Datum der Kundmachung
25.07.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/2006 Stück 27
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. Mai 2006, mit dem die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 127/2003, wird wie folgt geändert:
"§ 23a
(1) In jeder Gemeinde ist eine Gemeindewählerevidenz für Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu führen (Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger). Für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger gilt § 1 Abs. 2 zweiter Satz, 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 90/2003, sinngemäß.
(2) In die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger sind alle Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 17. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, von Amts wegen einzutragen. Die Gemeinde hat jeden Unionsbürger von der erstmaligen Eintragung in die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger schriftlich zu verständigen.
(3) Die Gemeinde hat alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Gemeindewählerevidenz vorzunehmen. Verliert ein Unionsbürger, der in der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger eingetragen ist, das Wahlrecht zum Gemeinderat, so ist er von der Gemeinde aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger zu streichen und von der Streichung schriftlich zu verständigen. Der Betroffene kann binnen zwei Wochen nach der Verständigung gegen seine Streichung aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger schriftlich bei der Gemeinde Einspruch erheben. Dieser Einspruch gilt als Einspruch gegen das Wählerverzeichnis im Sinn des § 28.
(4) Ein Unionsbürger, der trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht in die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger eingetragen wird, kann gegen seine Nichteintragung schriftlich bei der Gemeinde Einspruch erheben. Dieser Einspruch gilt als Einspruch gegen das Wählerverzeichnis im Sinn des § 28.
(5) Die Gemeinde hat ein fortlaufendes Verzeichnis über die Einsprüche, die nach den Abs. 3 und 4 als Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis im Sinn des § 28 gelten, zu führen.
(6) Für die Einbringung schriftlicher Einsprüche gilt § 28 Abs. 1 zweiter Satz.
(7) In die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger kann jedermann, der sich von ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen und Änderungen anregen.
(8) Die Gemeinde hat den Gemeinderatsparteien auf deren Verlangen gegen Ersatz der Kosten Abschriften aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger und vom Verzeichnis nach Abs. 5 herzustellen."
"(2) In der Kundmachung nach Abs. 1 hat sich die Reihung der Wahlvorschläge der Wählergruppen, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten sind, nach der Anzahl der bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Mandate zu richten. Bei gleicher Anzahl an Mandaten bestimmt sich die Reihung nach der bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Anzahl an Stimmen. Bei gleicher Anzahl an Stimmen entscheidet über die Reihung das vom jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehende Los. Als im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten gilt eine Wählergruppe, wenn ihre Bezeichnung gegenüber der bisherigen unverändert geblieben ist oder wenn eine Erklärung der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates dieser Gemeinderatspartei vorliegt, dass diese Wählergruppe ihre Nachfolgerin ist. Liegt eine solche Erklärung vor, so ist jedenfalls diese Wählergruppe an der dieser Gemeinderatspartei zukommenden Stelle zu reihen. Tragen zwei oder mehrere Wählergruppen die Bezeichnung einer im zuletzt gewählten Gemeinderat vertretenen Gemeinderatspartei, so ist an der dieser Gemeinderatspartei zukommenden Stelle jene der neuen Wählergruppen zu reihen, für die die zuvor genannte Erklärung der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates dieser Gemeinderatspartei vorliegt. Die Erklärungen sind bis spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, schriftlich an die Gemeindewahlbehörde abzugeben."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.