Innsbrucker Wahlordnung 1975, Änderung
LGBL_TI_20060725_66Innsbrucker Wahlordnung 1975, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.07.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/2006 Stück 27
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. Mai 2006, mit dem die Innsbrucker Wahlordnung 1975 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Innsbrucker Wahlordnung 1975, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 128/2003, wird wie folgt geändert:
§ 15 hat zu lauten:
"§ 15
Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger
(1) In der Stadtgemeinde ist eine Gemeindewählerevidenz für Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu führen (Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger). Für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger gilt § 1 Abs. 2 zweiter Satz, 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 90/2003, sinngemäß.
(2) In die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger sind alle Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 17. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind und in der Stadtgemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, von Amts wegen einzutragen. Die Stadtgemeinde hat jeden Unionsbürger von der erstmaligen Eintragung in die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger schriftlich zu verständigen.
(3) Die Stadtgemeinde hat alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Gemeindewählerevidenz vorzunehmen. Verliert ein Unionsbürger, der in der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger eingetragen ist, das Wahlrecht zum Gemeinderat, so ist er von der Stadtgemeinde aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger zu streichen und von der Streichung schriftlich zu verständigen. Der Betroffene kann binnen zwei Wochen nach der Verständigung gegen seine Streichung aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger schriftlich bei der Stadtgemeinde Einspruch erheben. Dieser Einspruch gilt als Einspruch gegen das Wählerverzeichnis im Sinn des § 18.
(4) Ein Unionsbürger, der trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht in die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger eingetragen wird, kann gegen seine Nichteintragung schriftlich bei der Stadtgemeinde Einspruch erheben. Dieser Einspruch gilt als Einspruch gegen das Wählerverzeichnis im Sinn des § 18.
(5) Die Stadtgemeinde hat ein fortlaufendes Verzeichnis über die Einsprüche, die nach den Abs. 3 und 4 als Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis im Sinn des § 18 gelten, zu führen.
(6) In die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger kann jedermann, der sich von ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen und Änderungen anregen.
(7) Die Stadtgemeinde hat den Gemeinderatsparteien auf deren Verlangen gegen Ersatz der Kosten Abschriften aus der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger und vom Verzeichnis nach Abs. 5 herzustellen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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