu entleeren, die Stimmzettel aus den Wahlkuverts zu entnehmen und deren Gültigkeit zu prüfen. Je Wahlkreis ist festzustellen:
(4) Die Wahlkuverts nach Abs. 3 lit. b, c und d und die ungültigen Stimmzettel nach Abs. 3 lit. e und f sind fortlaufend zu nummerieren und gesondert und nach Wahlkreisen sortiert bereit zu halten.
(5) Im Anschluss sind die Wahlergebnisse grundsätzlich ohne Unterbrechung zu ermitteln. Erweist sich ausnahmsweise eine Unterbrechung als erforderlich, so sind die Wahlakten samt den amtlichen Stimmzetteln von der Wahlkommission Landwirtschaftskammer zu verpacken und bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten unter sicherem Verschluss zu verwahren.
(6) Für das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ist festzustellen:
(7) Für das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern ist festzustellen:
(8) Anschließend hat die Wahlkommission Landwirtschaftskammer jeweils die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen. Hierbei erhält jeder Wahlwerber auf der Wahlwerberliste eines kundgemachten Wahlvorschlages für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler eine Vorzugsstimme.
§ 96
Ermittlung der Ergebnisse
der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung
der Landarbeiterkammer
(1) Die Wahlkommission Landarbeiterkammer hat Briefwahlkarten, die einlangen, nachdem im Wählerverzeichnis bei der betreffenden Person bereits das Einlangen einer Briefwahlkarte vermerkt wurde, sowie Wahlkuverts, die auf andere Weise als mit einer Briefwahlkarte übermittelt wurden, ungeöffnet und gesondert zu verwahren. Verspätet eingelangte Briefwahlkarten sind mit dem Datum und der Uhrzeit des Einlangens zu versehen und ebenfalls ungeöffnet und gesondert zu verwahren.
(2) Am Auszählungstag hat die Wahlkommission Landarbeiterkammer die Briefwahlkarten zu öffnen und die darin enthaltenen Wahlkuverts in einer Wahlurne gründlich zu mischen. Die Briefwahlkarten, die keine Wahlkuverts enthalten, sind fortlaufend zu nummerieren.
(3) Hierauf hat die Wahlkommission Landarbeiterkammer die Wahlurne zu entleeren, die Stimmzettel aus den Wahlkuverts zu entnehmen, deren Gültigkeit zu prüfen und festzustellen:
(4) Die Wahlkuverts nach Abs. 3 lit. b und die ungültigen Stimmzettel nach Abs. 3 lit. c sind fortlaufend zu nummerieren und gesondert bereit zu halten.
(5) Im Anschluss ist das Wahlergebnis grundsätzlich ohne Unterbrechung zu ermitteln. Erweist sich ausnahmsweise eine Unterbrechung als erforderlich, so sind die Wahlakten samt den amtlichen Stimmzetteln von der Wahlkommission Landarbeiterkammer zu verpacken und bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten unter sicherem Verschluss zu verwahren.
(6) Für das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer ist festzustellen:
(7) Anschließend hat die Wahlkommission Landarbeiterkammer jeweils die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen. Hierbei erhält jeder Wahlwerber auf der Wahlwerberliste eines kundgemachten Wahlvorschlages für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler eine Vorzugsstimme.
§ 97
Ungültige Stimmzettel
(1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Enthält ein Wahlkuvert mehr als je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, die Wahl der Mitglieder des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer oder die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer, so zählen, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, jene Stimmzettel, die für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, die Wahl der Mitglieder des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer oder die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, als ein ungültiger Stimmzettel. Zwei auf denselben Wahlvorschlag lautende Stimmzettel gelten als eine Stimme. Sämtliche Eintragungen sind als auf einem Stimmzettel erfolgt anzusehen; die Gültigkeit ist nach § 94 zu beurteilen.
(3) Enthält ein Wahlkuvert nur einen für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer gültigen Stimmzettel, für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer aber keinen Stimmzettel, oder umgekehrt, so zählt das Wahlkuvert für jene Wahl als ungültige Stimme, für die kein Stimmzettel abgegeben wurde.
(4) Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(5) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name einer wahlwerbenden Gruppe oder eines Wahlwerbers, in beiden Fällen eines im Wahlkreis kundgemachten Wahlvorschlages, bezeichnet bleibt. Sind auf einem sonst gültigen Stimmzettel Worte, Bemerkungen oder Bezeichnungen angebracht, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder zur Bezeichnung von Wahlwerbern angebracht wurden, so ist der Stimmzettel dennoch gültig, wenn sich hierdurch nicht ein anderer Ungültigkeitsgrund ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
§ 98
Niederschrift
(1) Nach der Ermittlung der Wahlergebnisse nach § 95 hat die Wahlkommission den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung sofort in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission.
§ 99
Ermittlungsverfahren
(1) Die gewählten Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und die gewählten Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammern sind von der Wahlkommission Landwirtschaftskammer zu ermitteln. Die gewählten Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer sind von der Wahlkommission Landarbeiterkammer zu ermitteln.
(2) Die in den einzelnen Wahlkreisen je Wahlkörper zu vergebenden Mandate werden auf die wahlwerbenden Gruppen mittels der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird errechnet, indem die Summen der für die einzelnen wahlwerbenden Gruppen abgegebenen gültigen Stimmen (Listensummen) nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben werden. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel usw. Die so ermittelten Zahlen werden, beginnend mit der größten Listensumme, ihrer Größe nach untereinander geschrieben. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die so vielte ist, wie die Zahl der zu vergebenden Mandate beträgt.
(3) Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Listensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet über die Zuteilung dieses Mandates das Los.
(4) Die auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern zuzuweisen. Die zu vergebenden Mandate sind zuerst den Wahlwerbern nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zuzuweisen, wobei bei einem Mandat der auf der Wahlwerberliste erstgereihte Wahlwerber, bei zwei Mandaten die ersten beiden Wahlwerber, bei drei Mandaten die ersten drei Wahlwerber usw. zuerst einen Anspruch auf Zuweisung eines Mandates haben. Ein Mandat ist jedoch nur jenen von diesen Wahlwerbern zuzuweisen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie die Wahlzahl beträgt.
(5) Verbleibende Mandate sind sodann den Wahlwerbern, die noch kein Mandat erhalten haben, nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zuzuweisen.
(6) Wahlwerber einer wahlwerbenden Gruppe, die mindestens ein Mandat erhalten hat, sind, wenn ihnen nach den Abs. 4 und 5 kein Mandat zugewiesen wurde, Ersatzmitglieder nach folgender Reihung: Die Ersatzmitglieder, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie die Wahlzahl beträgt, sind zuerst zu reihen. Ihre Reihung richtet sich nach der Anzahl der erhaltenen Vorzugsstimmen, wobei mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen zu beginnen ist. Im Anschluss daran sind die übrigen Ersatzmitglieder nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zu reihen.
§ 100
Erklärung zum gewählten Mitglied oder Ersatzmitglied
(1) Die Wahlkommission Landwirtschaftskammer hat nach Maßgabe der je Wahlkörper jeder wahlwerbenden Gruppe zugewiesenen Mandate die Wahlwerber in der nach § 99 ermittelten Reihenfolge als zum Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw. als zum Mitglied des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer oder als zum Ersatzmitglied gewählt zu erklären. Scheidet ein direkt gewähltes Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vorzeitig aus oder verliert es sein Direktmandat mit der Angelobung zum Obmann einer Bezirkslandwirtschaftskammer, so rückt das nächstfolgende Ersatzmitglied jener wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, an seine Stelle vor. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer vorzeitig ausscheidet. Ersatzmitglieder können auf das Vorrücken verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wahlkommission Landwirtschaftskammer zu erklären.
(2) Die Wahlkommission Landarbeiterkammer hat nach Maßgabe der jeder wahlwerbenden Gruppe zugewiesenen Mandate die Wahlwerber in der nach § 99 ermittelten Reihenfolge als zum Mitglied der Vollversammlung der Landarbeiterkammer oder als zum Ersatzmitglied gewählt zu erklären. Scheidet ein Mitglied der Vollversammlung der Landarbeiterkammer vorzeitig aus, so rückt das nächstfolgende Ersatzmitglied jener wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, an seine Stelle vor. Ersatzmitglieder können auf das Vorrücken verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wahlkommission Landarbeiterkammer zu erklären.
§ 101
Niederschrift, Kundmachung
des Wahlergebnisses für die Vorstände
der Bezirkslandwirtschaftskammern und die Vollversammlung der Landarbeiterkammer
(1) Nach dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 99 und 100 haben die Wahlkommissionen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift festzuhalten, die von allen Mitgliedern zu unterfertigen ist. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(2) Weiters haben die Wahlkommission Landwirtschaftskammer das Ergebnis der Wahlen der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern und die Wahlkommission Landarbeiterkammer das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer unverzüglich in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen sowie im Internet bekannt zu machen.
§ 102
Konstituierung der Organe,
Kundmachung des Wahlergebnisses
für die Vollversammlung der
Landwirtschaftskammer
(1) Binnen einer Woche nach dem Auszählungstag hat der Bezirkshauptmann, für die gemeinsame Bezirkslandwirtschaftskammer der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt der Bezirkshauptmann des politischen Bezirkes Innsbruck-Land, die gewählten Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Unter seinem Vorsitz hat der Vorstand der Bezirkslandwirtschaftskammer aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Obmann zu wählen. Der gewählte Obmann hat in die Hand des Bezirkshauptmannes zu geloben, dass er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird. Nach der Angelobung ist das Ergebnis der Obmannwahl unverzüglich der Wahlkommission Landwirtschaftskammer bekannt zu geben. Nach der Angelobung hat der Obmann den Vorsitz zu übernehmen. Sodann hat der Vorstand der Bezirkslandwirtschaftskammer aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Stellvertreter des Obmannes zu wählen. Dieser ist vom Obmann in gleicher Weise anzugeloben.
(2) Die Wahlkommission Landwirtschaftskammer hat die Ergebnisse der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer nach der Bekanntgabe der Obmänner der Bezirkslandwirtschaftskammern unverzüglich in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen sowie im Internet bekannt zu machen.
(3) Binnen zwei Wochen nach dem Auszählungstag hat der Wahlleiter der Wahlkommission Landwirtschaftskammer die direkt gewählten Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und die Obmänner der Bezirkslandwirtschaftskammern zur konstituierenden Vollversammlung der Landwirtschaftskammer einzuberufen. Unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes ist der Präsident der Landwirtschaftskammer zu wählen. Der Präsident hat in die Hand des Landeshauptmannes zu geloben, dass er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird. Nach der Angelobung hat der Präsident den Vorsitz zu übernehmen. Sodann ist der Vizepräsident zu wählen und vom Präsidenten in gleicher Weise anzugeloben. Weiters ist der Kontrollausschuss zu wählen.
(4) Binnen zwei Wochen nach dem Auszählungstag hat der Wahlleiter der Wahlkommission Landarbeiterkammer die Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer zur konstituierenden Vollversammlung der Landarbeiterkammer einzuberufen. Unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes ist der Präsident der Landarbeiterkammer zu wählen. Der Präsident hat in die Hand des Landeshauptmannes zu geloben, dass er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird. Nach der Angelobung hat der Präsident den Vorsitz zu übernehmen. Sodann ist der Vizepräsident der Landarbeiterkammer zu wählen und vom Präsidenten in gleicher Weise anzugeloben. Weiters ist der Kontrollausschuss zu wählen.
(5) Die Wahlen nach den Abs. 1, 3 und 4 sind mit Stimmzetteln durchzuführen.
§ 103
Einsprüche gegen das Wahlergebnis
(1) Binnen einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede wahlwerbende Gruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten gegen die Ermittlung des Ergebnisses der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder der Mitglieder des Vorstandes oder der Obmänner der Bezirkslandwirtschaftskammern bei der Wahlkommission Landwirtschaftskammer oder gegen die Ermittlung des Ergebnisses der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer bei der Wahlkommission Landarbeiterkammer Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Landesregierung.
(2) Wird eine Unrichtigkeit der Ermittlung festgestellt, so hat die Landesregierung das Wahlergebnis richtig zu stellen und das richtige Ergebnis in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen und im Internet bekannt zu machen; andernfalls ist der Einspruch abzuweisen.
§ 104
Wahlschein
Nach der Entscheidung über allfällige Einsprüche, wenn aber solche nicht eingebracht wurden, nach dem Ablauf der Einspruchsfrist haben die Wahlkommission Landwirtschaftskammer den gewählten Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und den gewählten Mitgliedern der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern sowie die Wahlkommission Landarbeiterkammer den gewählten Mitgliedern der Vollversammlung der Landarbeiterkammer einen ihre Wahl beurkundenden Wahlschein auszufertigen.
§ 105
Erlöschen des Mandates
(1) Das Mandat eines direkt gewählten Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, eines Mitgliedes der Vollversammlung der Landarbeiterkammer und eines Mitgliedes des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer erlischt:
(2) Das Mandat eines direkt gewählten Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer erlischt darüber hinaus mit der Angelobung zum Obmann einer Bezirkslandwirtschaftskammer.
(3) Der Verzicht auf das Mandat ist vom Mitglied einer Vollversammlung gegenüber dem jeweiligen Präsidenten und von einem Mitglied des Vorstandes einer
Bezirkslandwirtschaftskammer gegenüber dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim jeweiligen Kammeramt unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, auch wirksam.
(4) Die Landesregierung hat den Verlust des Mandates eines direkt gewählten Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, eines Mitgliedes der Vollversammlung der Landarbeiterkammer oder eines Mitgliedes des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer auszusprechen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die die Wählbarkeit des betreffenden Mitgliedes nach § 68 ausschließen.
(5) Die Landesregierung hat auf Antrag der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder der Landarbeiterkammer oder des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer, wobei für einen solchen Antrag die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, oder von Amts wegen den Verlust eines Mandates eines Mitgliedes des betreffenden Organes auszusprechen, wenn es wenigstens zwei aufeinander folgenden Sitzungen des jeweiligen Organs oder eines Ausschusses unentschuldigt ferngeblieben ist und der ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung des jeweiligen Vorsitzenden, zur nächsten Sitzung zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat.
§ 106
Fristen
(1) Der Beginn und der Lauf einer im II. Hauptstück dieses Gesetzes vorgesehenen Frist werden durch Sonntage und andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die Wahlbehörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet.
§ 107
Wahlkosten
Alle mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern zusammenhängenden Kosten sind von der Landwirtschaftskammer, alle mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer zusammenhängenden Kosten von der Landarbeiterkammer zu tragen.
III. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 108
Strafbestimmungen
Wer
Euro zu bestrafen.
§ 109
Übergangsbestimmungen
(1) Die Landwirtschaftskammer im Sinn dieses Gesetzes tritt, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, in alle Rechte und Pflichten der Landeslandwirtschaftskammer, der Bauernkammer und der Bezirkslandwirtschaftskammern im Sinn des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 79/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2001, ein. Das von der Landeslandwirtschaftskammer verwaltete Zweckvermögen (Fonds), insbesondere der Pensionsfonds, geht hinsichtlich der Verwaltung und der Haftung auf die Landwirtschaftskammer über.
(2) Die Landarbeiterkammer im Sinn dieses Gesetzes tritt, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, in alle Rechte und Pflichten der Landarbeiterkammer im Sinn des im Abs. 1 zitierten Gesetzes ein.
(3) Die von der Landeslandwirtschaftskammer mit ihren Bediensteten abgeschlossenen Dienstverträge gehen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, hinsichtlich der für die selbstständigen Berufsangehörigen tätigen Bediensteten auf die Landwirtschaftskammer und hinsichtlich der für die unselbstständigen Berufsangehörigen tätigen Bediensteten auf die Landarbeiterkammer über.
(4) Die Abgeltung für die Übertragung der Anteile der Landarbeiterkammer an den Liegenschaften und am sonstigen Vermögen der Landeslandwirtschaftskammer an die Landwirtschaftskammer bestimmt sich nach dem hierüber abgeschlossenen Vertrag.
(5) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf die Landeslandwirtschaftskammer, die Bauernkammer oder die Bezirkslandwirtschaftskammern verwiesen wird, tritt an deren Stelle die Landwirtschaftskammer.
(6) Die Organe der Landeslandwirtschaftskammer verlieren mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihr Amt.
(7) Soweit im Abs. 8 nichts anderes bestimmt ist, bleiben die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gewählten Organe der Bauernkammer als Organe der Landwirtschaftskammer und die Organe der Landarbeiterkammer bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode im Amt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben auch die gewählten Organe der Bezirkslandwirtschaftskammern im Amt, jedoch verlieren die der Landarbeiterkammer angehörenden Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihr Amt. Alle im Amt verbleibenden Organe tragen die in diesem Gesetz vorgesehenen Bezeichnungen und nehmen die Aufgaben der in diesem Gesetz vorgesehenen Organe wahr.
(8) Die Vollversammlungen der Bauernkammer und der Landarbeiterkammer haben anstelle des bisherigen Obmannes bzw. Obmannstellvertreters, die mit der Wahl eines Präsidenten und eines Vizepräsidenten ihr Amt verlieren, aus dem Kreis der jeweiligen Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen so rechtzeitig einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten zu wählen, dass diese mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihr Amt antreten können. Die der Bauernkammer angehörenden Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern haben anstelle des bisherigen Obmannes bzw. Obmannstellvertreters, die mit der Wahl eines neuen Obmannes bzw. Obmannstellvertreters ihr Amt verlieren, aus dem Kreis der jeweiligen der Bauernkammer angehörenden Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen so rechtzeitig einen neuen Obmann und einen neuen Obmannstellvertreter zu wählen, dass diese mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihr Amt antreten können. Die neu gewählten Obmänner der Bezirkslandwirtschaftskammern gehören der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer an. Die Funktionsperiode der neu gewählten Präsidenten, Vizepräsidenten, Obmänner und Obmannstellvertreter endet mit dem Ablauf der Funktionsperiode der sie wählenden Organe nach Abs. 7.
(9) Der leitende Angestellte der Landarbeiterkammer ist ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes der Kammerdirektor der Landarbeiterkammer.
(10) Die Landarbeiterkammer hat unverzüglich nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Bezirksvertreter und deren Stellvertreter nach § 37 Abs. 2 lit. k namhaft zu machen.
(11) Die nach § 41 des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 79/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2001, bestellten Ortsvertreter gelten als nach § 21 bzw. § 48 dieses Gesetzes bestellt. Gilt demnach in einer Gemeinde kein Mitglied der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer als bestellter Ortsvertreter, so kann für die restliche Funktionsperiode ein Ortsvertreter nach § 21 bzw. § 48 dieses Gesetzes bestellt werden.
(12) Die nach § 34 des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 79/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2001, eingerichteten Bezirkskammersekretariate werden vorbehaltlich organisatorischer oder personeller Änderungen im Sinn des § 19 Abs. 1 lit. h ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als Bezirksstellen des Kammeramtes der Landwirtschaftskammer tätig.
(13) Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf den Auszählungstag der zuletzt durchgeführten Wahl Bezug nehmen, sind bei der erstmaligen Durchführung von Wahlen nach seinem In-Kraft-Treten auf den ersten Wahltag im Sinn des § 58 Abs. 1 des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 79/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2001, zu beziehen. Bei derartigen Wahlen sind Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf die bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ermittelte Stärke Bezug nehmen, auf die bei der letzten Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung der Bauernkammer ermittelte Stärke und Bezugnahmen auf die zuletzt gewählte Vollversammlung auf die zuletzt gewählte Kammerversammlung zu beziehen.
(14) Die Rechte nach § 7 Abs. 4 stehen unter den dort genannten Voraussetzungen auch Personen zu, die als Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes früher Mitglieder der Bauernkammer im Sinn des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 79/
1993, oder der Sektion Dienstgeber im Sinn des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 2/1961, waren.
(15) Die Satzungen, die Dienst- und Besoldungsordnung und das Pensionsstatut, die nach dem Tiroler Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 79/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2001, erlassen wurden, bleiben bis zum In-Kraft-Treten der neuen Vorschriften in Kraft.
(16) Die Bestimmungen der §§ 28 und 53 sind bereits für die Erstellung der Voranschläge der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer für das Jahr 2007 anzuwenden.
§ 110
In-Kraft-Treten, Aufhebung von Vorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler
Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 79/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2001, außer Kraft.
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