Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz
LGBL_TI_20060914_70Tiroler VergabenachprüfungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.09.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 70/2006 Stück 29
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Juli 2006 über die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in Tirol (Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006)
Der Landtag hat beschlossen:
Geltungsbereich, Nachprüfungsbehörde
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch das Land Tirol, die Gemeinden und die Gemeindeverbände in Tirol sowie durch die landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörperschaften.
(2) Dieses Gesetz regelt weiters die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Einrichtungen und Verbände im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 2 und 3 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, sofern es sich hierbei um folgende Rechtsträger handelt:
(3) Dieses Gesetz regelt ferner die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder oder durch mehrere Länder gemeinsam, sofern im erstgenannten Fall der Anteil der Länder am geschätzten Auftragswert größer ist als jener des Bundes und in beiden Fällen dem Land Tirol von allen beteiligten Ländern der größte Anteil am geschätzten Auftragswert zukommt.
(4) Einer finanziellen Beteiligung im Sinn des Abs. 2 Z. 2 und 3 ist die Beherrschung von Unternehmen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit zur Nachprüfung erstreckt sich bei solchen Unternehmen auch auf Unternehmen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen über die finanzielle Beteiligung im Sinn des Abs. 2 Z. 2 und 3 oder des ersten Satzes vorliegen.
(5) Sind nach Abs. 2 Z. 2 oder 4 oder nach Abs. 3 das Land Tirol und andere Länder beteiligt und ergibt sich aus den dort angeführten Merkmalen keine Zuordnung zum Land Tirol oder zu einem anderen Land, so unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, wenn der Auftraggeber seinen Sitz in Tirol hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuordnung zum Land Tirol oder zu einem anderen Land, so unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, wenn der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit des Auftraggebers oder der Sitz oder der Hauptwohnsitz der vergebenden Stelle in Tirol liegt. Ergibt sich auch nach diesen Merkmalen keine Zuordnung zu einem beteiligten Land, so unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, wenn Tirol im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist oder war.
(6) Im Fall der Beteiligung des Landes Tirol und anderer Länder beziehungsweise von Gemeinden und Gemeindeverbänden anderer Länder an Unternehmen im Sinn des Abs. 2 Z. 3 unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, sofern der Anteil des Landes Tirol und der Gemeinden und Gemeindeverbände in Tirol am geschätzten Auftragswert größer ist als jener der anderen Länder und der anderen Gemeinden und Gemeindeverbände. Ergibt sich daraus keine Zuordnung zum Land Tirol oder zu einem anderen Land, so ist Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
§ 2
Nachprüfungsbehörde
(1) Dem unabhängigen Verwaltungssenat obliegt die Nachprüfung der Vergabe von Aufträgen nach den vergaberechtlichen Vorschriften des Bundes durch die im § 1 genannten Auftraggeber einschließlich der Einhebung der Gebühren nach § 19.
(2) Der unabhängige Verwaltungssenat übt die ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus.
Nachprüfung, Allgemeines
§ 3
Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates
(1) Der unabhängige Verwaltungssenat ist auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (3. Abschnitt), zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen (4. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (5. Abschnitt) nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Abschnitte zuständig.
(2) Bis zur Erteilung des Zuschlages bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist der unabhängige Verwaltungssenat zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2006 und die hierzu erlassenen Verordnungen zuständig
(3) Nach der Erteilung des Zuschlages ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig
(4) Nach dem Widerruf eines Vergabeverfahrens ist der unabhängige Verwaltungssenat nur zuständig
(5) Bis zur Erteilung des Zuschlages bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Feststellung zuständig, ob der Auftraggeber nach einer erheblichen Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch einen Widerruf oder die Erteilung des Zuschlages beendet noch in angemessener Weise fortgeführt hat.
§ 4
Auskunftspflicht
(1) Die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Auftraggeber bzw. vergebenden Stellen haben dem unabhängigen Verwaltungssenat alle für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.
(2) Hat ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, eine Auskunft nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann der unabhängige Verwaltungssenat, wenn der Auftraggeber oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, aufgrund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
Nachprüfungsverfahren
§ 5
Einleitung des Nachprüfungsverfahrens,
Schlichtungsversuch
(1) Ein Unternehmer kann bis zur Erteilung des Zuschlages bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn
(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die im § 6 festgelegte Frist, so ist ein Bieter berechtigt, unter einem die Nachprüfung des Ausscheidens und die Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen zu beantragen.
(3) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.
(4) Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmern angefochten, so hat der unabhängige Verwaltungssenat unter Bedachtnahme auf die §§ 101 Abs. 2, 104 Abs. 3, 105 Abs. 6, 249 Abs. 2, 253 Abs. 3 und 254 Abs. 6 des Bundesvergabegesetzes 2006 die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist jedoch zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(5) Der unabhängige Verwaltungssenat kann bis zur Erteilung des Zuschlages einen Schlichtungsversuch zwischen der vergebenden Stelle und einem oder mehreren Bewerbern oder Bietern vornehmen. Über den Schlichtungsversuch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Insbesondere ist in einer solchen Niederschrift das Ergebnis einer gütlichen Einigung oder der Umstand festzuhalten, dass der Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist. Besteht keine Bereitschaft, an einer versuchten Schlichtung mitzuwirken und wird insbesondere das Erscheinen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu diesem Zweck verweigert, so ist dieses Erfolglosbleiben des Schlichtungsversuches ausdrücklich in einem Aktenvermerk festzuhalten.
§ 6
Fristen für Nachprüfungsanträge
(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind
(2) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sind,
§ 7
(1) Ein Antrag nach § 5 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn
§ 8
Bekanntmachung der Verfahrens-
(1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat den Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrages unverzüglich im Internet bekannt zu machen.
(2) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber ist unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die im Abs. 2 Z. 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.
(4) Im Fall der Anfechtung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter jedenfalls unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die im Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
(5) In Nachprüfungsverfahren ist überdies die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls auch die im Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
(6) In Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen.
§ 9
Parteien des Nachprüfungsverfahrens
(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber.
(2) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind weiters jene Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (Antragsgegner); insbesondere ist im Fall der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens.
(3) Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab der Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 8 Abs. 4) erhebt. Andere Parteien im Sinn des Abs. 2 verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 8 Abs. 1 erheben. Sofern eine mündliche Verhandlung vor dem Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. § 42 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, gilt sinngemäß.
(4) Haben mehrere Unternehmer dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers angefochten, so kommt ihnen in allen Nachprüfungsverfahren betreffend diese Entscheidung Parteistellung zu.
§ 10
Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers
(1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine im Zug eines Vergabeverfahrens ergangene, gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.
Einstweilige Verfügungen
§ 11
Antragstellung
(1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die notwendig und geeignet scheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen bzw. zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Er hat zu enthalten:
(3) Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Anfechtung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit eingebracht wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor dem Ablauf der im § 6 Abs. 1 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(4) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig eingebracht, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der im § 6 festgelegten Frist kein zulässiger Nachprüfungsantrag zur Anfechtung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit eingebracht oder ein bereits eingebrachter Nachprüfungsantrag nach dem Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, so ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit dem Ablauf der im § 6 festgelegten Frist bzw. mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der Antragsteller und der Auftraggeber sind vom Außer-Kraft-Treten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(5) Der unabhängige Verwaltungssenat hat den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab dem Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber darf bis zur Entscheidung über den Antrag
(6) Der unabhängige Verwaltungssenat hat in der Verständigung an den Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.
(7) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß nach § 19 vergebührt wurde.
§ 12
Erlassung der einstweiligen Verfügung
(1) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat der unabhängige Verwaltungssenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des
Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
(2) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(3) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach dem Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Der unabhängige Verwaltungssenat hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Der unabhängige Verwaltungssenat hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach dem Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(4) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53.
§ 13
Parteien des Verfahrens zur Erlassung
einer einstweiligen Verfügung
Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Auftraggeber.
Feststellungsverfahren
§ 14
Einleitung des Verfahrens
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2006 unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, die Feststellung beantragen, dass
(2) Ein Bieter, der ein Interesse am Abschluss eines dem Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2006 unterliegenden Vertrages hatte, kann die Feststellung beantragen, dass der Auftraggeber nach einer erheblichen Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung ein Verfahren weder durch einen Widerruf oder die Erteilung des Zuschlages beendet noch in angemessener Weise fortgeführt hat.
(3) Werden hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens Feststellungsanträge nach Abs. 1 von mehreren Unternehmern gestellt, so hat der unabhängige Verwaltungssenat die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist jedoch zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(4) Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, so ist das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn ein Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist. Bis zur Stellung eines Antrages nach dem ersten Satz ruht das Verfahren. Wird bis zum Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 2 kein Antrag im Sinn dieses Absatzes gestellt, so ist das Verfahren formlos einzustellen. § 15 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einzurechnen ist.
§ 15
Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrags
(1) Ein Antrag nach § 14 Abs. 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Das Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlages oder des Widerrufs oder der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens erlischt, wenn der Antrag nach § 14 Abs. 1 Z. 1 bis 3 oder Abs. 4 nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem der Antragsteller vom Zuschlag, vom Widerruf bzw. von der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.
(3) Das Recht auf Feststellung nach § 14 Abs. 1 Z. 4 erlischt, wenn der Antrag nicht binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der rechtswidrigen Zuschlagserteilung oder ab dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer hiervon Kenntnis hätte erlangen können, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt wurde, gestellt wird.
(4) Ein Antrag auf Feststellung nach § 14 Abs. 1 ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nach dem 3. Abschnitt hätte geltend gemacht werden können.
(5) Ein Antrag auf Feststellung nach § 14 Abs. 1 ist weiters unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß nach § 19 vergebührt wurde.
§ 16
Parteien des Feststellungsverfahrens
Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 3 bis 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger.
§ 17
Feststellung von Rechtsverstößen
Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine Feststellung nach § 3 Abs. 3 oder 4 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
Entscheidungsfristen, Mutwillensstrafen, Gebühren
§ 18
Entscheidungsfristen, Mutwillensstrafen
(1) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(2) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach dem Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, so ist über ihn spätestens innerhalb von zehn Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.
(3) In Nachprüfungsverfahren und in Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20.000,- Euro. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.
§ 19
Gebühren, Gebührenersatz
(1) Für Anträge nach den §§ 5 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 hat der Antragsteller bei der Einbringung des Antrages eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren richtet.
(2) Die Landesregierung hat die Gebühren nach Abs. 1 durch Verordnung entsprechend dem mit der Durchführung dieser Verfahren verbundenen Aufwand in Pauschbeträgen festzusetzen. Dabei sind die hierfür erforderlichen Organe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit und die durchschnittlich anfallenden Auslagen zu berücksichtigen und ist vorzusehen, dass Bieter- und Arbeitsgemeinschaften die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten haben, sowie dass für einen Antrag, der sich lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nach den §§ 12 und 180 des Bundesvergabegesetzes 2006 nicht erreicht, nur die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten ist.
(3) Die Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch den unabhängigen Verwaltungssenat nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und im Boten für Tirol kundzumachen.
(4) Auf das Verfahren zur Einhebung der Gebühren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. Der unabhängige Verwaltungssenat ist Behörde im Sinn der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2005.
(5) Der vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gänzlich oder zumindest teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz der von ihm nach Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner (Gebührenersatz). Der Antragsteller hat auch Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über den Gebührenersatz in seiner Entscheidung abzusprechen.
(6) Ein Anspruch auf Gebührenersatz nach Abs. 5 besteht für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann, wenn
§ 20
Entscheidungsdokumentation
Der Vorsitzende des unabhängigen Verwaltungssenates hat über seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, LGBl. Nr. 74/1990, in der jeweils geltenden Fassung hinaus die in Nachprüfungsverfahren ergangenen Entscheidungen in anonymisierter Form in der Geschäftsstelle zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
§ 21
Schriftverkehr mit den Dienststellen des Bundes
Die Landesregierung hat für die Abwicklung des erforderlichen Schriftverkehrs, der sich aus der Anwendung des Bundesvergabegesetzes 2006 ergibt, mit den Dienststellen des Bundes zu sorgen und insbesondere auch Anträge, Berichte oder sonstige Mitteilungen im Zusammenhang mit außerstaatlichen Schlichtungsverfahren nach § 337 des Bundesvergabegesetzes 2006 unverzüglich an den zuständigen Bundesminister weiterzuleiten.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 89/665/ EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. 1989 Nr. L 395, S. 33, und Art. 81 der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, ABl. 2004 Nr. L 134, S. 114, umgesetzt.
§ 23
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2002, LGBl. Nr. 123, und die Tiroler Vergabepublikations- und -verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 13/2003, außer Kraft.
(3) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
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